Die „alte“ und „neue“ Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK)

Die alte Gelbe WBK wurde bis zum 11.10.2002 ausgestellt und am 11.10.2020 von
der „neuen“ Gelben WBK abgelöst.

Wer jedoch noch im Besitz einer „alten“ Gelben Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 2
WaffG) ist, sollte darauf achten, dass damit nur Einzelladerwaffen mit glatten und
gezogenen Läufen (Büchsen und Flinten) mit einer Länge von mehr als 60 cm sowie
die dafür bestimmte Munition erworben werden können. Der Erwerb von
Repetierbüchsen auf eine „alte“ Gelbe Waffenbesitzkarte stellt eine Straftat gemäß §
52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar.

Gelegentlich wurde auf der „alten“ WBK unter „Amtliche Eintragungen“ die neue
gültige Fassung des § 14 WaffG vermerkt. Vor einem Neuerwerb und auch bei
Überlassungen ist daher zwingend darauf zu achten, welche Gelbe WBK vorliegt. Bei
Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Waffenbehörde.
Wurde einem Sportschützen die „neue“ Gelbe Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 6
WaffG) erteilt, dürfen diese bis zu 10 Waffen der nachfolgenden Kategorien erwerben
und besitzen:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen (Flinten und Büchsen)
  • mehrschüssige Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen (Büchsen)
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Die Bedingungen für die Gelbe Waffenbesitzkarte wurden mehrmals angepasst. Für
diese Waffenbesitzkarte ist seit 01.09.2020 u. a. neu, dass die zu erwerbende Waffe
für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen

und erforderlich ist. Für die „alte“ Gelbe Waffenbesitzkarte gab es diese
Einschränkung noch nicht. Bei einem Antrag für die gelbe Waffenbesitzkarte ist
daher eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes vorzulegen.

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