Vorübergehender Erwerb einer Waffe -Anzeigepflicht-

Im Sinne des Waffengesetzes Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 ist eine Waffe oder
Waffenteil (z.B. Schalldämpfer, Wechsellauf, Wechselsystem) überlassen, wenn
jemand die tatsächliche Gewalt einem anderen darüber einräumt.

Gemäß § 37a Satz 1 WaffG hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte der zuständigen
Behörde die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung durch Umbau oder
Austausch eines wesentlichen Teils, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,
binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Daher entfällt die Eintragungspflicht nicht, wenn die Waffe oder das Waffenteil
innerhalb der 14-tägigen Frist wieder zurückgegeben (rücküberlassen) wird. Von
dieser Pflicht wären private Waffenbesitzer nur dann entbunden, wenn diese sich die
Waffe zunächst nur auf Basis der Ausnahmeregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1a
WaffG ausgeliehen hätten.

Somit besteht für Privatpersonen die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Waffe
bei ihrer zuständigen Waffenbehörde auch dann, wenn die Waffe oder das Waffenteil
wieder an den Verkäufer/Überlasser zurückgegeben wird. § 37a WaffG besagt
eindeutig, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte den Erwerb und die
Rücküberlassung einer Waffe oder eines Waffenteils anzeigen müssen und dieses
gemäß § 37g WaffG in ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen müssen. Hierbei
spielt es keine Rolle, ob die Waffe oder das Waffenteil kurzfristig nach dem Erwerb
wieder zurück überlassen wird.

Die „alte“ und „neue“ Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK)

Die alte Gelbe WBK wurde bis zum 11.10.2002 ausgestellt und am 11.10.2020 von
der „neuen“ Gelben WBK abgelöst.

Wer jedoch noch im Besitz einer „alten“ Gelben Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 2
WaffG) ist, sollte darauf achten, dass damit nur Einzelladerwaffen mit glatten und
gezogenen Läufen (Büchsen und Flinten) mit einer Länge von mehr als 60 cm sowie
die dafür bestimmte Munition erworben werden können. Der Erwerb von
Repetierbüchsen auf eine „alte“ Gelbe Waffenbesitzkarte stellt eine Straftat gemäß §
52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar.

Gelegentlich wurde auf der „alten“ WBK unter „Amtliche Eintragungen“ die neue
gültige Fassung des § 14 WaffG vermerkt. Vor einem Neuerwerb und auch bei
Überlassungen ist daher zwingend darauf zu achten, welche Gelbe WBK vorliegt. Bei
Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Waffenbehörde.
Wurde einem Sportschützen die „neue“ Gelbe Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 6
WaffG) erteilt, dürfen diese bis zu 10 Waffen der nachfolgenden Kategorien erwerben
und besitzen:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen (Flinten und Büchsen)
  • mehrschüssige Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen (Büchsen)
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Die Bedingungen für die Gelbe Waffenbesitzkarte wurden mehrmals angepasst. Für
diese Waffenbesitzkarte ist seit 01.09.2020 u. a. neu, dass die zu erwerbende Waffe
für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen

und erforderlich ist. Für die „alte“ Gelbe Waffenbesitzkarte gab es diese
Einschränkung noch nicht. Bei einem Antrag für die gelbe Waffenbesitzkarte ist
daher eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes vorzulegen.

Einführung neuer Wildmarken und ASP-APP zur Digitalisierung der ASP-Probendatenerfassung

Woher bekomme ich die neue Wild-ID und was passiert mit den alten WUS-Nummern?

Zum 08.01.2024 wird in Sachsen die neue gelbe Wild-ID für die Kennzeichnung von Schwarzwildproben eingeführt.
Wer noch keine besitzt, kann sich diese im Veterinäramt Bautzen vor Ort abholen oder per Post zusenden lassen.

Besucheradresse: Taucherstraße 23 / 02625 Bautzen

Die bisherigen Wildmarken (grüne Marken) entfallen ab den 01. April 2024 für die Kennzeichnung von Schwarzwild.

Wie werden die Klebeetiketten der Wildmarke verwendet?

Zur eindeutigen Zuordnung der Proben und den dazu gehörigen Begleitscheinen, werden die

Klebeetiketten wie folgt verwendet:

1. ASP-Probebegleitschein (in das jeweilige Feld der Wild-ID auf den Schein selbst)

2. Trichinenbegleitschein (in das jeweilige Feld der Wild-ID auf den Schein selbst)

3. auf die Umverpackung der Trichinenprobe selbst

Welcher Wildursprungsschein wird der Trichinenprobe mitgegeben?

1. Digitale Erstellung über die ASP-APP

2. Verwendung des noch bekannte Trichinenprobescheine (handschriftlich ausgefüllt)

Auf den Trichinenbegleitscheinen erfolgt die Mitgabe Wild-ID ausschließlich mittels der mitgelieferten Klebeetiketten der Wildmarke!

Wo bekomme ich den Probegleitschein her?

1. Digitale Erstellung über die ASP-APP

2. Onlineformular des LRA (Ausfüllen & Druck über den PC)

3. ASP-Probebegleitschein (zum selbst ausdrucken & handschriftlichen ausfüllen)

Wer erhält Zugang zur ASP-APP?

Die Zugangsdaten zur ASP-APP können bei der unteren Jagdbehörde vom Revierinhaber bzw. Bezirksverantwortlichen beantragt werden.

Die Anwendung selbst kann über die Wildmonitoringseite herunter geladen werden.

Um die Erfassung auch seinen Begehscheininhabern zu ermöglichen. Muss der jeweilige Revierinhaber in seinem Account zusätzliche Erfasser anlegen.

Alle Details kann man in dem PDF vom Veterinäramt HIER erlesen.

Abrechnungen & Pflichtstunden melden

Liebe Weidgenossinnen und Weidgenossen,

wir bitten alle Verbandsmitglieder, welche aktiv im Jahr 2023 für den KJV Bautzen unterwegs waren, Ihre Abrechnung und Pflichtstunden bis zum 31.01.2023 an unseren Schatzmeister zu melden.

Bitte verwendet dafür das Formular für die Aufwandserfassung

Schatzmeister
Roland Groß
Tel.: 0151 6812 6862
E-Mail: kasse@kreisjagdverband-bautzen.de

Der gesamte Vorstand bedankt sich bei allen, für die aktive Unterstützung im Verband – denn die Gemeinschaft, das Miteinander in der Region und der Zusammenhalt ist uns wichtig.

Wir möchten genau diese Werte mit und durch den Verband beleben und ausweiten.

Denn Jagd verbindet und das weit über dem Weidwerk hinaus!

 

 

Für die organisierte Jagd gilt immer noch Meldepflicht

Was muss bei der Jagd beachtet werden?

Wild darf innerhalb der Restriktionszonen gejagt werden. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treiber) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem Landratsamt Bautzen über ein Formular anzuzeigen.

Tierseuchenbekämpfung: Anzeige einer organisierten Jagd Formular

Das Verbringen von von lebenden oder erlegten Wildschweinen innerhalb und aus der Pufferzone heraus ist grundsätzlich verboten. Dies gilt ebenso für das Verbringen von Wildschweinefleischerzeugnissen.

Die Entsorgung des erlegten Wildes bei Verzicht auf Aneignung hat an einem vom Landratsamt bestimmten Kadaversammelpunkt je nach Erlegungsort innerhalb der Pufferzone oder innerhalb des gefährdeten Gebietes zu erfolgen.

Einladung zu unseren traditionellen Hubertusmessen im Landkreis Bautzen

Jägersleute versammelt Euch, die Bläser haben Euch etwas zu sagen!

Der Überlieferung nach war Hubertus als junger Edelmann ein zügelloser Jäger, der die Erlegung des Wildes als Selbstzweck sah. Weder christliche Feiertage noch ethische Grundsätze hinderten den Jäger, seiner Leidenschaft hemmungslos nachzugehen. Nachdem seine Frau gestorben war, ging er als Einsiedler in die Wälder der Ardennen, um dort über seine Trauer hinwegzukommen und ernährte sich ausschließlich durch die Jagd.

Die traditionellen Hubertusmessen finden in jedem Jahr rund um den Hubertustag am 3. November wieder wie folgt statt:

  • Hubertusmesse Neschwitz - Barockkirche - Sonntag, 22. Oktober  - 10:00 Uhr
  • Hubertusmesse Wittichenau - St. Mariä Himmelfahrt - Sonntag, 29. Oktober -10:00 Uhr
  • Hubertusmesse Hoyerswerda - Johanneskirche - Sonntag, 29. Oktober - 15:30 Uhr
  • Hubertusmesse Gaußig - Kirche Gaußig - Freitag, 3. November - 19:30 Uhr
  • Hubertusmesse Bautzen - Dom St. Petri - Sonntag, 5. November - 8:30 Uhr
  • Hubertusmesse Neustadt Sach. - St.-Jacobi-Kirche, - Sonntag, 12. November - 18:00 Uhr
  • Hubertusmesse Kirschau - Evangelische Johanneskirche - Sonntag, 19. November - 16:00 Uhr

Afrikanische Schweinepest (ASP) in Sachsen – neue Allgemeinverfügungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat die Allgemeinverfügungen zur ASP hinsichtlich der Sperrzone II ( gefährdetes Gebiet) angepasst, ohne eine Erweiterung der Gebietskulisse vorzunehmen. Hintergrund ist die Festlegung des Schutzkorridors „Ost“ sowie des dazugehörigen Hochrisikokorridors unmittelbar an der Grenze zu Polen. In der zweiten Allgemeinverfügung werden die Maßnahmen innerhalb dieses Gebietes ausgeführt.

Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der Seite der LDS:
Sperrzone II: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20645&art_param=810
Schutzkorridor und Hochrisikokorridor: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20644&art_param=810

Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.
Die kartografische Darstellung des Schutzkorridors „Ost“ als interaktive Karte finden Sie hier im Geoportal-Sachsenatlas .
Sämtliche Dokumente werden zeitnah auch im TSBH Sachsen verlinkt und im PDF-Format eingestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Richter
Stellv. Leiter

LANDESTIERSEUCHENBEKÄMPFUNGSZENTRUM SACHSEN (LTBZ)
Stauffenbergallee 2 | 01099 Dresden | Postanschrift: 09105 Chemnitz

Neuer Newsletter von der Waffenbehörde des Landratsamt Bautzen

Erst seit kurzem versorgt die Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen über einen Newsletter alle Waffenscheininhaber über aktuelle Infos bzgl. Waffenbesitz und weiteres.

Solltet ihr Jäger oder Sportschützen aus dem Landkreis Bautzen kennen, die Interesse am Erhalt des regelmäßig erscheinenden Newsletters haben, dann informiert diese darüber, dass dafür  lediglich die E-Mailadresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des Landrates Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt sodann automatisch.

Für Rückfragen steht euch die Waffen- & Jagdbehörde gern per Mail, telefonisch (03591/5251-32116, -32112, 32114, -32122) oder persönlich während der Sprechzeiten (Di & Do von 8:30 Uhr bis 18:00Uhr) zur Verfügung.

Quelle: www.landkreis-bautzen.de

Konzept zur ASP-Bekämpfung – Info des Veterinäramtes

Sehr geehrte Weidgenossinnen und Weidgenossen,

anfangs der Woche stellte das SMS ein Strategisches Konzept zur ASP-Bekämpfung vor.

https://www.sms.sachsen.de/download/ASP-Tilgungsstrategie-Schutzkorridore-Hochrisikokorridor.pdf

Dies führte zur Nachfragen aus der Jägerschaft.
Dieses Konzept, dient dem Zweck, eine Ausbreitung der ASP aus dem betroffenen Gebieten in Ostsachsen zu verhindern.
Dazu wurden gezäumte Schutzkorridore errichtet (gelb markiert). Die unten beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die Wildschweinedichte in diesem Korridor drastisch zu verringern um so eine Übertragung der Seuchenerreger zu verhindern.

Mit der Entnahme begonnen wird im Korridor an der Grenze zu Polen in Krauschwitz.

Dazu ist eine Allgemeinverfügung durch die LDS in Vorbereitung. Die avisierten erhöhten Aufwandsentschädigungen gelten nur in dieser beschriebene Zone für einen begrenzten Zeitraum von 8 Wochen. Am Schluss noch der Hinweis unserer Untersuchungseinrichtung, mit der Bitte um Beachtung:

Wie im Sommer letzten Jahres beobachtet werden konnte, steigen die Ct-Werte der ASP-Nachweise deutlich im Vergleich zu den sonstigen Jahreszeiten. Das kann ein Hinweis auf eine verstärkte Zerstörung der Proben (Genom-Degradation) durch Hitzeeinfluss sein. Die ASP-Diagnostik kann dadurch negativ beeinflusst werden.

Bitte sensibilisieren Sie die Probennehmer darüber, dass insb. bei diesen Temperaturen die Proben nicht im Auto gelagert, sondern nach Probennahme so zügig wie möglich (bei Bedarf Zwischenkühlung in einer kleinen Kühltasche), zur Untersuchung gebracht werden. Ein Einfrieren der Proben ist auch nicht so günstig.

Weidmanns Heil!

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Bialek

amtl. Tierarzt / komm. Amtsleiter
…………………………………………………………………………
Landratsamt Bautzen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA)
SG 39.1 – Tiergesundheit und Tierschutz

Besucheradresse: Taucherstraße 23 · 02625 Bautzen
Postadresse: Bahnhofstraße 9 · 02625 Bautzen
Telefon: 03591 5251-39100 · Telefax: 03591 5251-39009
lueva@lra-bautzen.de · www.landkreis-bautzen.de

Drei-Stufen-Plan für Tilgung von Schwarzwild in Schutzkorridoren tritt in Kraft

Afrikanische Schweinepest: Drei-Stufen-Plan für Tilgung von Schwarzwild in Schutzkorridoren

Staatssekretär Vogel: »Mit diesem Konzept kommen wir bei der ASP-Bekämpfung einen wichtigen Schritt weiter«

Zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) wird in den Schutzkorridoren um das infzierte Gebiet künftig nach einem einheitlichen Konzept das Schwarzwild gezielt reduziert. Um ihre vollständige Barrierewirkung gegen eine Weiterverbreitung des ASP-Virus entfalten zu können, dürfen in den Flächen zwischen den Doppelzäunungen im Osten, Norden und Westen der Schutzzonen faktisch keine Wildschweine mehr leben. Um diese Gebiete wildschweinfrei zu halten, wurde ein dreistufiges Vorgehen aus Entnahme und Prüfung des Entnahmeerfolgs, gegebenenfalls drohnengestützter Entnahme sowie anschließender Bewirtschaftung des Schutzkorridors beschlossen. Wegen des anhaltend hohen Seuchendrucks aus Polen hat zunächst der östliche Schutzkorridor entlang der Landesgrenze zu Polen Priorität.

Dabei wird das Tilgungskonzept ausdrücklich auch in dem Gebiet zwischen östlichstem Zaunverlauf auf sächsischem Gebiet und dem konkreten Grenzverlauf angewandt. Die verstärkte Entnahme durch Jagdausübungsberechtigte innerhalb der Schutzkorridore und damit die Anwendung des Tilgungskonzepts werden durch eine Allgemeinverfügung angeordnet. »Wir brauchen die drastische Reduzierung des Schwarzwilds in den Schutzkorridoren, um eine Ausbreitung des ASP-Virus in noch virusfreie Regionen zu verhindern. Die dafür nötigen Barrieren werden die Schutzkorridore sein«, erklärt Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs. Er ergänzt: »Wenn wir es in möglichst kurzer Zeit schaffen, das gesamte Schwarzwild in den Schutzkorridoren zu tilgen, dann erhalten wir eine gute Chance, dass dort eine weitere Ausbreitung der Tierseuche innerhalb der Wildschweinepopulation wirklich verhindert werden kann. Danach können wir uns ausschließlich der Tilgung der Seuche innerhalb der Sperrzone widmen. Wir hoffen auf die Kooperation der Jägerschaft und setzen dafür starke Anreize. Wenn wir dieses Konzept erfolgreich umsetzen, kann dies für die organisatorisch aufwändige und finanziell kostenintensive ASP- Bekämpfung ein mögliches Ausstiegsszenario darstellen. Allerdings dürfen wir auch die Gefahr nicht aus den Augen verlieren, dass das Virus über menschliche Aktivitäten in bisher freie Gebiete verschleppt werden kann. Auch auf solche Situationen müssen wir vorbereitet bleiben. «

In Stufe I haben die Jagdausübungsberechtigten in den per Allgemeinverfügungen ausgewiesenen Schutzkorridoren ca. acht Wochen Zeit, um den Schwarzwildbestand in ihren Revieren auf eine Zahl von 0,2 Stück pro 100 ha Fläche zu reduzieren. Zu den möglichen jagdlichen Maßnahmen zählt auch der Einsatz von Fallenfängen. Die Jagdausübungsberechtigten erhalten in diesen Schutzkorridoren eine Aufwandsentschädigung von 300 Euro je erlegtem Tier. Nach der verstärkten Bejagung durch den Revierinhaber erfolgt eine Prüfung des Schwarzwildbestands. Wurde der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha noch nicht erreicht, tritt Stufe II in Kraft. Demnach wird die Entnahme durch Dritte angeordnet und mit einer drohnengestützten Entnahme vollzogen. Diese operativen Einsätze werden in zwei bis fünf Tagen stattfinden. Um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, wird in diesen Gebieten die Betretungserlaubnis für die forst- und landwirtschaftlichen Flächen punktuell eingeschränkt. Danach erfolgt in Stufe III die Bewirtschaftung der wildschweinfreien Gebiete. Sie werden regelmäßig durch die lokalen Jäger bestreift und eventuell wieder eingewanderte Tiere werden entnommen. Stufe III kann auch sofort auf Stufe I folgen, wenn der Schwarzwildbestand bereits auf unter 0,2 Stück pro 100 ha reduziert wurde. In dieser Stufe erhalten die verantwortlichen Jäger
zur Aufrechterhaltung der Wildschweinfreiheit in ihren Jagdbezirken eine flächenbezogene Aufwandsentschädigung.

Hintergrund:
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung,
Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Möglich ist die Übertragung auch durch Nahrungsmittel, für die mit dem ASP-Virus infiziertes Fleisch verarbeitet wurde. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich. Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg ein erster Fall von

ASP bei einem Wildschwein in Deutschland bestätigt. Seitdem wurden ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Sachsen wurden bis dato 2223 ASP-Fälle nachgewiesen. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden 2022 und 2023 einzelne Fälle in
Hausschweinbeständen nachgewiesen. Für den Menschen ist die ASP ungefährlich.

Links: Alle aktuellen Informationen zur ASP hier.