Sehr geehrte Waffenbesitzerin,
sehr geehrter Waffenbesitzer,
wir leiten Ihnen den aktuellen Newsletter Nr. 8 der Waffenbehörde Bautzen weiter.
Die Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen möchte Sie erneut mit aktuellen und allge-
meinen Sachverhalten zum Waffenrecht mit diesem Newsletter informieren.
Der Newsletter wird auch weiterhin in regelmäßigen Abständen erscheinen und allen Inte-
ressierten direkt per E-Mail zugesandt. Sofern Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr
erhalten wollen, bitten wir um eine kurze E-Mail, in welcher Sie uns dies mitteilen, damit Sie
aus unserem Verteiler entfernt werden können.
Sollten Sie weitere Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer aus dem Landkreis Bautzen
kennen, die Interesse am Erhalt des Newsletters haben, dann informieren Sie diese darüber,
dass hierfür lediglich die E-Mail-Adresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des
Landratsamtes Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt
automatisch.
Online-Antragstellung
Gern möchten wir Sie auf unseren neuen digitalen Service zur Antragstellung im Bereich
Waffenrecht hinweisen. Bitte nutzen Sie ab sofort diese Möglichkeit, um uns etwa einen
Erwerb oder eine Überlassung der Waffe anzuzeigen,
eine gelbe und/oder grüne WBK,
den Kleinen Waffenschein oder den
Europäischen Feuerwaffenpass zu beantragen oder zu verlängern.
Dieses Online-Antragsverfahren ermöglicht Ihnen eine zeitsparende und unkomplizierte An-
tragstellung unabhängig von unseren Öffnungszeiten. Mit diesem modernen Service möch-
ten wir die Abläufe vereinfachen, die Bearbeitungszeit verkürzen und Ihnen den Kontakt zur
Waffenbehörde noch angenehmer gestalten.
Probieren Sie das neue Verfahren gern direkt aus und nutzen Sie den Service unter folgen-
dem Link:
https://www.landkreis-bautzen.de/edienste/ewaffe.html#/
Schießerlaubnisse
Nutzen Sie bitte auch für die Beantragung von Schießerlaubnissen unser neues Online-
Antragsverfahren unter dem nachfolgenden Link:
https://fs.egov.sachsen.de/formcycle/form/provide/11679/
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Problematik der Sachkunde für Weide-
abschüsse und Wildgehege hinweisen, welche wir Ihnen bereits in unserem Newsletter Nr.
6 vom Februar dieses Jahres näher erläutert haben. Ansprechpartner für die Ausstellung
der entsprechend notwendigen Sachkundenachweise vor der Erteilung einer Schießer-
laubnis, ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Bautzen
(Telefon: 03591/5251-39001; E-Mail: lueva@lra-bautzen.de)
Bedenken Sie zudem, dass für den Abschuss von nicht jagdbarem Wild (Gatterwild) im Ge-
hege sowie für Weideabschüsse ein bestehender Haftpflicht-Versicherungsschutz vorliegen
muss, welche eine Deckungssumme von mindestens 1 Million Euro pauschal für Personen-
und Sachschäden umfasst. Aus dem Versicherungsnachweis muss zudem hervorgehen,
dass die Haftpflicht das genehmigte Schießen in Gehegen bzw. Gattern oder auf Weiden
beinhaltet. Dieser Versicherungsschutz ist bei jeder Antragstellung erneut gesondert nach-
zuweisen.
Kostenfreie Abgabe von Waffen und Munition
Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie weiterhin die Möglichkeit haben, nicht mehr be-
nötigte oder defekte Waffen, Waffenteile und Munition kostenlos bei der Waffenbehörde
abzugeben.
Wenn sich in Ihrem Besitz Waffen oder Munition befinden, die Sie nicht mehr verwenden
möchten oder deren Zustand eine sichere Nutzung nicht mehr zulässt, können Sie diese
nach vorheriger Terminabsprache bei uns abgeben. Anschließend sorgen wir für eine fach-
gerechte Entsorgung.
Darf ein „Wiederlader“ seine wiedergeladene Munition einem Vereinsmitglied zum
Verbrauch überlassen?
Ein Wiederlader darf seine wiedergeladene Munition einem Vereinsmitglied grundsätzlich
überlassen, vorausgesetzt, dieses Mitglied ist im Besitz der waffenrechtlichen Erwerbsbe-
rechtigung für die wiedergeladene Munition. Das Sprengstoffgesetz (§ 27 SprengG) erlaubt
dem Wiederlader, Munition nichtgewerblich für den Eigenbedarf herzustellen. Das Über-
lassen von Munition fällt jedoch unter das Waffengesetz (§ 34 WaffG), das besagt, dass
Munition nur an Personen überlassen werden darf, die eine gültige Erwerbsberechtigung
besitzen. Die Erwerbsberechtigung ist vom Überlasser der Munition zu prüfen (Vorlage der
Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbsscheins vom Erwerber).
Es wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Erlaubnisse nach § 27 SprengG mit einer ent-
sprechenden Auflage versehen sind, die das Wiederladen von Munition beschränken [z.B.
Aufgrund dieser Erlaubnis darf nur Patronenmunition geladen/wiedergeladen werden, für
die Sie eine gültige Erlaubnis (Munitionsberechtigung/Munitionserwerbsschein) nach dem
Waffengesetz besitzen]. Das Wiederladen beschränkt sich im vorliegenden Fall also auf die
Munition, welche Sie selbst besitzen dürfen.
Für den Fall, dass die Munition an ein Vereinsmitglied übergeben wird, welcher die Munition
ausschließlich zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt, gelten spezielle
Regelungen, die eine Übergabe auch ohne Erwerbsberechtigung beim Empfänger erlauben
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG).
Die Weitergabe von nicht gewerbsmäßig wiedergeladener Munition innerhalb der jagdli-
chen oder schießsportlichen Vereinigung verlangt auch keine bestimmte Kennzeichnungs-
pflicht der Munition nach dem gelten Beschussrecht (§ 39 Abs. 3 S. 6 BeschussV). Dies
bedeutet im Umkehrschluss, dass Munition, welche außerhalb der eigenen jagdlichen und
schießsportlichen Vereinigung weitergegeben wird, entsprechenden Kennzeichnungspflich-
ten für wiedergeladene Munition nach dem Beschussrecht unterliegen.
Zusammenfassend: Ja, ein Wiederlader darf seine wiedergeladene Munition einem Vereins-
mitglied überlassen, wenn dieses Mitglied legal zum Erwerb oder zumindest zum sofortigen
Verbrauch der Munition auf der Schießstätte berechtigt ist. Gewerbsmäßiges Überlassen oder
Weitergeben erfordert andere Regelungen und ist untersagt ohne entsprechende Ge-
nehmigung.
Wie sollten sich Waffenbesitzer im Rahmen einer Verkehrskontrolle verhalten?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch den Polizeivollzugsdienst sollte man stets die
Ruhe bewahren und hektische Bewegungen vermeiden.
Informieren Sie unmittelbar die Beamten über das Mitführen oder den Transport einer
Schusswaffe im Kraftfahrzeug, besonders wenn die Waffe zugriffbereit oder sichtbar aufbewahrt ist.
Die nötigen Dokumente [i.d.R. Waffenbesitzkarte, Jagdschein (bei befugter Jagdausübung),
Personalausweis oder Reisepass, ggf. Leihschein für die Waffe] sollten griffbereit sein und
den Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung vorgezeigt werden. Üblicherweise wird dann
ein Abgleich zwischen den Waffendaten auf der Waffenbesitzkarte und den Waffen, ggf.
unter Zugrundelegung der erfassten Daten im Nationalen Waffenregister, erfolgen. Nur
durch eine Nachschau vor Ort kann sichergestellt werden, dass Waffen, Dokumente und
Person zusammenpassen. Die Erlaubnisdokumente sind den Polizeibeamten gem. § 38
Abs. 2 WaffG auf Verlagen zur Prüfung auszuhändigen. Die Entnahme und das Vorzeigen
der Waffe sollte nur nach expliziter Aufforderung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sind Waffen grundsätzlich (z.B. auf dem Weg zum Büchsenmacher oder Schießstand)
nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort zu transportieren.
Es empfiehlt sich hier die Beförderung in einem mit einem Schloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer,
da dies den gesetzlichen Anforderungen in jedem Fall gerecht wird.
Das Jägerprivileg nach § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt es, die Waffe im Zusammenhang mit
der befugten Jagdausübung (z.B. auf dem Hin- und Rückweg von der Jagd) zugriffsbereit
zu führen.
Im Sinne des Gesetzes führt eine Person eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums o-
der einer Schießstätte ausübt (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 WaffG).
Führt man also eine Schusswaffe im Zusammenhang mit der Jagdausübung (d.h. auf dem
Weg vom Wohnort zum Revier und zurück) dürfen diese zwar zugriffsbereit aber NIE
schussbereit (d.h. geladen oder unterladen) sein! Waffe und Munition müssen voneinander
getrennt sein!
Erreichbarkeit
Bitte beachten Sie, dass sich die Postanschrift der Waffenbehörde geändert hat. Briefe mit
Dokumenten bitte an folgende Adresse senden:
Landratsamt Bautzen
Waffenbehörde
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern über das Kontaktformular, telefonisch
(03591/52 51 32101) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donners-
tags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in 01917 Kamenz, Macher-
straße 55) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass am 23.12.2025 und am 30.12.2025 das
Landratsamt Bautzen nur bis 16:00 Uhr geöffnet ist. Am 02.01.2026 ist das Landratsamt
Bautzen zudem geschlossen, folglich gibt es für diesen Tag auch keine telefonische Erreich-
barkeit der Waffenbehörde.
Die Waffenbehörde ist somit zwischen Weihnachten und Neujahr (am 29.12.2025 und
30.12.2025) zwar besetzt, jedoch bitten wir planbare Kontaktaufnahmen vor den Feiertagen
vorzunehmen oder bis zum neuen Jahr zu warten. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre
haben gezeigt, dass die vorhandene Arbeitszeit für unaufschiebbare Vorgänge benötigt wird.
Insofern kann es zu Wartezeiten kommen.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start in das neue
Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen