Verendetes Wild in den ASP-Zäunen – SMS bittet Jäger um Mithilfe

Werte Weidgenossinnen und Weidgenossen,

das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) bittet alle Jägerinnen und Jäger darum, Mitteilung über in den ASP-Zäunen verendet aufgefundenes Wild zu machen. In den letzten Wochen haben sich die Meldungen über totes Rehwild – insbesondere Kitze – in den ASP-Zäunen gehäuft. Das Ministerium möchte ermitteln, welche negativen Auswirkungen die Zäune auf unser Wild haben und wieviel Wild tatsächlich in ihnen verendet.

Die Information über die Funde senden Sie bitte ausschließlich per E-Mail an
leitstelle@asp-jagd-sachsen.de oder martin.wissmann@jagd-sachsen.de.

Neben der Mitteilung des etwaigen Fundortes sollte nach Möglichkeit auch ein Foto übersandt werden. Der Landesjagdverband Sachsen e.V. sammelt die Informationen und gibt sie sodann an das Ministerium weiter. Es werden keine persönlichen Daten, sondern ausschließlich das Fotos sowie der Fundort weitergegeben.

Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!

Weidmannsheil
Martin Wißmann
Geschäftsführer

Waffenbehörde informiert über Munition mit Qualitätsmängeln

Sehr geehrte Waffenbesitzerin, sehr geehrter Waffenbesitzer,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte mit diesem Sondernewsletter seine Waffenbesitzer über Munition mit Qualitätsmängeln informieren. Die Qualitätsmängel treten im Kaliber .223Rem des Munitionsherstellers Metallwerk Elisenhütte GmbH („MEN“) auf. MEN produzierte das Produkt 5,56mm x 45 DM41 Weichkern (Losnummer MEN13G6649). Im Rahmen der produktionsbegleitenden Qualitätsüberprüfung wurde festgestellt, dass die verwendeten Patronenhülsen Risse aufzeigten. Damit einhergehend besteht die Gefahr, dass der Gasdruck in Richtung des Schützen entweichen und dies tödlich enden oder jedenfalls erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Die Waffenbehörde hat Kenntnis von 133.980 Patronen, die von diesem Qualitätsmangel betroffen sind.

Außerdem sind weitere 5.820 Patronen des Produktes 5,56mm x 45 SS109 (Losnummer MEN19H0141MM) vom Hersteller MEN von den Qualitätsmängeln betroffen.

Wir bitten Sie hiermit um Überprüfung Ihres Munitionsbestandes. Sollten Sie Patronen der oben genannten Produkte besitzen, können Sie diese kostenfrei nach vorheriger Terminvereinbarung beim Landratsamt Bautzen, Ordnungsamt abgeben.

Sollten Sie weitere Waffenbesitzer aus dem Landkreis Bautzen kennen, die Interesse am Erhalt des regelmäßig erscheinenden Newsletters haben, dann informieren Sie diese darüber, dass hierfür lediglich die E-Mailadresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des Landratsamtes Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt sodann automatisch.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern per E-Mail (waffen@lra-bautzen.de), telefonisch (03591/5251-32116, -32112, -32114, 32122) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Waffenbehörde des Landkreises Bautzen

Waffenkontrolle – und nun ? Rechte und Pflichte

Waffenkontrolle: Das darf der Waffenkontrolleur verlangen

Es ist diffuse Angst vieler Jäger: Die Waffenkontrolle. Unser Jurist erklärt, was Sie erwartet und welche Rechte Sie haben.

„Guten Tag, Waffenbehörde. Wir sind hier, um Ihre Waffen sicherzustellen.“ Der jüngste Fall einer vorgetäuschten Waffenkontrolle in Burtenbach im Landkreis Günzburg in Bayern zeigt es: Das Risiko betrügerischer Versuche, sich in den illegalen Besitz von Waffen und Munition zu bringen, ist real. Eine gute Gelegenheit, sich seine Rechte und Pflichten als Waffenbesitzer noch einmal vor Augen zu führen, um sich im Falle einer Kontrolle richtig verhalten zu können.

Wer darf mich kontrollieren?

Zuständig für die Durchführung waffenrechtlicher Kontrollen sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der zuständigen Waffenbehörde. Mitarbeitern sonstiger Behörden, etwa des allgemeinen Ordnungsdienstes, sowie Polizeibeamten (soweit sie nicht wie in einigen Ländern selbst als Waffenbehörde fungieren) steht grundsätzlich keine eigene Kontrollbefugnis zu. Eine Unterstützung im Wege der Amtshilfe ist jedoch möglich, dies ist aber umstritten. Die polizeilichen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – auch waffenrechtlichen – bleiben natürlich bestehen.

Wann darf ich kontrolliert werden?

Während früher Kontrollen nur bei „begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung“ zulässig waren, sind seit dem 25.7.2009 auch verdachtsunabhängige Kontrollen möglich. Diese können auch unangemeldet stattfinden. Sie dürfen jedoch, sofern keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, nicht zur Unzeit stattfinden, also nicht zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. In einem solchen Fall darf man die Kontrolleure unter Hinweis auf die Unzeit freundlich abweisen und bitten, zu einem anderen Zeitpunkt erneut zu kommen.

Was sollte ich zu Beginn der Kontrolle beachten?

Es empfiehlt sich, einen vertrauenswürdigen, wenn möglich familienfremden waffenkundigen Zeugen hinzuzuziehen und ein formloses schriftliches Protokoll über Ort, Datum, Beteiligte, Ablauf und das wesentliche Ergebnis der Kontrolle anzufertigen. Dieses sollte von allen Beteiligten unterschrieben werden, hierzu sind die Behördenmitarbeiter jedoch nicht verpflichtet. Falls diese selbst ein Protokoll anfertigen, sollte man dieses anfordern und es mit dem eigenen abgleichen. Im Falle widersprüchlicher Ergebnisse empfiehlt es sich, eine Richtigstellung zu beantragen. Um seiner Sorgfaltspflicht als Waffenbesitzer nachzukommen, sollte man sich in jedem Fall die Dienst- und Personalausweise sämtlicher Beteiligter vorzeigen lassen und sich die Namen, Dienststellen und Ausweisnummern im Protokoll vermerken.

Die Behördenmitarbeiter sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sofern begründete Zweifel an deren Identität bestehen, sollte man sich bei der Waffenbehörde oder notfalls der Polizei telefonisch rückversichern. Hereingelassen werden dürfen die Kontrolleure nur bei eigener persönlicher Anwesenheit. Keinesfalls dürfen etwa Familienangehörige den Zutritt gestatten, da diese als Nichtberechtigte keinen Zugang zu Waffen und Munition haben dürfen – es droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (VG Münster, Urteil v. 09.09.2014 – 1 K 2949/13). Es sollte in einem solchen Fall freundlich darum gebeten werden, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dies stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers dar. Dieses Vorgehen sollte man mit seinen Haus- bzw. Familienangehörigen bereits im Voraus absprechen.

Muss ich die Kontrolle gestatten?

Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Ein solcher Fall läge etwa bei Hinweisen auf wiederholte gröbliche Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Behördenmitarbeiter an der Türe einfach grundlos abweisen sollte, da einen als Waffenbesitzer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 S. 1, 2 WaffG trifft. Bei gröblichem oder wiederholtem Verstoß dagegen droht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Eine sofortige Sicherstellung der Waffen ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Hat man etwa im Falle einer unangekündigten Kontrolle jedoch eine (unaufschiebbare) Terminkollision, z.B. Arzttermin, wichtige Prüfung oder Reiseantritt, darf man dies höflich erklären und die Mitarbeiter bitten, an einem Ersatztermin wiederzukommen. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Mehrfache Weigerungen oder Verschiebungen können jedoch ebenfalls die Unzuverlässigkeit begründen (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Dieses Risiko kann bereits bei einer einmaligen grundlosen Zutrittsverweigerung bestehen, was jedoch umstritten ist (vgl. etwa VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2019 – 9 K 4459/17 mwN). Man ist daher im eigenen Interesse angehalten, seiner Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Welche Räume dürfen betreten werden?

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat man den Behördenmitarbeitern Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die dafür zu passierenden Durchgangsräume, wobei der Waffenbesitzer den Weg bestimmt. Eine umfassende Nachschau, ob die waffenrechtlichen Vorschriften auch im Übrigen eingehalten werden, z.B. durch Blick in sonstige Räume, Kleiderschrank oder Nachtkästchen, ist den Mitarbeitern jedoch nicht gestattet, da der Behörde zwar ein Betretungsrecht, aber kein Durchsuchungsrecht zusteht (VG Stuttgart, Urteil v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10).

Am Ort der Aufbewahrung sind auf Verlangen das Sicherheitsbehältnis zu öffnen und Waffen und Munition zu entnehmen. Hierbei ist unbedingt auf eine sichere Waffenhandhabung zu achten (z.B. Lauf nicht auf Personen richten), ggf. ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Keinesfalls darf den Behördenmitarbeitern der Aufbewahrungsort des Schlüssels oder die Zahlenkombination mitgeteilt werden.

Was darf vor Ort kontrolliert werden?

Überprüft werden darf, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob die Waffen eingelagert sind, die in den WBKs vermerkt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11). Überdies darf festgestellt werden, ob alle Waffen vollständig entladen sind (BVerwG, Beschluss v. 03.03.2014 – 6 B 36.13). Auch die Art der Munition darf mit der Erwerbsberechtigung abgeglichen werden, die Menge ist hingegen nicht relevant. Sonstige im Schrank aufbewahrte Gegenstände wie Bargeld, Wertsachen oder Dokumente dürfen grundsätzlich nicht überprüft werden.

Für den Fall des Fehlens eingetragener Waffen sollte unbedingt ein tauglicher Nachweis des Aufenthaltsorts der Waffe vorhanden sein (z.B. Leihschein, Reparatur- oder Verwahrungsbeleg). Kann der Nachweis erbracht werden, steht der Behörde kein Durchsuchungsrecht zu. Kann er jedoch nicht erbracht werden, kann dies im Einzelfall den Verdacht der unsachgemäßen Aufbewahrung und damit den Verdacht einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

In diesem Fall hat die Behörde ein Nachschaurecht auch für den Wohnraum, wozu grundsätzlich auch Dachböden, Keller und Geschäftsräume zählen können, nicht jedoch Fahrzeuge oder Gemeinschaftskeller in Mehrparteienhäusern. Bei fehlenden, unsachgemäß verwahrten oder nicht registrierten Waffen ist es ratsam, nichts zur Sache auszusagen und unverzüglich einen Rechtsbeistand/Rechtsanwalt zu beauftragen. Wird der Schrank zum Zeitpunkt der Kontrolle offen aufgefunden oder befinden sich Waffen und Munition außerhalb davon, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob dies eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es droht auch hier die Unzuverlässigkeit.

Welche Konsequenzen drohen im Falle eines Verstoßes?

Wichtig zu wissen ist, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (st. Rspr., BayVGH, Beschluss v. 16.12.2021 – 24 CS 21.2712). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, §§ 53 Abs. 1 Nr. 23, Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 34 Nr. 12, 13 Abs. 2 AWaffV. Tritt hierzu noch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition hinzu, stellt dies bei vorsätzlichem Handeln sogar eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Nicht selten wird im Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten zugleich ein unerlaubtes Überlassen an Nichtberechtigte in Betracht kommen, was sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig ebenfalls eine Straftat darstellen kann, § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG.

Gebühren sollen für verdachtsunabhängige Kontrollen grundsätzlich nicht erhoben werden, da sie im öffentlichen Interesse liegen. Setzt die Behörde trotzdem Gebühren fest, ist dies gerichtlich im Grundsatz bislang nicht beanstandet worden (VG Sigmaringen, Urteil v. 26.06.2013 – 2 K 1819/12; VG Stuttgart, Urteil v. 20.9.2011 – 5 K 2953/10). Wie in allen Bereichen gilt auch hier, dass man mit Höflichkeit und Kooperation am weitesten kommt. Zudem handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung immer auch um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Kommt man seinen Aufbewahrungspflichten nach, hat man bei einer Kontrolle nichts zu befürchten. Um dem Vertrauen der Bevölkerung in uns legale Waffenbesitzer gerecht zu werden und noch lange ungetrübte Freude an unserer Passion haben zu können, ist ein Miteinander von Jäger und Behörde sicherlich ein guter Beitrag.

Quelle:

Waffenkontrolle: Diese Rechte und Pflichten haben Sie | PIRSCH

Waffengesetz: Aufbewahrung von Nachtsichttechnik

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik

Jäger dürfen laut Waffengesetz Umgang mit verbotener Nachtsichttechnik haben. Vorsicht ist deshalb bei der Aufbewahrung geboten.

Der Umgang mit Vorsatzgeräten für die Nachtjagd ist in der Jägerschaft in Deutschland mittlerweile alltäglich geworden. Aus Gesprächen mit Jägern wird jedoch immer wieder deutlich, wie wenig die meisten über die rechtliche Komponente im Umgang mit den Geräten wissen. Vor allem die korrekte Aufbewahrung der Nachtsichttechnik ist ein Punkt, der bei Nichteinhaltung schnell an der Zuverlässigkeit rütteln kann.

IN DER ANWENDUNG BEDEUTET DAS FOLGENDES:

1. Wer sein Gerät (Dual-Use) am Zielfernrohr belassen möchte, muss diese Kombination im Waffenschrank aufbewahren, auch wenn Zielfernrohr samt Vor- oder Nachsatzgerät von der Waffe getrennt wurden.

2. Wer sein Gerät (Dual-Use) mit einem Klemmadapter für das Zielfernrohr ausgestattet hat, muss dieses nicht zwingend im Waffenschrank aufbewahren, sofern dieses getrennt von dem Zielfernrohr ist.

3. Zwingend im Waffenschrank aufbewahrt werden müssen Geräte, die eine spezifische Montagemöglichkeit für eine Waffe – wie ein Picatinny-Adapter – besitzen (Single-Use).

Ausnahmen für Jäger laut Waffengesetz

Laut der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) ist der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, verboten. Sie zählen zu den verbotenen Waffen. Nach WaffG § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt für Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke jedoch eine Ausnahme im Umgang mit Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Definition von Nachtsichttechnik

Das BKA definiert Single-Use-Geräte in Teilen wie folgt: „Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre)für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG …) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z.B. Zielfernrohren).“ Zu den speziellen Adaptern gehören beispielsweise Aufnahmen für Picatinny-Schienen, da es sich bei diesen um eine waffenspezifische Schnittstelle handelt.

Dual-Use-Geräte hingegen verfügen „über keine Montageeinrichtung für Schusswaffen. Die Geräte werden mittels diverser Adapter entweder mit dem Objektiv oder das Okular der Sportoptik etc. verbunden. Das WaffG ist für derartige Geräte unbeachtlich und findet insbesondere für den Erwerb und den Besitz keine An-wendung. Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Gerätenerst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden.“ (Merkblatt des BKA zu Nachtsichtvor-und Nachtsichtaufsätzen)

In der Praxis bedeutet dies, dass Händler die Geräte ohne montierten Adapter an jedermann verkaufen dürfen. Erst sobald ein waffenspezifischer Adapter, beispielsweise ein Picatinny-Adapter, am Nachtsichtvorsatzgerät montiert wurde, wird das Gerät zu einem Gegenstand, mit dem der Umgang für Privatleute – außer für Jäger – verboten ist. Gerät und Adapter unterliegen getrennt voneinander also keiner rechtlichen Einschränkung, verbunden miteinander jedoch schon.

Aufbewahrungsvorschriften laut Waffengesetz

Das hat auch Auswirkungen auf die Aufbewahrung der Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze. Wie beschrieben, zählen die Geräte, sofern sie an einem Zielfernrohr montiert sind, zu den verbotenen Waffen. Wer Umgang mit diesen Gegenständen haben darf und solche besitzt, unterliegt der Pflicht, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“ (WaffG § 36 Absatz 1).

Nach AWaffV § 13 sind verbotene Waffen „in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1“ entspricht. Das Aufbewahrungsverhältnis muss für verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 einen Widerstandsgrad von 0 oder 1 aufweisen. In diesen dürfen eine unbegrenzte Anzahl dieser Gegenstände aufbewahrt werden. Die Altbestandsklausel für die Aufbewahrung von Waffen in A- oder B-Schränken besteht auch in diesem Fall.

Welche, erfahren Sie hier in diesem Artikel:

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik | PIRSCH

Auch 2023 Förderung von Drohnen für die Kitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) möchte weiterhin mit der Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras die Rehkitzrettung unterstützen und den Tierschutz stärken. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass dies die mit Abstand effektivste Möglichkeit ist, um Rehkitze zu orten und zu retten.

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Derzeit werden Drohnen in Deutschland jedoch noch nicht flächendeckend eingesetzt, unter anderem, da sie in der Anschaffung relativ teuer sind.

Rehkitze besonders vom Mähtod bedroht

Der Einsatz von Drohnen bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor Verletzungen oder dem sogenannten Mähtod zu bewahren. Vegetations- und witterungsbedingt bleibt den Landwirtinnen und Landwirten nur ein kleines Zeitfenster, um ihre Wiesen zu mähen. Hierbei sind Wildtiere in dichten Grasbeständen aber meist für Landwirtinnen und Landwirte mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen. Betroffen sind vor allem Rehkitze, da in ihren ersten Lebenswochen die erste Mähperiode des Grünlands ansteht. Rehkitze werden von ihren Müttern häufig in den dichten Wiesen auf landwirtschaftlichen Flächen versteckt, weil sie im hohen Gras gut vor Räubern geschützt sind. Anstatt zu fliehen, verharren Kitze jedoch reglos auf dem Boden, wenn ihnen Gefahr droht. Schätzungen zufolge werden dadurch jedes Jahr tausende Rehkitze bei der Mahd verletzt oder sogar getötet. Doch nicht nur die betroffenen Wildtiere sind dadurch gefährdet, sondern auch die Nutztiere im Stall, welche später das durch den Kadaver mit Giftstoffen kontaminierte Futter aufnehmen. Diese durch Bakterien erzeugten Giftstoffe können z.B. bei Rindern bis zum Tode führen.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtier-, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (z.B. Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Um den Einsatz dieser Technik und dadurch auch den Tierschutz auf der Wiese und im Stall voranzutreiben, bringt das BMEL erneut eine Förderung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro für das Jahr 2023 auf den Weg.

Förderbedingungen

Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehört. Es werden Drohnen gefördert, die mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Echtbildkamera mit integrierter/kompatibler Wärmebildkamera,
  • Mindestflugzeit von 20 Minuten,
  • Home-Return-Funktion.

Die Förderquote wurde auf 60 Prozent der Investitionskosten und die maximale Förderhöhe auf 4.000 Euro pro Drohne festgelegt. Je Antragsteller*in werden in 2023 i.d.R. maximal zwei Drohnen gefördert. Die Teilnahme an der Fördermaßnahme kann ab 1. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden, eine Webseite hierfür wird zum 1. März eingerichtet.

Hintergrund

Die Fördermaßnahme zur Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung des BMEL im Jahr 2021 verlief sehr erfolgreich – es zeigte sich ein großes Interesse an der Maßnahme. Dabei wurden 707 Drohnen im Jahr 2021 und 471 Drohnen im Jahr 2022 mit Mitteln des Bundes gefördert


Quelle: BMEL Digitalisierung

KJV BZ informiert – Hinweise zur aktualisierten Tierschutz-Hundeverordnung

Hinweise zur aktualisierten Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Zumeist öffentlich unbeachtet wurde die Tierschutz-Hundeverordnung aktualisiert. Deshalb sollen hier einige Hinweise zur Beachtung geben werden.
Die allgemeinen Grundsätze der Jagdhundehaltung wie Fütterung, ausreichend Auslauf und soziale Kontakte, Größe und Qualität des Zwingers/Hundehütte, der Fütterung/Trinkwasser sind sicherlich jedem Weidgenossen bekannt und geläufig bzw. sollten im Zweifelsfall noch einmal nachgelesen werden. Jagdhundezüchter haben sich sicherlich schon intensiv mit Thema auseinandergesetzt. Neu in der Verordnung ist, dass es im §2 Abs.5 ein Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern und andere für Hunde schmerzhafte Mittel gibt!
Also auch sogenannte Teletaktgeräte!

Nach § 10 gibt es nunmehr ein Ausstellungsverbot für Hunde, die aus sogenannten Qualzuchten stammen oder denen tierschutzwidrig Körperteile teilweise oder vollständig amputiert wurden.

Hinweis:
Das Kürzen der Rute von Jagdhunden, die auch wirklich zur Jagd eingesetzt werden, ist nicht tierschutzwidrig und lässt der Gesetzgeber in engen Bahnen zu. Insbesondere kurzhaarige und auch größere Hunde könnten sich sonst beim Einsatz im schwierigen Gelände die Rute verletzen und der folgende Heilungsprozess würde sich teilweise schwierig gestalten.

-> §12 beinhaltet die möglichen Ordnungswidrig

Weitere Infos HIER!

Ab dem 15.02.2023 – Verbot von Bleischrot – Das müssen Sie wissen!

Ab dem 15.02.2023 tritt das Bleischrotverbot in Kraft.

Warum wird Bleischrot verboten?

Die sogenannten REACH-Verordnung ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie wurde 2007 von der Europäischen Union (EU) erlassen. Die Verordnung soll zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beitragen bzw. diese verbessern. Daher wird auch der Einsatz von Blei in allen Lebensbereichen – so auch der Jagd – überprüft und minimiert. Daher sollen künftig bleifreie Schrote wie z. B. Stahlschrot bei der Jagd verwendet werden.

Wo gilt das Bleischrotverbot?

Das Verbot gilt in Feuchtgebieten sowie in einem Umkreis von 100 m um diese.

Was ist ein Feuchtgebiet?

Die Verordnung besagt, Feuchtgebiete seien „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“. Kurzum: Jeder noch so kleine (zeitweise) wasserführende Graben im Revier gilt somit künftig als Feuchtgebiet.

Was ist Stahlschrot?

Umgangssprachlich wird das Wort Stahlschrot als Sammelbegriff für bleifreie Schrotmunition verwendet. Dabei besteht bleifreie Schrotmunition nicht immer aus Stahl. Sie kann auch aus Zink, Kupfer, Wismut, Weicheisen oder Zinn bestehen. Manche Hersteller bieten für eine besseren Wirkung Patronen mit einer Kombination aus zwei bleifreien Materialien an.

Darf ich ohne Weiteres mit meiner Flinte/kombinierten Waffe bleifreies Schrot verschießen?

Nein. Nicht jede Flinte/kombinierte Waffe ist dafür konstruiert, jede Art bleifreier Schrotmunition zu verschießen. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen (siehe unten).

Woran erkenne ich, dass meine Flinte/kombinierte Waffe für bleifreie Schrotmunition geeignet ist?

Jedes relevante Waffenteil wie Lauf, Verschluss usw. besitzt ein oder mehrere Beschusszeichen. Möchte man nun herausfinden, ob die Flinte/kombinierte Waffe für bleifreie Schrotmunition geeignet ist, sucht man am Laufbündel das Beschusszeichen der Lilie. Diese sagt aus, dass die Waffe dafür geeignet ist, Stahlschrot zu verschießen. Darüber hinaus gibt es noch den verstärken Beschuss. Dieser wird durch einen Bundesadler mit V gekennzeichnet. Beide Beschusszeichen sind für bleifreie Patronen mit der Angabe High-Velocity oder Magnum notwendig. Oftmals verfügen ältere Waffen nicht über den notwendigen Beschuss. In der Regel weisen heute gefertigte Schrotläufe immer einen verstärkten Beschuss und einen Stahlschrotbeschuss auf.

Was mache ich nun, wenn meine Flinte/kombinierte Waffe keines dieser Beschusszeichen besitzt?

Sollte Ihre Flinte/kombinierte Waffe über keinen Stahlschrot-, sondern nur über einen Normalbeschuss verfügen, können Sie laut dem Beschussamt Ulm in Ihrer 12er-Flinte normale Weicheisenpatronen mit einer Schrotstärke von bis zu 3,25 mm verschießen. Für die normalbeschossene Flinte im Kaliber 16 gilt hier eine Grenze von 3 mm. Im Kaliber 20/70 darf bleifreie Schrotmunition ≤ 2,6 mm verwendet werden. Alternativ können Schrote aus Wismut (Bismut) problemlos aus Flinten/kombinierten Waffen ohne Stahlschrotbeschuss verschossen werden. Dies gilt jedoch nicht für die anderen bleifreien Werkstoffe.

Alles Wissenswerte erfahren Sie hier:

Stahlschrotverwendung

Verbot von Bleischrot: Das müssen Sie wissen | PIRSCH

Aktuelle Termine vom Lausitzer Jagdgebrauchshundeverein

Der Lausitzer Jagdgebrauchshundeverein hat 2023 folgende Termine für Veranstaltungen- und Prüfungen

  • 18.06.2023 – Schulung für Verbandrichter und Verbandsrichteranwärter
  • Übungstage Jagdhunde (siehe PDF)
  • Übungstage Schliefenanlage & Schwarzwildgatter (siehe PDF)
  • Prüfungstermine für Verbands- & Brauchbarkeitsprüfungen (siehe PDF)

Alle weiteren Infos und Termine findet ihr Hier