Waffenbehörde informiert über Munition mit Qualitätsmängeln

Sehr geehrte Waffenbesitzerin, sehr geehrter Waffenbesitzer,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte mit diesem Sondernewsletter seine Waffenbesitzer über Munition mit Qualitätsmängeln informieren. Die Qualitätsmängel treten im Kaliber .223Rem des Munitionsherstellers Metallwerk Elisenhütte GmbH („MEN“) auf. MEN produzierte das Produkt 5,56mm x 45 DM41 Weichkern (Losnummer MEN13G6649). Im Rahmen der produktionsbegleitenden Qualitätsüberprüfung wurde festgestellt, dass die verwendeten Patronenhülsen Risse aufzeigten. Damit einhergehend besteht die Gefahr, dass der Gasdruck in Richtung des Schützen entweichen und dies tödlich enden oder jedenfalls erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Die Waffenbehörde hat Kenntnis von 133.980 Patronen, die von diesem Qualitätsmangel betroffen sind.

Außerdem sind weitere 5.820 Patronen des Produktes 5,56mm x 45 SS109 (Losnummer MEN19H0141MM) vom Hersteller MEN von den Qualitätsmängeln betroffen.

Wir bitten Sie hiermit um Überprüfung Ihres Munitionsbestandes. Sollten Sie Patronen der oben genannten Produkte besitzen, können Sie diese kostenfrei nach vorheriger Terminvereinbarung beim Landratsamt Bautzen, Ordnungsamt abgeben.

Sollten Sie weitere Waffenbesitzer aus dem Landkreis Bautzen kennen, die Interesse am Erhalt des regelmäßig erscheinenden Newsletters haben, dann informieren Sie diese darüber, dass hierfür lediglich die E-Mailadresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des Landratsamtes Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt sodann automatisch.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern per E-Mail (waffen@lra-bautzen.de), telefonisch (03591/5251-32116, -32112, -32114, 32122) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Waffenbehörde des Landkreises Bautzen

Was eine 16-Jährige aus der Oberlausitz an der Jagd fasziniert

Die Jagd gehört nicht gerade zu den angesagtesten Hobbys unter Jugendlichen. Warum eine 16-Jährige aus Steina dennoch Lust auf Wildschwein und Reh hat.

Die 16-jährige Michaela und ihre Mutter Andrea Ende blicken gebannt auf ein grellgelb blühendes Rapsfeld zwischen Doberschütz und Pließkowitz in der Gemeinde Malschwitz. Hündin Maja springt wie von der Hummel gestochen hin und her, winselt und gibt klägliche Laute von sich. Sie mag das surrende Geräusch dieses seltsamen Flugobjekts gar nicht, das Gunter Franke vom Sächsischen Jagdverband per Fernbedienung weit hoch über das Feld manövriert.

Mit einer Wärmebildkamera sucht die Drohne das Feld nach Wildschweinen ab. Würde ein an Afrikanischer Schweinepest (ASP) erkranktes Wildschwein gefunden, wäre die Ernte hinüber, denn das Virus hält sich noch lange im Feld. Technik ersetzt immer häufiger den Jagdhund.
Da hält es Hündin Maja nicht mehr, sie stürzt blindlings ins Feld hinein und kläfft der Drohne entgegen. Ihren Job als Jagdhündin ersetzt immer mehr die Technik. Auf Frankes Display tanzt ein schwarzer Punkt durchs weiße Feld. Bei einem echten Einsatz würde das Schwein nun mit Hunden aus dem Feld getrieben und dort erlegt. Doch heute handelt es sich bei dem schwarzen Punkt nur um Hündin Mandy. Selbst tote Tiere kann die Kamera identifizieren, weil die Wärme der Maden im Kadaver sich vor dem kalten Feld abhebt. Jeder Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche muss einmal in der Woche das Feld auf ASP-infizierte Tiere untersuchen. Aufgaben wie diese gehören auch immer mehr zu dem, was die 16-jährige Michaela aus Steina bei Pulsnitz einmal werden möchte - oder vielmehr bereits ist. Im Herbst 2022 hat sie ihren Jugendjagdschein gemacht, mit theoretischer und praktischer Prüfung, seitdem ist sie Jungjägerin.

Gerade im Frühjahr ist die ASP-Suche und die Rehkitzsuche auf zur Mahd anstehenden Wiesen Hauptbeschäftigung vieler Jäger. Auch Michaela ist häufig dabei, wenn sie mit Vater, Mutter und nicht selten weiteren befreundeten Familien auf die Jagd zieht, allerdings noch ohne eigenes Gewehr.

Jäger kümmern sich auch um die Tiere in ihrem Revier

"Als Jägerin will man nicht unbedingt das Tier jagen, sondern man will den Bestand regeln", sagt Michaela. Zu den Aufgaben eines Jägers gehöre es auch, sich um das Revier zu kümmern, indem er zum Beispiel Sazlecken für Reh- und Muffelwild und im Winter Futterraufen für Rot- und Schwarzwild aufstellt. "Man muss mit dem Herzen dabei sein, sonst ist es nur Schießerei", ergänzt Mutter Andrea, die mit ihrer Tochter schon seit jungen Jahren in die Natur gegangen ist und selbst beim Staatsbetrieb Sachsenforst arbeitet. "Das Jagen ist schon immer ein Teil meines Lebens", sagt Michaela. Fast alle Jungjäger und Jungjägerinnen kämen aus einer jagenden Familie,
sagt Lothar Jentschel, Vorsitzender des Bautzener Kreisjagdverbands. Zwar nehme das Interesse für die Jagd unter jungen Leuten nicht ab, es gebe pro Jahr aber meistens auch nur eine Person im Landkreis Bautzen, die einen Jugendjagdschein macht. Frauen würden in den Jagdkursen nur einen geringen Anteil ausmachen.

Geschossenes Wild landet auf dem Teller

"Die Jagd gerät immer mehr aus dem Fokus der Gesellschaft und stirbt langsam aus", sagt Michaela. "Aber es ist schön, einfach draußen zu
sitzen, und wenn man ein Tier sieht, ist es noch schöner." Sogar ihre Lehrer kann sie mit ihrem Wissen beeindrucken. Ihrer Physiklehrerin habe sie schon einmal ein Nachtsichtgerät mitgebracht, im Biounterricht steuere sie manchmal eine Schwarte vom Schwein oder ein ausgestopftes Tier bei. "Ich kann auch nach zehn, 20 Jahren noch sagen: Das kenne ich aus dem Wald und nicht nur aus dem Biounterricht." Dabei mag Michaela Tiere nicht nur lebendig, sondern auch frisch zubereitet auf dem Teller. "Ein Reh besteht nicht nur aus Rücken und Keule", sagt sie. Es gebe weitere leckere Teile wie zum Beispiel den Träger, also den Hals, "beim Reh kommt es aber immer darauf an, wie man es zubereitet". Von dem Fleisch der geschossenen Tiere bekommen häufig auch andere Familien noch etwas ab. "Mit den Resten macht mein Vater jedes Jahr zur Treibjagd ein Wildgulasch", erzählt Michaela, "da freue ich mich immer sehr drauf."

Die Jagd schweißt die Familie zusammen. 

Eine Zeit lang wollte Michaela selbst Revierförsterin werden, so wie ihr Vater, bevor er zum Lehrer umschulte. Jetzt hat sie der Beruf der
Innenarchitektin in den Bann gezogen. Dass die Jagd die Familie so zusammenschweißt, heißt aber nicht, dass alle Kinder die Leidenschaft ihrer
Eltern teilen. Michaelas Bruder zum Beispiel, erzählt sie, interessiere sich überhaupt nicht fürs Jagen. "Bei der Treibjagd ist er immer nur zum
Grillen dabei", sagt sie lachend. Hündin Maja ist inzwischen aus dem Rapsfeld zurückgekehrt, die Drohne wieder gelandet. Michaela darf die fliegende Kamera nicht steuern, dazu
bräuchte sie einen Drohnenführerschein. Sie freut sich erst einmal darauf, ab Pfingsten mit ihrem eigenen Hund auf die Jagd gehen zu können.

Eine Alpenländische Dachsbracke soll es werden, "die sehen mit den Flecken über den Augen aus, als hätten sie vier Augen".
Nur mit ihrem Hund durch die Felder zu streifen und auf einem Ansitz das Wild zu beobachten - das fasziniere sie. Vielleicht hört sie dabei auch das eine oder andere Hörbuch, sagt sie; Mutter Andrea schaut ein wenig irritiert. "Auf der Jagd hört man doch so viele Dinge, man sitzt entspannt und bestaunt die Natur." Das sieht ihre Tochter genauso. "Man kann es genießen, weil der ganze Stress dann wegfällt." Doch jetzt geht es erst einmal zur Jagdhornprobe

Mitwirkung des LJV mit Drohne bei ASP-Suche

Die Jägerschaft ist ein wichtiger Partner bei der Tierseuchenbekämpfung.
Für den Jägerinnen und Jägergibt es folgende Schwerpunkte:

  • Früherkennung, 
  • Monitoring und 
  • Bejagung.

Um die Übertragung einzudämmen, ist es wichtig, tote Wildschweine, Unfallwild und krank erlegtes Wild zu melden, zu erfassen und zu bergen. Insbesondere die Jägerschaft ist aufgefordert, ein vermehrtes Auftreten von toten Wildschweinen der zuständigen Behörde zu melden und geeignete Proben (vor allem Blut, Lymphknoten, Milz, Lunge) amtlich abklären zu lassen.

Um dieser Pflicht bei der ASP-Suche nachtzukommen haben wir uns Unterstützung vom Landesjagdverband Sachsen geholt.

Höchste Ehrung des DJV für Peter Kallenbach

Peter Kallenbach legte bereits am 01.10.1956 die Jägerprüfung ab. Sowohl als Förster und Jäger waren für ihn über Jahrzehnte Wald und Wild die Maxime seines Handelns. Er betrachtete die Hege des Wildes immer als das Primäre in seinem jagdlichen Leben. Mit der Gründung der Jagdgesellschaften 1962 wurde Peter Vorsitzender der JG Baruth und gleichzeitig Jagdgebietsleiter in Kleinsaubernitz, diese Funktionen füllte er bis 1990 aus. Gleichzeitig war er am Aufbau des Jagdwesens im damaligen Kreis Bautzen beteiligt.

1964 war Peter Kallenbach Initiator für den Bau des Schießplatzes in Commerau, der in der Zwischenzeit Eigentum des Verbandes ist.  Als Mitbegründer des Kreisjagdverbandes Bautzen 1990 bestimmte er die Entwicklung des Verbandes und war selbst bis 2004 deren Vorsitzender. Am Aufbau des Jägerlehrhofes Ostsachsen war er ebenfalls beteiligt, sowohl als Lektor und auch als Prüfer.  In dieser Zeit baute er auch das Naturkundemobil des Verbandes auf und war mit seiner Frau bis ins hohe Alter im Rahmen Lernort Natur aktiv unterwegs, seine Wege führten ihn unter anderem bis nach Bremen. Im Naturschutz war Peter ebenfalls über viele Jahre tief verwurzelt, so leitete er den Zirkel „Junge Ornithologen“ und übernahm die Pflege der Orchideenwiesen und andere Naturschutzeinrichtungen. Für sein Engagement im Naturschutz  wurde er 2018 mit der höchsten Naturschutzmedaille des Freistaates Sachsen ausgezeichnet. Durch den DJV wurde Peter Kallenbach bereits1998 für sein jagdliches Wirken mit der Verdienstnadel in Silber geehrt.

Nun wurde er für sein Lebenswerk auf er Mitgliederversammlung unseres Verbandes am 31.03.2023 mit der Verdienstnadel des DJV in Gold geehrt.

An alle Mitglieder des KJV BZ

An alle Mitlgieder des KJV BZ

wie es bereits auf der Mitgliederversammlung angesprochen wurde, suchen wir immer wieder aktiv Unterstützung im Verband - denn die Gemeinschaft, das Miteinander in der Region und der Zusammenhalt ist uns wichtig.
Wir möchten genau diese Werte mit und durch den Verband beleben und ausweiten.
Denn Jagd verbindet und das weit über dem Weidwerk hinaus!
Aktuell engagieren sich bereits ein Hand voll Mitglieder an der Verbandsarbeit und unterstützen den KJV Bautzen aktiv in seinen Arbeitsbereichen. Durch dies Unterstützung möchten wir die bereits geschaffenen Dinge erhalten, fördern und für die Zukunft weiter ausbauen.
Aus diesem Grund ergreifen wir die Initiative - EUCH als Mitglieder anzusprechen - UNS bei der aktiven Verbandsarbeit mit zu unterstützen, denn der Verband lebt nur durch und mit EUCH.

Wir suchen Unterstützung im Bereich:

Verband: Vorsitzender - Lothar Jentschel

  • Protokollführung
  • Absicherung von Veranstaltungen / Versammlungen
  • Ersatzlektoren - für Schießausbildung im Jägerlehrhof
  • Obmann/-Frau Wildbewirtschaft und Hege
  • Ersatzlektoren für unsere Jungjägerausbildung für alle Fachgebiete & Schießausbildung

Brauchtum: Obfrau für Brauchtum und Falknerei - Silke Schmidt

  • Unterstützung in der Betreuung des Naturkundemobils auf Veranstaltungen

Hegeringe: Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und Hegeringe - Volkmar Koban

  • Ansprechpartner / Kontaktpersonen von folgenden Hegeringen bzw. Gemeinschaften, welche wieder im Verband aktiviert werden sollten um den Informationsfluss in Zeiten der ASP und weitere Themen zu gewährleisten:
    Am Butterberg / Neschwitz / Mönchswalder / Picho / Oberland / Hussitenberg

Jagdhundewesen: Obmann Jagdkynologie und Tierschutz - Gerd Maucksch

  • aktive Nachsuchegespanne für Nachsuchen (mit Bekanntgabe auf Webseite)
  • aktive Hunde zur Wasserarbeit für Wasserjagden (mit Bekanntgabe auf Webseite)

Schießwesen : Obmann für Schießwesen - Dirk Mersiovsky

  • Unterstützung in der Pflege und Erhalt der verbandseigenen Anlage
    • Rasen- & Wegepflege / Anlagenkontrolle / Elektrik / Reparaturarbeiten
    • Schießleiter zur Absicherung des Schießbetriebes
  • Mitwirkende in der Schießmanschaft "KJV BZ" um diesen nach Außen zu vertreten
  • ehrenamtl. 2. Unterstützung im Verbund mit D.Mersiovsky für Schießstand

Wenn wir euer Interesse geweckt haben, meldet euch bitte bei den jeweiligen Ansprechpartner. Vielen Dank!

Der gesamte Vorstand des Kreisjagdverband Bautzen

Schwarzwildbergung neu organisiert

Seit dem 01.04.2023 hat  die GRS Görlitzer Service GmbH die Koordinierung der Bergungsleistung übernommen.

Bergungsmeldungen sollen primär von den Jägern per Mail an bautzen@asp-meldestelle.de gesendet werden.

Eine telefonische Erreichbarkeit wird in unserem Amt durch Frau Knohr 03591 5251 39102

von Montag bis Freitag  zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr gewährleistet.

Die hier im Amt eingehenden Bergungsmeldungen werden per Mail an bautzen@asp-meldestelle.de gesendet.

Waffenkontrolle – und nun ? Rechte und Pflichte

Waffenkontrolle: Das darf der Waffenkontrolleur verlangen

Es ist diffuse Angst vieler Jäger: Die Waffenkontrolle. Unser Jurist erklärt, was Sie erwartet und welche Rechte Sie haben.

„Guten Tag, Waffenbehörde. Wir sind hier, um Ihre Waffen sicherzustellen.“ Der jüngste Fall einer vorgetäuschten Waffenkontrolle in Burtenbach im Landkreis Günzburg in Bayern zeigt es: Das Risiko betrügerischer Versuche, sich in den illegalen Besitz von Waffen und Munition zu bringen, ist real. Eine gute Gelegenheit, sich seine Rechte und Pflichten als Waffenbesitzer noch einmal vor Augen zu führen, um sich im Falle einer Kontrolle richtig verhalten zu können.

Wer darf mich kontrollieren?

Zuständig für die Durchführung waffenrechtlicher Kontrollen sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der zuständigen Waffenbehörde. Mitarbeitern sonstiger Behörden, etwa des allgemeinen Ordnungsdienstes, sowie Polizeibeamten (soweit sie nicht wie in einigen Ländern selbst als Waffenbehörde fungieren) steht grundsätzlich keine eigene Kontrollbefugnis zu. Eine Unterstützung im Wege der Amtshilfe ist jedoch möglich, dies ist aber umstritten. Die polizeilichen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – auch waffenrechtlichen – bleiben natürlich bestehen.

Wann darf ich kontrolliert werden?

Während früher Kontrollen nur bei „begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung“ zulässig waren, sind seit dem 25.7.2009 auch verdachtsunabhängige Kontrollen möglich. Diese können auch unangemeldet stattfinden. Sie dürfen jedoch, sofern keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, nicht zur Unzeit stattfinden, also nicht zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. In einem solchen Fall darf man die Kontrolleure unter Hinweis auf die Unzeit freundlich abweisen und bitten, zu einem anderen Zeitpunkt erneut zu kommen.

Was sollte ich zu Beginn der Kontrolle beachten?

Es empfiehlt sich, einen vertrauenswürdigen, wenn möglich familienfremden waffenkundigen Zeugen hinzuzuziehen und ein formloses schriftliches Protokoll über Ort, Datum, Beteiligte, Ablauf und das wesentliche Ergebnis der Kontrolle anzufertigen. Dieses sollte von allen Beteiligten unterschrieben werden, hierzu sind die Behördenmitarbeiter jedoch nicht verpflichtet. Falls diese selbst ein Protokoll anfertigen, sollte man dieses anfordern und es mit dem eigenen abgleichen. Im Falle widersprüchlicher Ergebnisse empfiehlt es sich, eine Richtigstellung zu beantragen. Um seiner Sorgfaltspflicht als Waffenbesitzer nachzukommen, sollte man sich in jedem Fall die Dienst- und Personalausweise sämtlicher Beteiligter vorzeigen lassen und sich die Namen, Dienststellen und Ausweisnummern im Protokoll vermerken.

Die Behördenmitarbeiter sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sofern begründete Zweifel an deren Identität bestehen, sollte man sich bei der Waffenbehörde oder notfalls der Polizei telefonisch rückversichern. Hereingelassen werden dürfen die Kontrolleure nur bei eigener persönlicher Anwesenheit. Keinesfalls dürfen etwa Familienangehörige den Zutritt gestatten, da diese als Nichtberechtigte keinen Zugang zu Waffen und Munition haben dürfen – es droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (VG Münster, Urteil v. 09.09.2014 – 1 K 2949/13). Es sollte in einem solchen Fall freundlich darum gebeten werden, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dies stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers dar. Dieses Vorgehen sollte man mit seinen Haus- bzw. Familienangehörigen bereits im Voraus absprechen.

Muss ich die Kontrolle gestatten?

Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Ein solcher Fall läge etwa bei Hinweisen auf wiederholte gröbliche Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Behördenmitarbeiter an der Türe einfach grundlos abweisen sollte, da einen als Waffenbesitzer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 S. 1, 2 WaffG trifft. Bei gröblichem oder wiederholtem Verstoß dagegen droht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Eine sofortige Sicherstellung der Waffen ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Hat man etwa im Falle einer unangekündigten Kontrolle jedoch eine (unaufschiebbare) Terminkollision, z.B. Arzttermin, wichtige Prüfung oder Reiseantritt, darf man dies höflich erklären und die Mitarbeiter bitten, an einem Ersatztermin wiederzukommen. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Mehrfache Weigerungen oder Verschiebungen können jedoch ebenfalls die Unzuverlässigkeit begründen (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Dieses Risiko kann bereits bei einer einmaligen grundlosen Zutrittsverweigerung bestehen, was jedoch umstritten ist (vgl. etwa VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2019 – 9 K 4459/17 mwN). Man ist daher im eigenen Interesse angehalten, seiner Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Welche Räume dürfen betreten werden?

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat man den Behördenmitarbeitern Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die dafür zu passierenden Durchgangsräume, wobei der Waffenbesitzer den Weg bestimmt. Eine umfassende Nachschau, ob die waffenrechtlichen Vorschriften auch im Übrigen eingehalten werden, z.B. durch Blick in sonstige Räume, Kleiderschrank oder Nachtkästchen, ist den Mitarbeitern jedoch nicht gestattet, da der Behörde zwar ein Betretungsrecht, aber kein Durchsuchungsrecht zusteht (VG Stuttgart, Urteil v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10).

Am Ort der Aufbewahrung sind auf Verlangen das Sicherheitsbehältnis zu öffnen und Waffen und Munition zu entnehmen. Hierbei ist unbedingt auf eine sichere Waffenhandhabung zu achten (z.B. Lauf nicht auf Personen richten), ggf. ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Keinesfalls darf den Behördenmitarbeitern der Aufbewahrungsort des Schlüssels oder die Zahlenkombination mitgeteilt werden.

Was darf vor Ort kontrolliert werden?

Überprüft werden darf, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob die Waffen eingelagert sind, die in den WBKs vermerkt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11). Überdies darf festgestellt werden, ob alle Waffen vollständig entladen sind (BVerwG, Beschluss v. 03.03.2014 – 6 B 36.13). Auch die Art der Munition darf mit der Erwerbsberechtigung abgeglichen werden, die Menge ist hingegen nicht relevant. Sonstige im Schrank aufbewahrte Gegenstände wie Bargeld, Wertsachen oder Dokumente dürfen grundsätzlich nicht überprüft werden.

Für den Fall des Fehlens eingetragener Waffen sollte unbedingt ein tauglicher Nachweis des Aufenthaltsorts der Waffe vorhanden sein (z.B. Leihschein, Reparatur- oder Verwahrungsbeleg). Kann der Nachweis erbracht werden, steht der Behörde kein Durchsuchungsrecht zu. Kann er jedoch nicht erbracht werden, kann dies im Einzelfall den Verdacht der unsachgemäßen Aufbewahrung und damit den Verdacht einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

In diesem Fall hat die Behörde ein Nachschaurecht auch für den Wohnraum, wozu grundsätzlich auch Dachböden, Keller und Geschäftsräume zählen können, nicht jedoch Fahrzeuge oder Gemeinschaftskeller in Mehrparteienhäusern. Bei fehlenden, unsachgemäß verwahrten oder nicht registrierten Waffen ist es ratsam, nichts zur Sache auszusagen und unverzüglich einen Rechtsbeistand/Rechtsanwalt zu beauftragen. Wird der Schrank zum Zeitpunkt der Kontrolle offen aufgefunden oder befinden sich Waffen und Munition außerhalb davon, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob dies eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es droht auch hier die Unzuverlässigkeit.

Welche Konsequenzen drohen im Falle eines Verstoßes?

Wichtig zu wissen ist, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (st. Rspr., BayVGH, Beschluss v. 16.12.2021 – 24 CS 21.2712). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, §§ 53 Abs. 1 Nr. 23, Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 34 Nr. 12, 13 Abs. 2 AWaffV. Tritt hierzu noch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition hinzu, stellt dies bei vorsätzlichem Handeln sogar eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Nicht selten wird im Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten zugleich ein unerlaubtes Überlassen an Nichtberechtigte in Betracht kommen, was sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig ebenfalls eine Straftat darstellen kann, § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG.

Gebühren sollen für verdachtsunabhängige Kontrollen grundsätzlich nicht erhoben werden, da sie im öffentlichen Interesse liegen. Setzt die Behörde trotzdem Gebühren fest, ist dies gerichtlich im Grundsatz bislang nicht beanstandet worden (VG Sigmaringen, Urteil v. 26.06.2013 – 2 K 1819/12; VG Stuttgart, Urteil v. 20.9.2011 – 5 K 2953/10). Wie in allen Bereichen gilt auch hier, dass man mit Höflichkeit und Kooperation am weitesten kommt. Zudem handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung immer auch um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Kommt man seinen Aufbewahrungspflichten nach, hat man bei einer Kontrolle nichts zu befürchten. Um dem Vertrauen der Bevölkerung in uns legale Waffenbesitzer gerecht zu werden und noch lange ungetrübte Freude an unserer Passion haben zu können, ist ein Miteinander von Jäger und Behörde sicherlich ein guter Beitrag.

Quelle:

Waffenkontrolle: Diese Rechte und Pflichten haben Sie | PIRSCH

Waffengesetz: Aufbewahrung von Nachtsichttechnik

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik

Jäger dürfen laut Waffengesetz Umgang mit verbotener Nachtsichttechnik haben. Vorsicht ist deshalb bei der Aufbewahrung geboten.

Der Umgang mit Vorsatzgeräten für die Nachtjagd ist in der Jägerschaft in Deutschland mittlerweile alltäglich geworden. Aus Gesprächen mit Jägern wird jedoch immer wieder deutlich, wie wenig die meisten über die rechtliche Komponente im Umgang mit den Geräten wissen. Vor allem die korrekte Aufbewahrung der Nachtsichttechnik ist ein Punkt, der bei Nichteinhaltung schnell an der Zuverlässigkeit rütteln kann.

IN DER ANWENDUNG BEDEUTET DAS FOLGENDES:

1. Wer sein Gerät (Dual-Use) am Zielfernrohr belassen möchte, muss diese Kombination im Waffenschrank aufbewahren, auch wenn Zielfernrohr samt Vor- oder Nachsatzgerät von der Waffe getrennt wurden.

2. Wer sein Gerät (Dual-Use) mit einem Klemmadapter für das Zielfernrohr ausgestattet hat, muss dieses nicht zwingend im Waffenschrank aufbewahren, sofern dieses getrennt von dem Zielfernrohr ist.

3. Zwingend im Waffenschrank aufbewahrt werden müssen Geräte, die eine spezifische Montagemöglichkeit für eine Waffe – wie ein Picatinny-Adapter – besitzen (Single-Use).

Ausnahmen für Jäger laut Waffengesetz

Laut der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) ist der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, verboten. Sie zählen zu den verbotenen Waffen. Nach WaffG § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt für Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke jedoch eine Ausnahme im Umgang mit Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Definition von Nachtsichttechnik

Das BKA definiert Single-Use-Geräte in Teilen wie folgt: „Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre)für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG …) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z.B. Zielfernrohren).“ Zu den speziellen Adaptern gehören beispielsweise Aufnahmen für Picatinny-Schienen, da es sich bei diesen um eine waffenspezifische Schnittstelle handelt.

Dual-Use-Geräte hingegen verfügen „über keine Montageeinrichtung für Schusswaffen. Die Geräte werden mittels diverser Adapter entweder mit dem Objektiv oder das Okular der Sportoptik etc. verbunden. Das WaffG ist für derartige Geräte unbeachtlich und findet insbesondere für den Erwerb und den Besitz keine An-wendung. Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Gerätenerst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden.“ (Merkblatt des BKA zu Nachtsichtvor-und Nachtsichtaufsätzen)

In der Praxis bedeutet dies, dass Händler die Geräte ohne montierten Adapter an jedermann verkaufen dürfen. Erst sobald ein waffenspezifischer Adapter, beispielsweise ein Picatinny-Adapter, am Nachtsichtvorsatzgerät montiert wurde, wird das Gerät zu einem Gegenstand, mit dem der Umgang für Privatleute – außer für Jäger – verboten ist. Gerät und Adapter unterliegen getrennt voneinander also keiner rechtlichen Einschränkung, verbunden miteinander jedoch schon.

Aufbewahrungsvorschriften laut Waffengesetz

Das hat auch Auswirkungen auf die Aufbewahrung der Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze. Wie beschrieben, zählen die Geräte, sofern sie an einem Zielfernrohr montiert sind, zu den verbotenen Waffen. Wer Umgang mit diesen Gegenständen haben darf und solche besitzt, unterliegt der Pflicht, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“ (WaffG § 36 Absatz 1).

Nach AWaffV § 13 sind verbotene Waffen „in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1“ entspricht. Das Aufbewahrungsverhältnis muss für verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 einen Widerstandsgrad von 0 oder 1 aufweisen. In diesen dürfen eine unbegrenzte Anzahl dieser Gegenstände aufbewahrt werden. Die Altbestandsklausel für die Aufbewahrung von Waffen in A- oder B-Schränken besteht auch in diesem Fall.

Welche, erfahren Sie hier in diesem Artikel:

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik | PIRSCH

Auch 2023 Förderung von Drohnen für die Kitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) möchte weiterhin mit der Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras die Rehkitzrettung unterstützen und den Tierschutz stärken. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass dies die mit Abstand effektivste Möglichkeit ist, um Rehkitze zu orten und zu retten.

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Derzeit werden Drohnen in Deutschland jedoch noch nicht flächendeckend eingesetzt, unter anderem, da sie in der Anschaffung relativ teuer sind.

Rehkitze besonders vom Mähtod bedroht

Der Einsatz von Drohnen bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor Verletzungen oder dem sogenannten Mähtod zu bewahren. Vegetations- und witterungsbedingt bleibt den Landwirtinnen und Landwirten nur ein kleines Zeitfenster, um ihre Wiesen zu mähen. Hierbei sind Wildtiere in dichten Grasbeständen aber meist für Landwirtinnen und Landwirte mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen. Betroffen sind vor allem Rehkitze, da in ihren ersten Lebenswochen die erste Mähperiode des Grünlands ansteht. Rehkitze werden von ihren Müttern häufig in den dichten Wiesen auf landwirtschaftlichen Flächen versteckt, weil sie im hohen Gras gut vor Räubern geschützt sind. Anstatt zu fliehen, verharren Kitze jedoch reglos auf dem Boden, wenn ihnen Gefahr droht. Schätzungen zufolge werden dadurch jedes Jahr tausende Rehkitze bei der Mahd verletzt oder sogar getötet. Doch nicht nur die betroffenen Wildtiere sind dadurch gefährdet, sondern auch die Nutztiere im Stall, welche später das durch den Kadaver mit Giftstoffen kontaminierte Futter aufnehmen. Diese durch Bakterien erzeugten Giftstoffe können z.B. bei Rindern bis zum Tode führen.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtier-, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (z.B. Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Um den Einsatz dieser Technik und dadurch auch den Tierschutz auf der Wiese und im Stall voranzutreiben, bringt das BMEL erneut eine Förderung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro für das Jahr 2023 auf den Weg.

Förderbedingungen

Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehört. Es werden Drohnen gefördert, die mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Echtbildkamera mit integrierter/kompatibler Wärmebildkamera,
  • Mindestflugzeit von 20 Minuten,
  • Home-Return-Funktion.

Die Förderquote wurde auf 60 Prozent der Investitionskosten und die maximale Förderhöhe auf 4.000 Euro pro Drohne festgelegt. Je Antragsteller*in werden in 2023 i.d.R. maximal zwei Drohnen gefördert. Die Teilnahme an der Fördermaßnahme kann ab 1. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden, eine Webseite hierfür wird zum 1. März eingerichtet.

Hintergrund

Die Fördermaßnahme zur Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung des BMEL im Jahr 2021 verlief sehr erfolgreich – es zeigte sich ein großes Interesse an der Maßnahme. Dabei wurden 707 Drohnen im Jahr 2021 und 471 Drohnen im Jahr 2022 mit Mitteln des Bundes gefördert


Quelle: BMEL Digitalisierung

KJV BZ informiert – Hinweise zur aktualisierten Tierschutz-Hundeverordnung

Hinweise zur aktualisierten Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Zumeist öffentlich unbeachtet wurde die Tierschutz-Hundeverordnung aktualisiert. Deshalb sollen hier einige Hinweise zur Beachtung geben werden.
Die allgemeinen Grundsätze der Jagdhundehaltung wie Fütterung, ausreichend Auslauf und soziale Kontakte, Größe und Qualität des Zwingers/Hundehütte, der Fütterung/Trinkwasser sind sicherlich jedem Weidgenossen bekannt und geläufig bzw. sollten im Zweifelsfall noch einmal nachgelesen werden. Jagdhundezüchter haben sich sicherlich schon intensiv mit Thema auseinandergesetzt. Neu in der Verordnung ist, dass es im §2 Abs.5 ein Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern und andere für Hunde schmerzhafte Mittel gibt!
Also auch sogenannte Teletaktgeräte!

Nach § 10 gibt es nunmehr ein Ausstellungsverbot für Hunde, die aus sogenannten Qualzuchten stammen oder denen tierschutzwidrig Körperteile teilweise oder vollständig amputiert wurden.

Hinweis:
Das Kürzen der Rute von Jagdhunden, die auch wirklich zur Jagd eingesetzt werden, ist nicht tierschutzwidrig und lässt der Gesetzgeber in engen Bahnen zu. Insbesondere kurzhaarige und auch größere Hunde könnten sich sonst beim Einsatz im schwierigen Gelände die Rute verletzen und der folgende Heilungsprozess würde sich teilweise schwierig gestalten.

-> §12 beinhaltet die möglichen Ordnungswidrig

Weitere Infos HIER!