rechtzeitig Anzeige verbotener Magazine und Magazingehäusen

Folgen bei nicht rechtzeitig angezeigten verbotenen Magazinen und Magazingehäusen nach § 58 Abs. 17 WaffG

Das Verbot größerer Magazine oder Magazingehäuse erfolgte vor dem Hintergrund
der Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie.
Davon betroffen ist der Umgang mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
    Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
    Kalibers aufnehmen können.
    Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für
    Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition

verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen
Magazinkapazität haben.

Ausnahmen vom Umgang gelten nur für die Unbrauchbarmachung und für den
Altbesitz (§ 58 Abs. 17 und 18 WaffG). Weitere Formen des Umgangs wie Erwerb,
Führen, Schießen (Verwenden auf Schießstand) etc. sind nicht erlaubt.

Die Anzeigefrist bei der zuständigen Waffenbehörde ist bereits zum
01.09.2021 abgelaufen, sodass alle verbotenen Magazine und Magazingehäuse, die
nicht rechtzeitig angezeigt wurden, nicht mehr „legal“ besessen werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat zwar bei Nichtanzeige keine Sanktionierungen vorgesehen,
jedoch kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ob bei der nächsten
Gesetzesnovelle der Besitz solcher Magazine/Magazingehäuse als
Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Straftattatbestand aufgenommen wird.

Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob Sie im Besitz verbotener Magazine oder
Magazingehäuse sind. Eine Abgabe dieser kann, vorzugsweise bis zum 23.04.2024,
bei uns zu den Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00
Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Vorübergehender Erwerb einer Waffe -Anzeigepflicht-

Im Sinne des Waffengesetzes Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 ist eine Waffe oder
Waffenteil (z.B. Schalldämpfer, Wechsellauf, Wechselsystem) überlassen, wenn
jemand die tatsächliche Gewalt einem anderen darüber einräumt.

Gemäß § 37a Satz 1 WaffG hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte der zuständigen
Behörde die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung durch Umbau oder
Austausch eines wesentlichen Teils, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,
binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Daher entfällt die Eintragungspflicht nicht, wenn die Waffe oder das Waffenteil
innerhalb der 14-tägigen Frist wieder zurückgegeben (rücküberlassen) wird. Von
dieser Pflicht wären private Waffenbesitzer nur dann entbunden, wenn diese sich die
Waffe zunächst nur auf Basis der Ausnahmeregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1a
WaffG ausgeliehen hätten.

Somit besteht für Privatpersonen die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Waffe
bei ihrer zuständigen Waffenbehörde auch dann, wenn die Waffe oder das Waffenteil
wieder an den Verkäufer/Überlasser zurückgegeben wird. § 37a WaffG besagt
eindeutig, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte den Erwerb und die
Rücküberlassung einer Waffe oder eines Waffenteils anzeigen müssen und dieses
gemäß § 37g WaffG in ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen müssen. Hierbei
spielt es keine Rolle, ob die Waffe oder das Waffenteil kurzfristig nach dem Erwerb
wieder zurück überlassen wird.

Die „alte“ und „neue“ Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK)

Die alte Gelbe WBK wurde bis zum 11.10.2002 ausgestellt und am 11.10.2020 von
der „neuen“ Gelben WBK abgelöst.

Wer jedoch noch im Besitz einer „alten“ Gelben Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 2
WaffG) ist, sollte darauf achten, dass damit nur Einzelladerwaffen mit glatten und
gezogenen Läufen (Büchsen und Flinten) mit einer Länge von mehr als 60 cm sowie
die dafür bestimmte Munition erworben werden können. Der Erwerb von
Repetierbüchsen auf eine „alte“ Gelbe Waffenbesitzkarte stellt eine Straftat gemäß §
52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar.

Gelegentlich wurde auf der „alten“ WBK unter „Amtliche Eintragungen“ die neue
gültige Fassung des § 14 WaffG vermerkt. Vor einem Neuerwerb und auch bei
Überlassungen ist daher zwingend darauf zu achten, welche Gelbe WBK vorliegt. Bei
Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Waffenbehörde.
Wurde einem Sportschützen die „neue“ Gelbe Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 6
WaffG) erteilt, dürfen diese bis zu 10 Waffen der nachfolgenden Kategorien erwerben
und besitzen:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen (Flinten und Büchsen)
  • mehrschüssige Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen (Büchsen)
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Die Bedingungen für die Gelbe Waffenbesitzkarte wurden mehrmals angepasst. Für
diese Waffenbesitzkarte ist seit 01.09.2020 u. a. neu, dass die zu erwerbende Waffe
für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen

und erforderlich ist. Für die „alte“ Gelbe Waffenbesitzkarte gab es diese
Einschränkung noch nicht. Bei einem Antrag für die gelbe Waffenbesitzkarte ist
daher eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes vorzulegen.

Neuer Newsletter von der Waffenbehörde des Landratsamt Bautzen

Erst seit kurzem versorgt die Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen über einen Newsletter alle Waffenscheininhaber über aktuelle Infos bzgl. Waffenbesitz und weiteres.

Solltet ihr Jäger oder Sportschützen aus dem Landkreis Bautzen kennen, die Interesse am Erhalt des regelmäßig erscheinenden Newsletters haben, dann informiert diese darüber, dass dafür  lediglich die E-Mailadresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des Landrates Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt sodann automatisch.

Für Rückfragen steht euch die Waffen- & Jagdbehörde gern per Mail, telefonisch (03591/5251-32116, -32112, 32114, -32122) oder persönlich während der Sprechzeiten (Di & Do von 8:30 Uhr bis 18:00Uhr) zur Verfügung.

Quelle: www.landkreis-bautzen.de

Waffenbehörde informiert über Munition mit Qualitätsmängeln

Sehr geehrte Waffenbesitzerin, sehr geehrter Waffenbesitzer,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte mit diesem Sondernewsletter seine Waffenbesitzer über Munition mit Qualitätsmängeln informieren. Die Qualitätsmängel treten im Kaliber .223Rem des Munitionsherstellers Metallwerk Elisenhütte GmbH („MEN“) auf. MEN produzierte das Produkt 5,56mm x 45 DM41 Weichkern (Losnummer MEN13G6649). Im Rahmen der produktionsbegleitenden Qualitätsüberprüfung wurde festgestellt, dass die verwendeten Patronenhülsen Risse aufzeigten. Damit einhergehend besteht die Gefahr, dass der Gasdruck in Richtung des Schützen entweichen und dies tödlich enden oder jedenfalls erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Die Waffenbehörde hat Kenntnis von 133.980 Patronen, die von diesem Qualitätsmangel betroffen sind.

Außerdem sind weitere 5.820 Patronen des Produktes 5,56mm x 45 SS109 (Losnummer MEN19H0141MM) vom Hersteller MEN von den Qualitätsmängeln betroffen.

Wir bitten Sie hiermit um Überprüfung Ihres Munitionsbestandes. Sollten Sie Patronen der oben genannten Produkte besitzen, können Sie diese kostenfrei nach vorheriger Terminvereinbarung beim Landratsamt Bautzen, Ordnungsamt abgeben.

Sollten Sie weitere Waffenbesitzer aus dem Landkreis Bautzen kennen, die Interesse am Erhalt des regelmäßig erscheinenden Newsletters haben, dann informieren Sie diese darüber, dass hierfür lediglich die E-Mailadresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des Landratsamtes Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt sodann automatisch.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern per E-Mail (waffen@lra-bautzen.de), telefonisch (03591/5251-32116, -32112, -32114, 32122) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Waffenbehörde des Landkreises Bautzen