Auch 2023 Förderung von Drohnen für die Kitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) möchte weiterhin mit der Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras die Rehkitzrettung unterstützen und den Tierschutz stärken. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass dies die mit Abstand effektivste Möglichkeit ist, um Rehkitze zu orten und zu retten.

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Derzeit werden Drohnen in Deutschland jedoch noch nicht flächendeckend eingesetzt, unter anderem, da sie in der Anschaffung relativ teuer sind.

Rehkitze besonders vom Mähtod bedroht

Der Einsatz von Drohnen bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor Verletzungen oder dem sogenannten Mähtod zu bewahren. Vegetations- und witterungsbedingt bleibt den Landwirtinnen und Landwirten nur ein kleines Zeitfenster, um ihre Wiesen zu mähen. Hierbei sind Wildtiere in dichten Grasbeständen aber meist für Landwirtinnen und Landwirte mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen. Betroffen sind vor allem Rehkitze, da in ihren ersten Lebenswochen die erste Mähperiode des Grünlands ansteht. Rehkitze werden von ihren Müttern häufig in den dichten Wiesen auf landwirtschaftlichen Flächen versteckt, weil sie im hohen Gras gut vor Räubern geschützt sind. Anstatt zu fliehen, verharren Kitze jedoch reglos auf dem Boden, wenn ihnen Gefahr droht. Schätzungen zufolge werden dadurch jedes Jahr tausende Rehkitze bei der Mahd verletzt oder sogar getötet. Doch nicht nur die betroffenen Wildtiere sind dadurch gefährdet, sondern auch die Nutztiere im Stall, welche später das durch den Kadaver mit Giftstoffen kontaminierte Futter aufnehmen. Diese durch Bakterien erzeugten Giftstoffe können z.B. bei Rindern bis zum Tode führen.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtier-, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (z.B. Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Um den Einsatz dieser Technik und dadurch auch den Tierschutz auf der Wiese und im Stall voranzutreiben, bringt das BMEL erneut eine Förderung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro für das Jahr 2023 auf den Weg.

Förderbedingungen

Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehört. Es werden Drohnen gefördert, die mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Echtbildkamera mit integrierter/kompatibler Wärmebildkamera,
  • Mindestflugzeit von 20 Minuten,
  • Home-Return-Funktion.

Die Förderquote wurde auf 60 Prozent der Investitionskosten und die maximale Förderhöhe auf 4.000 Euro pro Drohne festgelegt. Je Antragsteller*in werden in 2023 i.d.R. maximal zwei Drohnen gefördert. Die Teilnahme an der Fördermaßnahme kann ab 1. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden, eine Webseite hierfür wird zum 1. März eingerichtet.

Hintergrund

Die Fördermaßnahme zur Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung des BMEL im Jahr 2021 verlief sehr erfolgreich – es zeigte sich ein großes Interesse an der Maßnahme. Dabei wurden 707 Drohnen im Jahr 2021 und 471 Drohnen im Jahr 2022 mit Mitteln des Bundes gefördert


Quelle: BMEL Digitalisierung

KJV BZ informiert – Hinweise zur aktualisierten Tierschutz-Hundeverordnung

Hinweise zur aktualisierten Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Zumeist öffentlich unbeachtet wurde die Tierschutz-Hundeverordnung aktualisiert. Deshalb sollen hier einige Hinweise zur Beachtung geben werden.
Die allgemeinen Grundsätze der Jagdhundehaltung wie Fütterung, ausreichend Auslauf und soziale Kontakte, Größe und Qualität des Zwingers/Hundehütte, der Fütterung/Trinkwasser sind sicherlich jedem Weidgenossen bekannt und geläufig bzw. sollten im Zweifelsfall noch einmal nachgelesen werden. Jagdhundezüchter haben sich sicherlich schon intensiv mit Thema auseinandergesetzt. Neu in der Verordnung ist, dass es im §2 Abs.5 ein Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern und andere für Hunde schmerzhafte Mittel gibt!
Also auch sogenannte Teletaktgeräte!

Nach § 10 gibt es nunmehr ein Ausstellungsverbot für Hunde, die aus sogenannten Qualzuchten stammen oder denen tierschutzwidrig Körperteile teilweise oder vollständig amputiert wurden.

Hinweis:
Das Kürzen der Rute von Jagdhunden, die auch wirklich zur Jagd eingesetzt werden, ist nicht tierschutzwidrig und lässt der Gesetzgeber in engen Bahnen zu. Insbesondere kurzhaarige und auch größere Hunde könnten sich sonst beim Einsatz im schwierigen Gelände die Rute verletzen und der folgende Heilungsprozess würde sich teilweise schwierig gestalten.

-> §12 beinhaltet die möglichen Ordnungswidrig

Weitere Infos HIER!

Ab dem 15.02.2023 – Verbot von Bleischrot – Das müssen Sie wissen!

Ab dem 15.02.2023 tritt das Bleischrotverbot in Kraft.

Warum wird Bleischrot verboten?

Die sogenannten REACH-Verordnung ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie wurde 2007 von der Europäischen Union (EU) erlassen. Die Verordnung soll zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beitragen bzw. diese verbessern. Daher wird auch der Einsatz von Blei in allen Lebensbereichen – so auch der Jagd – überprüft und minimiert. Daher sollen künftig bleifreie Schrote wie z. B. Stahlschrot bei der Jagd verwendet werden.

Wo gilt das Bleischrotverbot?

Das Verbot gilt in Feuchtgebieten sowie in einem Umkreis von 100 m um diese.

Was ist ein Feuchtgebiet?

Die Verordnung besagt, Feuchtgebiete seien „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“. Kurzum: Jeder noch so kleine (zeitweise) wasserführende Graben im Revier gilt somit künftig als Feuchtgebiet.

Was ist Stahlschrot?

Umgangssprachlich wird das Wort Stahlschrot als Sammelbegriff für bleifreie Schrotmunition verwendet. Dabei besteht bleifreie Schrotmunition nicht immer aus Stahl. Sie kann auch aus Zink, Kupfer, Wismut, Weicheisen oder Zinn bestehen. Manche Hersteller bieten für eine besseren Wirkung Patronen mit einer Kombination aus zwei bleifreien Materialien an.

Darf ich ohne Weiteres mit meiner Flinte/kombinierten Waffe bleifreies Schrot verschießen?

Nein. Nicht jede Flinte/kombinierte Waffe ist dafür konstruiert, jede Art bleifreier Schrotmunition zu verschießen. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen (siehe unten).

Woran erkenne ich, dass meine Flinte/kombinierte Waffe für bleifreie Schrotmunition geeignet ist?

Jedes relevante Waffenteil wie Lauf, Verschluss usw. besitzt ein oder mehrere Beschusszeichen. Möchte man nun herausfinden, ob die Flinte/kombinierte Waffe für bleifreie Schrotmunition geeignet ist, sucht man am Laufbündel das Beschusszeichen der Lilie. Diese sagt aus, dass die Waffe dafür geeignet ist, Stahlschrot zu verschießen. Darüber hinaus gibt es noch den verstärken Beschuss. Dieser wird durch einen Bundesadler mit V gekennzeichnet. Beide Beschusszeichen sind für bleifreie Patronen mit der Angabe High-Velocity oder Magnum notwendig. Oftmals verfügen ältere Waffen nicht über den notwendigen Beschuss. In der Regel weisen heute gefertigte Schrotläufe immer einen verstärkten Beschuss und einen Stahlschrotbeschuss auf.

Was mache ich nun, wenn meine Flinte/kombinierte Waffe keines dieser Beschusszeichen besitzt?

Sollte Ihre Flinte/kombinierte Waffe über keinen Stahlschrot-, sondern nur über einen Normalbeschuss verfügen, können Sie laut dem Beschussamt Ulm in Ihrer 12er-Flinte normale Weicheisenpatronen mit einer Schrotstärke von bis zu 3,25 mm verschießen. Für die normalbeschossene Flinte im Kaliber 16 gilt hier eine Grenze von 3 mm. Im Kaliber 20/70 darf bleifreie Schrotmunition ≤ 2,6 mm verwendet werden. Alternativ können Schrote aus Wismut (Bismut) problemlos aus Flinten/kombinierten Waffen ohne Stahlschrotbeschuss verschossen werden. Dies gilt jedoch nicht für die anderen bleifreien Werkstoffe.

Alles Wissenswerte erfahren Sie hier:

Stahlschrotverwendung

Verbot von Bleischrot: Das müssen Sie wissen | PIRSCH

Aktuelle Termine vom Lausitzer Jagdgebrauchshundeverein

Der Lausitzer Jagdgebrauchshundeverein hat 2023 folgende Termine für Veranstaltungen- und Prüfungen

  • 18.06.2023 – Schulung für Verbandrichter und Verbandsrichteranwärter
  • Übungstage Jagdhunde (siehe PDF)
  • Übungstage Schliefenanlage & Schwarzwildgatter (siehe PDF)
  • Prüfungstermine für Verbands- & Brauchbarkeitsprüfungen (siehe PDF)

Alle weiteren Infos und Termine findet ihr Hier

Mitgliederversammlung 2023

Einladung Mitgliederversammlung 2023

Gemäß § 12 Zi. 1 der Satzung beruft der Vorstand des KJV Bautzen die Mitgliederversammlung für Freitag, den 31.03.2023 ein.
Sie findet in der Gaststätte „Zum Hirsch“ in Göda
statt und beginnt um 18:00 Uhr, Ende gegen 22:00 Uhr.

Vorläufige Tagesordnung:

1. Eröffnung durch den Vorsitzenden
2. Bekanntgabe der Tagesordnung und Abstimmung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Gedenken der verstorbenen Verbandsmitglieder
5. Bericht des Vorstandes an die Mitgliederversammlung
6. Grußworte der Gäste
7. Bericht des Schatzmeisters und Vorlage Finanzplan 2023
8. Bericht der Rechnungsprüfer
9. Ehrungen und Neuaufnahme von Mitgliedern
10. Diskussion
11. Entlastung des Vorstandes
12. Beschlussfassungen

    • zum Finanzplan 2023
    • zu den Delegierten für den Landesjägertag am 03.06.2023
    • zu Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

13. Schlusswort des Vorsitzenden

 

Viele Grüße

Lothar Jentschel

Vorsitzender | Kreisjagdverband Bautzen e.V.

Steuerbefreiung für Jagdgebrauchshunde

Liebe Jagdhundeführer und Jagdhundehalter im Kreisjagdverband Bautzen!

In Kürze beginnt das neue Jahr und die Gemeindeverwaltungen haben die Einnahmen aus der Hundesteuer wieder fest im Blick. In den meisten Gemeinden und Städten des Kreises Bautzen genießen Jagdhunde in Ausbildung bzw. fertig ausgebildete und geprüfte Jagdhunde Steuerbefreiung. Damit dieses Privileg weiterhin bestehen bleibt, ist es notwendig, dass ich den einzelnen Kommunen jährlich eine aktuelle Liste der steuerbefreiten Jagdhunde übergebe.

Da unser Hundekataster momentan nicht aktuell ist, müssen wir dringend nacharbeiten. Deshalb bitte ich Euch eindringlich darum, dass Ihr mir Eure Jagdhunde meldet – soweit nicht im Jahr 2022 schon geschehen.

Bitte verwendet dazu die einschlägigen Formblätter (sind auf Homepage des KJV Bautzen eingestellt).

Formblatt 1 (kreisjagdverband-bautzen.de)

Schließlich kann ich nur Hunde melden, die in unserem Kataster enthalten sind.

Ich wünsche Euch einen guten Jahreswechsel und für 2023 eine gehörige Portion Weidmannsheil!

Gerd Maucksch

Obmann für Jagdkynologie und Tierschutz