rechtzeitig Anzeige verbotener Magazine und Magazingehäusen

Folgen bei nicht rechtzeitig angezeigten verbotenen Magazinen und Magazingehäusen nach § 58 Abs. 17 WaffG

Das Verbot größerer Magazine oder Magazingehäuse erfolgte vor dem Hintergrund
der Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie.
Davon betroffen ist der Umgang mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
    Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
    Kalibers aufnehmen können.
    Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für
    Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition

verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen
Magazinkapazität haben.

Ausnahmen vom Umgang gelten nur für die Unbrauchbarmachung und für den
Altbesitz (§ 58 Abs. 17 und 18 WaffG). Weitere Formen des Umgangs wie Erwerb,
Führen, Schießen (Verwenden auf Schießstand) etc. sind nicht erlaubt.

Die Anzeigefrist bei der zuständigen Waffenbehörde ist bereits zum
01.09.2021 abgelaufen, sodass alle verbotenen Magazine und Magazingehäuse, die
nicht rechtzeitig angezeigt wurden, nicht mehr „legal“ besessen werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat zwar bei Nichtanzeige keine Sanktionierungen vorgesehen,
jedoch kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ob bei der nächsten
Gesetzesnovelle der Besitz solcher Magazine/Magazingehäuse als
Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Straftattatbestand aufgenommen wird.

Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob Sie im Besitz verbotener Magazine oder
Magazingehäuse sind. Eine Abgabe dieser kann, vorzugsweise bis zum 23.04.2024,
bei uns zu den Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00
Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Vorübergehender Erwerb einer Waffe -Anzeigepflicht-

Im Sinne des Waffengesetzes Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 ist eine Waffe oder
Waffenteil (z.B. Schalldämpfer, Wechsellauf, Wechselsystem) überlassen, wenn
jemand die tatsächliche Gewalt einem anderen darüber einräumt.

Gemäß § 37a Satz 1 WaffG hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte der zuständigen
Behörde die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung durch Umbau oder
Austausch eines wesentlichen Teils, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,
binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Daher entfällt die Eintragungspflicht nicht, wenn die Waffe oder das Waffenteil
innerhalb der 14-tägigen Frist wieder zurückgegeben (rücküberlassen) wird. Von
dieser Pflicht wären private Waffenbesitzer nur dann entbunden, wenn diese sich die
Waffe zunächst nur auf Basis der Ausnahmeregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1a
WaffG ausgeliehen hätten.

Somit besteht für Privatpersonen die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Waffe
bei ihrer zuständigen Waffenbehörde auch dann, wenn die Waffe oder das Waffenteil
wieder an den Verkäufer/Überlasser zurückgegeben wird. § 37a WaffG besagt
eindeutig, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte den Erwerb und die
Rücküberlassung einer Waffe oder eines Waffenteils anzeigen müssen und dieses
gemäß § 37g WaffG in ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen müssen. Hierbei
spielt es keine Rolle, ob die Waffe oder das Waffenteil kurzfristig nach dem Erwerb
wieder zurück überlassen wird.