Vortrag von Prof. Dr. Dr. Sven Herzog
Datum: 23.10.2025
Uhrzeit: 18:00 Uhr
Ort: Sweet Water Station in Kosel
-> für die Teilnahme am Vortrag ist keine Anmeldung nötig
-> Essen und Getränke vor Ort als Selbstzahler möglich
Vortrag von Prof. Dr. Dr. Sven Herzog
Datum: 23.10.2025
Uhrzeit: 18:00 Uhr
Ort: Sweet Water Station in Kosel
-> für die Teilnahme am Vortrag ist keine Anmeldung nötig
-> Essen und Getränke vor Ort als Selbstzahler möglich
Aktuell engagieren sich bereits ein Hand voll Mitglieder an der Verbandsarbeit und unterstützen den KJV Bautzen aktiv in seinen Arbeitsbereichen. Durch dies Unterstützung möchten wir die bereits geschaffenen Dinge erhalten, fördern und für die Zukunft weiter ausbauen.
Aus diesem Grund ergreifen wir die Initiative – EUCH als Mitglieder anzusprechen – UNS bei der aktiven Verbandsarbeit mit zu unterstützen, denn der Verband lebt nur durch und mit EUCH.
Wir suchen Unterstützung:
Obmann/-frau für Jagdhundewesen
Die Person ist der Ansprechpartner für alle Belange des Jagdgebrauchshundewesen und des Tierschutzes innerhalb des KJV Bautzen.
Im Einzelnen hat er/sie folgende Aufgaben:
– gibt Hilfe und Unterstützung der Jagdhundeführer bei der Ausbildung ihrer Jagdhunde (Übungstage, Welpenspieltage);
– führt und aktualisiert das Jagdhundekataster;
– führt und aktualisiert die Liste der Nachsuchegespanne des KJV Bautzen;
– unterstützt Jagdhundeführer bei der Antragstellung zum Ersatz aus der Hundeausgleichskasse;
– organisiert und führt Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Hundeführer in Zusammenarbeit mit dem Obmann Aus- und Weiterbildung durch;
– organisiert Beteiligungen an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen mit Jagdhunden;
– Beratung in Fragen Hundehaltung, Wahl der Jagdhunderassen nach deren jagdlichen Einsatz und Haltung, Abrichtung und Prüfung;
– erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister den Jahresplan zum finanziellen und materiellen Absicherung aller geplanten Maßnahmen;
– Führung der Bestandsliste der beweglichen und festen materiellen Mittel seines Verantwortungsbereiches;
– Zuarbeit zum Rechenschaftsbericht des Vorstandes
Obmann/-frau für Öffentlichkeitsarbeit
Die Person ist Ansprechpartner für alle Belange der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes sowie für die Zusammenarbeit mit den Hegeringen.
Im Einzelnen hat er/sie folgende Aufgaben:
– Aktualisierung und Pflege der Internetseite des Verbandes;
– Erstellung verbandsinterner E-Mailadressen und Organisation des Emailverkehrs;
– Herausgabe von Veröffentlichungen von Informationen in Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern;
– Organisation der Unterrichtung der Verbandsmitglieder über geeignete Kommunikationswege (SMS, WhatsApp, u.ä.);
– fungiert als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und des Vorstandes;
– Führung der Gesamtbestandsliste der beweglichen und festen materiellen Mittel seines Verbandes nach Vorlage durch die einzelnen Bereiche;
– Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
– Zuarbeit zum Rechenschaftsbericht des Verbandes.
Wenn wir euer Interesse geweckt haben, meldet euch bitte unter: info@kreisjagdverband-bautzen.de
Vielen Dank und Waidmannsheil!
Der gesamte Vorstand des Kreisjagdverband Bautzen
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen immer weiter zurückgedrängt.
Damit können große Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes
Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I
komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die
Durchführungsverordnung angepasst.
Im LK Bautzen gilt ab 23.09.2025:
Welche Gebiete bleiben in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?
Gemeinde Elsterheide,
Gemeinde Stadt Lauta
Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?
Gemeinde Burkau,
Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau /G., Jetscheba, Kauppa,
Gemeinde Königswartha,
Gemeinde Lohsa,
Gemeinde Malschwitz mit der Gemarkung Lieske,
Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
Gemeinde Neschwitz,
Gemeinde Oßling,
Gemeinde Puschwitz,
Gemeinde Räckelwitz,
Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske, Luppa,
Milkel, Quoos, Radibor,
Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
Gemeinde Spreetal,
Gemeinde Stadt Bernsdorf,
Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
Gemeinde Stadt Wittichenau.
Was gilt in der Pufferzone?
– Erleichterungen für Hausschweinehalter
Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
– Erleichterungen für Jäger.
Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeignete Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte sperrzonenübergreifend entsorgt werden können.
Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?
Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (Landesweites ASP-Monitoring)
Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?
– Erleichterungen für Hausschweinehalter
Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
– Jäger
Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem
Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu
beantragen (unter Nutzung der SWM-App). Die Option „Verzicht auf Aneignung“
entfällt
Es entfällt die Entsorgungspflicht für Aufbruch und Schwarte.
Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen werden bis auf Hoyerswerda und Burgneudorf geschlossen und zurückgebaut.
Ebenso halten wir die Kadaversammelstelle in Bautzen bis auf weiteres offen.
Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Sachsen.
Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am 22.09.2025 veröffentlicht, und gelten ab 23.09.2025.
Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der Seite der LDS:
Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli
2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April
2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.
Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie hier im Karte – Geoportal Sachsenatlas – sachsen.de
Für Fragen steht Ihnen gern Herr Bialek – Amtstierarzt & Leiter des Veterinäramtes zur Verfügung.
Am 12.07.2025 fand in den Räumen des Gasthofes „Olbasee“ ein 1-Hilfe Kurs bei Jagdunfällen bei Personen und Hunden statt.
Der Lehrgang vermittelt wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten, um bei Unfällen in der Jagdpraxis schnell und richtig helfen zu können.
Um in solchen Situationen gut gerüstet zu sein, ist eine gute Ausstattung bei der Jagd sehr wichtig.
Die Verbandtasche für die Jagd besteht aus robustem Nylongewebe und lässt sich gut transportieren.
Enthalten sind:
Diese Päckchen sind für einen kleine Obolus über den Kreisjagdverband Bautzen erwerben – direkter Ansprechpartner ist:
Obmann für Jagdhundewesen
Gerd Maucksch
Tel.: +49 179 4254 117
E-Mail: hunde@kreisjagdverband-bautzen.de
Werte Jagdgenossinnen und Jagdgenossen,
die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte Sie erneut mit aktuellen und allgemeinen Sachverhalten zum Waffenrecht mit diesem Newsletter informieren.
Folgende Informationen leiten wir Ihnen weiter:
Springmesser:
Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.
Springmesser sind generell verboten! (auch bereits der Besitz)
Ausnahme:
Springmesser, bei denen
– die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
– der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist,
– und NEU: soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Das berechtigte Interesse muss „bestehen“, was ein tatsächliches, auf eine konkrete Situation bezogenes Interesse voraussetzt. Die abstrakte Möglichkeit/Eventualität des Eintritts
einer entsprechenden Situation (beispielsweise zur Eigenrettung bei einem Verkehrsunfall oder zur Selbstverteidigung) reicht hingegen nicht aus.
Das bestehende berechtigte Interesse muss eine einhändige Nutzung erforderlich machen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gegenstand, der mit dem Messer bearbeitet werden soll, nur mit einem Springmesser bearbeitet werden kann. Dies setzt voraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand auch beim Öffnen eines Messers nicht kurzzeitig losgelassen werden kann (der zu bearbeitende Gegenstand also dauerhaft mit einer Hand festgehalten werden muss), ohne dass im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Interesse ein nicht hinnehmbarer Nachteil droht. Entsprechende Situationen treten insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Jagd, bei der Ausübung des Angelsports, beim Bergesteigen sowie beim Segeln auf.
Der Nachweis kann bspw. bei Jägern durch Vorlage eines Jagdscheins, bei Bergsteigern durch Vorlage eines Mitgliedsausweises des Alpenvereins oder vergleichbarer Vereine oder
bei Seglern durch Vorlage eines Segel- oder Sportbootführerscheins oder des Mitgliedsausweises eines Segelclubs erfolgen. Aber auch andere Nachweise – nicht zwingend durch
Dokumente – sind möglich.
Erforderlich kann die einhändige Nutzung auch bei einer körperlichen Beeinträchtigung sein,
die die Nutzung eines anderen – nicht grundsätzlich verbotenen Messers – ausschließt.
Berufsausübung: Unter die Ausnahme fallen bspw. Hersteller von Springmessern und Händler,
aber auch Berufsjäger und Mitarbeiter von Rettungsdiensten.
Bis zum 01. Oktober 2025 ist eine sanktionslose Abgabe aller Springmesser bei der Waffenbehörde oder der örtlichen Polizeidienststelle möglich.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
BMI – Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten
Bedürfnisüberprüfung der Sportschützen:
Auch in diesem Jahr werden zu Beginn des Monats September eine größere Anzahl unserer Sportschützen, welche zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, ein Anschreiben zur Bedürfnisüberprüfung erhalten. Die Waffenbehörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses regelmäßig alle 5 Jahre zu überprüfen. Hierbei wird zwischen Sportschützen unterschieden, bei denen seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte bzw. der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis weniger oder mindestens 10 Jahre vergangen sind.
Liegt diese Eintragung oder Ausstellung mindestens 10 Jahre zurück, verlangt die Waffenbehörde lediglich die Bescheinigung des Schießsportvereins, zur aktuell bestehenden Mitgliedschaft.
Sind seit dieser Eintragung oder Ausstellung noch keine 10 Jahre vergangen, wird neben der Bescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft des Schießsportvereins auch verlangt, dass der Sportschütze den Schießsport regelmäßig ausübt.
Hierbei kommt es im Überprüfungszeitraum der letzten 24 Monate darauf an, dass
· das Mitglied in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe schießt,
· in diesem Zeitraum der Schießsport mindestens einmal alle 3 Monate ODER mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12
Monaten betrieben wurde und
· sofern das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen besitzt, der Nachweis zum Betrieb des Schießsports für beide Waffenkategorien erbracht werden muss.
Für diese Prüfung werden daher die Schießnachweise für den Zeitraum September 2023 bis August 2025 herangezogen.
Hinweis:
Achten Sie daher auf eine korrekte Aufzeichnung Ihrer Schießnachweise und lassen darin auch erkennen, ob Sie mit Lang- oder Kurzwaffen dem Schießsport nachgegangen sind.
Aufbewahrungskontrollen:
Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG sind Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verpflichtet, den Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.
Somit ist es den Bediensteten der Waffenbehörde gestattet, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition zu kontrollieren.
Hierbei ist nicht nur der Waffenschrank, sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.
Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.
Wann finden solche Kontrollen statt?
Kontrollen können jederzeit stattfinden, jedoch nicht zur Unzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr).
Wer kontrolliert?
In der Regel zwei Bedienstete vom Landratsamt Bautzen, Waffenbehörde. Zusätzlich können auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Rahmen der Amtshilfe die Waffenbehörde von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unterstützt werden.
Was wird kontrolliert?
Waffenschrank – Kontrolle, ob dieser für die Art und Menge der aufbewahrten Waffen geeignet ist.
Inhalt des Waffenschranks – Abgleich mit den Daten, welche der Waffenbehörde vorliegen sowie Prüfung des Ladezustands der Waffen.
Munition – Liegt eine Erwerbsberechtigung vor und wird sämtliche Munition gesetzeskonform aufbewahrt.
Was ist zu beachten?
Bitte entfernen Sie sich nicht ohne Kommentar von den Kontrolleuren.
Sollten Sie bspw. das Versteck des Waffenschrankschlüssels aufsuchen, teilen Sie dies immer den Kontrolleuren mit.
Den Waffenschrank erst im Beisein der Kontrolleure öffnen.
Bei Vorzeigen des Ladezustands bitte stets die sichere Handhabung beachten und die Waffe stets in eine sichere Richtung halten.
Durch die Polizeiliche Kriminalprävention wurde eine Informationsbroschüre zur sicheren Aufbewahrung von Waffen herausgegeben. Diese finden Sie hier: Waffen und Munition
sicher aufbewahren.
Für Rückfragen steht Ihnen die Waffenbehörde Bautzen telefonisch (03591/52 51 32101) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in 01917 Kamenz, Macherstraße 55) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass sich die Postanschrift der Waffenbehörde geändert hat. Briefe mit Dokumenten bitte an folgende Adresse senden:
Landratsamt Bautzen
Waffenbehörde
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Tag: 12.07.2025
Ort: Kleinsaubernitz Gasthof „Olbasee“
Thema Teil 2: Erste Hilfe für Herrchen/Frauchen und Hunde
Zeit: 13:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr / Mittagessen von 12:00 bis 13:00 Uhr möglich
Da wir die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzen müssen, bitten wir um vorherige Anmeldung über:
Obmann für Jagdhundewesen – Gerd Maucksch
Tel.: +49 179 4254 117
E-Mail: hunde@kreisjagdverband-bautzen.de
Für Mitglieder des KJV Bautzen ist der Eintritt frei. Jagdhundeführer aus anderen Jagdverbänden entrichten bitte eine Gebühr von 8,- €.
Ort: Kleinsaubernitz Gasthof „Olbasee“
Thema Teil 1: Erste Hilfe für Personen nach Jagdunfall
Zeit: 9:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr / Mittagessen von 12:00 bis 13:00 Uhr möglich
Da wir die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzen müssen, bitten wir um vorherige Anmeldung über:
Obmann für Jagdhundewesen – Gerd Maucksch
Tel.: +49 179 4254 117
E-Mail: hunde@kreisjagdverband-bautzen.de
Für Mitglieder des KJV Bautzen ist der Eintritt frei. Jagdhundeführer aus anderen Jagdverbänden entrichten bitte eine Gebühr von 8,- €.