Newsletter zum Waffenrecht

Werte Jagdgenossinnen und Jagdgenossen,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte Sie erneut mit aktuellen und allgemeinen Sachverhalten zum Waffenrecht mit diesem Newsletter informieren.

Folgende Informationen leiten wir Ihnen weiter:

Springmesser:
Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.

Springmesser sind generell verboten! (auch bereits der Besitz)

Ausnahme:
Springmesser, bei denen
– die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
– der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist,
und NEU: soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.

Das berechtigte Interesse muss „bestehen“, was ein tatsächliches, auf eine konkrete Situation bezogenes Interesse voraussetzt. Die abstrakte Möglichkeit/Eventualität des Eintritts
einer entsprechenden Situation (beispielsweise zur Eigenrettung bei einem Verkehrsunfall oder zur Selbstverteidigung) reicht hingegen nicht aus.

Das bestehende berechtigte Interesse muss eine einhändige Nutzung erforderlich machen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gegenstand, der mit dem Messer bearbeitet werden soll, nur mit einem Springmesser bearbeitet werden kann. Dies setzt voraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand auch beim Öffnen eines Messers nicht kurzzeitig losgelassen werden kann (der zu bearbeitende Gegenstand also dauerhaft mit einer Hand festgehalten werden muss), ohne dass im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Interesse ein nicht hinnehmbarer Nachteil droht. Entsprechende Situationen treten insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Jagd, bei der Ausübung des Angelsports, beim Bergesteigen sowie beim Segeln auf.

Der Nachweis kann bspw. bei Jägern durch Vorlage eines Jagdscheins, bei Bergsteigern durch Vorlage eines Mitgliedsausweises des Alpenvereins oder vergleichbarer Vereine oder
bei Seglern durch Vorlage eines Segel- oder Sportbootführerscheins oder des Mitgliedsausweises eines Segelclubs erfolgen. Aber auch andere Nachweise – nicht zwingend durch
Dokumente – sind möglich.

Erforderlich kann die einhändige Nutzung auch bei einer körperlichen Beeinträchtigung sein,
die die Nutzung eines anderen – nicht grundsätzlich verbotenen Messers – ausschließt.
Berufsausübung: Unter die Ausnahme fallen bspw. Hersteller von Springmessern und Händler,
aber auch Berufsjäger und Mitarbeiter von Rettungsdiensten.

Bis zum 01. Oktober 2025 ist eine sanktionslose Abgabe aller Springmesser bei der Waffenbehörde oder der örtlichen Polizeidienststelle möglich.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

BMI – Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland  Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten

Bedürfnisüberprüfung der Sportschützen:
Auch in diesem Jahr werden zu Beginn des Monats September eine größere Anzahl unserer Sportschützen, welche zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, ein Anschreiben zur Bedürfnisüberprüfung erhalten. Die Waffenbehörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses regelmäßig alle 5 Jahre zu überprüfen. Hierbei wird zwischen Sportschützen unterschieden, bei denen seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte bzw. der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis weniger oder mindestens 10 Jahre vergangen sind.

Liegt diese Eintragung oder Ausstellung mindestens 10 Jahre zurück, verlangt die Waffenbehörde lediglich die Bescheinigung des Schießsportvereins, zur aktuell bestehenden Mitgliedschaft.

Sind seit dieser Eintragung oder Ausstellung noch keine 10 Jahre vergangen, wird neben der Bescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft des Schießsportvereins auch verlangt, dass der Sportschütze den Schießsport regelmäßig ausübt.

Hierbei kommt es im Überprüfungszeitraum der letzten 24 Monate darauf an, dass

· das Mitglied in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe schießt,
· in diesem Zeitraum der Schießsport mindestens einmal alle 3 Monate ODER mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12
Monaten betrieben wurde und
· sofern das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen besitzt, der Nachweis zum Betrieb des Schießsports für beide Waffenkategorien erbracht werden muss.

Für diese Prüfung werden daher die Schießnachweise für den Zeitraum September 2023 bis August 2025 herangezogen.

Hinweis:

Achten Sie daher auf eine korrekte Aufzeichnung Ihrer Schießnachweise und lassen darin auch erkennen, ob Sie mit Lang- oder Kurzwaffen dem Schießsport nachgegangen sind.

Aufbewahrungskontrollen:

Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG sind Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verpflichtet, den Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.

Somit ist es den Bediensteten der Waffenbehörde gestattet, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition zu kontrollieren.
Hierbei ist nicht nur der Waffenschrank, sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.

Wann finden solche Kontrollen statt?

Kontrollen können jederzeit stattfinden, jedoch nicht zur Unzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr).

Wer kontrolliert?

In der Regel zwei Bedienstete vom Landratsamt Bautzen, Waffenbehörde. Zusätzlich können auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Rahmen der Amtshilfe die Waffenbehörde von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unterstützt werden.

Was wird kontrolliert?

Waffenschrank – Kontrolle, ob dieser für die Art und Menge der aufbewahrten Waffen geeignet ist.
Inhalt des Waffenschranks – Abgleich mit den Daten, welche der Waffenbehörde vorliegen sowie Prüfung des Ladezustands der Waffen.
Munition – Liegt eine Erwerbsberechtigung vor und wird sämtliche Munition gesetzeskonform aufbewahrt.

Was ist zu beachten?

Bitte entfernen Sie sich nicht ohne Kommentar von den Kontrolleuren.
Sollten Sie bspw. das Versteck des Waffenschrankschlüssels aufsuchen, teilen Sie dies immer den Kontrolleuren mit.
Den Waffenschrank erst im Beisein der Kontrolleure öffnen.
Bei Vorzeigen des Ladezustands bitte stets die sichere Handhabung beachten und die Waffe stets in eine sichere Richtung halten.

Durch die Polizeiliche Kriminalprävention wurde eine Informationsbroschüre zur sicheren Aufbewahrung von Waffen herausgegeben. Diese finden Sie hier: Waffen und Munition
sicher aufbewahren.

Für Rückfragen steht Ihnen die Waffenbehörde Bautzen telefonisch (03591/52 51 32101) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in 01917 Kamenz, Macherstraße 55) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass sich die Postanschrift der Waffenbehörde geändert hat. Briefe mit Dokumenten bitte an folgende Adresse senden:

Landratsamt Bautzen
Waffenbehörde
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen

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