Newsletter zum Waffenrecht

Werte Jagdgenossinnen und Jagdgenossen,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte Sie erneut mit aktuellen und allgemeinen Sachverhalten zum Waffenrecht mit diesem Newsletter informieren.

Folgende Informationen leiten wir Ihnen weiter:

Springmesser:
Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.

Springmesser sind generell verboten! (auch bereits der Besitz)

Ausnahme:
Springmesser, bei denen
– die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
– der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist,
und NEU: soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.

Das berechtigte Interesse muss „bestehen“, was ein tatsächliches, auf eine konkrete Situation bezogenes Interesse voraussetzt. Die abstrakte Möglichkeit/Eventualität des Eintritts
einer entsprechenden Situation (beispielsweise zur Eigenrettung bei einem Verkehrsunfall oder zur Selbstverteidigung) reicht hingegen nicht aus.

Das bestehende berechtigte Interesse muss eine einhändige Nutzung erforderlich machen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gegenstand, der mit dem Messer bearbeitet werden soll, nur mit einem Springmesser bearbeitet werden kann. Dies setzt voraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand auch beim Öffnen eines Messers nicht kurzzeitig losgelassen werden kann (der zu bearbeitende Gegenstand also dauerhaft mit einer Hand festgehalten werden muss), ohne dass im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Interesse ein nicht hinnehmbarer Nachteil droht. Entsprechende Situationen treten insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Jagd, bei der Ausübung des Angelsports, beim Bergesteigen sowie beim Segeln auf.

Der Nachweis kann bspw. bei Jägern durch Vorlage eines Jagdscheins, bei Bergsteigern durch Vorlage eines Mitgliedsausweises des Alpenvereins oder vergleichbarer Vereine oder
bei Seglern durch Vorlage eines Segel- oder Sportbootführerscheins oder des Mitgliedsausweises eines Segelclubs erfolgen. Aber auch andere Nachweise – nicht zwingend durch
Dokumente – sind möglich.

Erforderlich kann die einhändige Nutzung auch bei einer körperlichen Beeinträchtigung sein,
die die Nutzung eines anderen – nicht grundsätzlich verbotenen Messers – ausschließt.
Berufsausübung: Unter die Ausnahme fallen bspw. Hersteller von Springmessern und Händler,
aber auch Berufsjäger und Mitarbeiter von Rettungsdiensten.

Bis zum 01. Oktober 2025 ist eine sanktionslose Abgabe aller Springmesser bei der Waffenbehörde oder der örtlichen Polizeidienststelle möglich.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

BMI – Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland  Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten

Bedürfnisüberprüfung der Sportschützen:
Auch in diesem Jahr werden zu Beginn des Monats September eine größere Anzahl unserer Sportschützen, welche zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, ein Anschreiben zur Bedürfnisüberprüfung erhalten. Die Waffenbehörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses regelmäßig alle 5 Jahre zu überprüfen. Hierbei wird zwischen Sportschützen unterschieden, bei denen seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte bzw. der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis weniger oder mindestens 10 Jahre vergangen sind.

Liegt diese Eintragung oder Ausstellung mindestens 10 Jahre zurück, verlangt die Waffenbehörde lediglich die Bescheinigung des Schießsportvereins, zur aktuell bestehenden Mitgliedschaft.

Sind seit dieser Eintragung oder Ausstellung noch keine 10 Jahre vergangen, wird neben der Bescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft des Schießsportvereins auch verlangt, dass der Sportschütze den Schießsport regelmäßig ausübt.

Hierbei kommt es im Überprüfungszeitraum der letzten 24 Monate darauf an, dass

· das Mitglied in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe schießt,
· in diesem Zeitraum der Schießsport mindestens einmal alle 3 Monate ODER mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12
Monaten betrieben wurde und
· sofern das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen besitzt, der Nachweis zum Betrieb des Schießsports für beide Waffenkategorien erbracht werden muss.

Für diese Prüfung werden daher die Schießnachweise für den Zeitraum September 2023 bis August 2025 herangezogen.

Hinweis:

Achten Sie daher auf eine korrekte Aufzeichnung Ihrer Schießnachweise und lassen darin auch erkennen, ob Sie mit Lang- oder Kurzwaffen dem Schießsport nachgegangen sind.

Aufbewahrungskontrollen:

Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG sind Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verpflichtet, den Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.

Somit ist es den Bediensteten der Waffenbehörde gestattet, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition zu kontrollieren.
Hierbei ist nicht nur der Waffenschrank, sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.

Wann finden solche Kontrollen statt?

Kontrollen können jederzeit stattfinden, jedoch nicht zur Unzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr).

Wer kontrolliert?

In der Regel zwei Bedienstete vom Landratsamt Bautzen, Waffenbehörde. Zusätzlich können auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Rahmen der Amtshilfe die Waffenbehörde von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unterstützt werden.

Was wird kontrolliert?

Waffenschrank – Kontrolle, ob dieser für die Art und Menge der aufbewahrten Waffen geeignet ist.
Inhalt des Waffenschranks – Abgleich mit den Daten, welche der Waffenbehörde vorliegen sowie Prüfung des Ladezustands der Waffen.
Munition – Liegt eine Erwerbsberechtigung vor und wird sämtliche Munition gesetzeskonform aufbewahrt.

Was ist zu beachten?

Bitte entfernen Sie sich nicht ohne Kommentar von den Kontrolleuren.
Sollten Sie bspw. das Versteck des Waffenschrankschlüssels aufsuchen, teilen Sie dies immer den Kontrolleuren mit.
Den Waffenschrank erst im Beisein der Kontrolleure öffnen.
Bei Vorzeigen des Ladezustands bitte stets die sichere Handhabung beachten und die Waffe stets in eine sichere Richtung halten.

Durch die Polizeiliche Kriminalprävention wurde eine Informationsbroschüre zur sicheren Aufbewahrung von Waffen herausgegeben. Diese finden Sie hier: Waffen und Munition
sicher aufbewahren.

Für Rückfragen steht Ihnen die Waffenbehörde Bautzen telefonisch (03591/52 51 32101) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in 01917 Kamenz, Macherstraße 55) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass sich die Postanschrift der Waffenbehörde geändert hat. Briefe mit Dokumenten bitte an folgende Adresse senden:

Landratsamt Bautzen
Waffenbehörde
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen

Bitte um Mithilfe gegen die geplante Waffengesetznovelle

Verschärfung Waffengesetz stoppen!

Die Bundesregierung will ihr schlecht gemachtes Sicherheitspaket bis Ende September durch den Bundestag peitschen. Die geforderten Waffengesetzverschärfungen treffen gesetzestreue Bürger wie Handwerker, Angler oder Pilzsucher. Jäger könnten bereits wegen einer Lappalie ihren Jagdschein verlieren. Jetzt Irrsinn stoppen und BZL-Petition unterschreiben sowie Bundestagsabgeordnete informieren, denn: Wir sind keine Terroristen!

Hier gibt es essenzielle Informationen zum Sicherheitspaket der Bundesregierung und zur BZL-Petition. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den geforderten Waffengesetzverschärfungen sind auf dieser Seite zusammengestellt. Zudem gibt es ein Erklärvideo sowie eine Unterschriftenliste und Plakatmotive der Petition zum kostenfreien Herunterladen und Ausdrucken.

 

Hintergrund

Nach den entsetzlichen Taten von Mannheim, Solingen und München hat die Bundesregierung mit dem Sicherheitspaket vom 29. August 2024 dem gewalttätigen Islamismus den Kampf angesagt. Die im Gesetzentwurf der Faktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 10. September 2024 geplanten Änderungen des Waffenrechtes werden diesem Ziel aber in keinster Weise gerecht. Mit den geplanten Änderungen werden weder islamistischer Terror, Extremismus jedweder Art, illegale Waffen noch Messerkriminalität effektiv bekämpft. Vielmehr geht der Gesetzentwurf komplett an der Lebensrealität vorbei und trifft vor allem Millionen von legalen Waffenbesitzern und rechtstreuen Bürgerinnen und Bürgern.

Über eine sogenannte Fraktionsinitiative wollen die Ampelfraktionen das handwerklich schlecht gemachte Sicherheitspaket schnell durch das Parlament peitschen und missachten demokratische Grundsätze: Weder Vertreter der Betroffen noch die Bundesländer, die die Maßnahmen schließlich umsetzen müssen, sollen die Möglichkeit zur Stellungnahme und sachlicher Diskussion bekommen. Bereits Ende September möchte die Ampel den Gesetzentwurf verabschieden.

Was bedeutet das für mich?

Die geforderten Waffengesetzverschärfungen treffen nicht nur Jäger, Sportschützen oder Waffensammler, sondern auch gesetzestreue Bürger wie Handwerker, Pilzsucher, Angler, Camper und viele andere rechtstreue Menschen, die seit jeher Messer bei sich haben und verantwortungsvoll damit umgehen. Sollte eine dieser Personen ein Messer in einer Messerverbotszone führen, kann das demnächst ein Bußgeld wert sein. Für Jägerinnen und Jäger kann dies sogar mit dem Verlust des Jagdscheins enden. Wie einfach das passieren kann, erklärt DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke in einem kurzen Video.

Das Obstmesser im Kinderwagen, das Multitool als Fahrradwerkzeug, das Messer im Restaurant in der Fußgängerzone, das Essensbesteck auf dem Volksfest, das kleine universelle Taschenmesser am Schlüsselbund, das Cuttermesser eines Hand- oder Heimwerkers, das lediglich durch einen Reißverschluss an der Einkaufstasche gesicherte Messer auf dem Weg vom Kaufhaus in die Küchenschublade und viele mehr, sind nur ein paar Beispiele, wo unbescholtene Bürger dem handwerklich schlecht gemachten Gesetzentwurf zum Opfer fallen. Das Gesetz sieht zwar Ausnahmen bei einem „berechtigten Interesse“ vor, aber wird Anlass für unzählige Diskussionen bieten und auch dazu führen, dass unbescholtene Bürger kriminalisiert werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat die geplanten Änderungen in einer Übersicht und einer Synopse zusammengestellt. Hier gibt es den kompletten Gesetzentwurf.

Was kann ich tun?

Der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL), dem der Deutsche Jagdverband (DJV) angehört, hat unter dem Titel „Waffengesetzverschärfungen zu Lasten rechtstreuer Bürger jetzt stoppen!“ eine öffentliche Petition auf der Plattform „openPetition“ gestartet. Die Petition läuft bis Ende Oktober, doch es ist wichtig, jetzt abzustimmen. Die Bundesregierung muss jetzt sehen, wie viele Bürgerinnen und Bürger die geplanten Änderungen des Waffenrechts ablehnen. Diese Meinungsbekundung können und dürfen die gewählten Volksvertreter nicht ignorieren.

Ebenso wichtig ist es, dass Sie auf Ihren Bundestagsabgeordneten zugehen. Informieren Sie ihn. Klären Sie ihn über das miserable Sicherheitspaket auf.

Ein weiteres Instrument ist der Briefgenerator (www.briefgenerator.de) des Verbands der Büchsenmacher (VDB). Damit ist es möglich, mit wenigen Klicks die Bundestagsabgeordneten in der Nähe oder Politiker in Berlin über die Missstände mit einem persönlichen Brief zu informieren und zu protestieren. Wir unterstützen die Aktion.

Unsere Forderungen

Der DJV und die Verbände der legalen Waffenbesitzer fordern die Ampelfraktionen und die Bundesregierung erneut auf, endlich einen runden Tisch mit betroffenen Verbänden und Vollzugsbehörden des Waffenrechts in den Ländern und Kommunen einzuberufen. Bereits seit Jahren verweigert Bundesinnenministerin Nancy Faeser beharrlich einen ernstgemeinten Dialog. Den braucht es jedoch mit allen Betroffenen, um tragfähige Lösungen für die Bekämpfung illegaler Waffen und Extremismus zu finden. Zudem braucht es laut DJV eine ernstgemeinte Evaluierung der Auswirkungen zurückliegender Waffenrechtsänderungen, die im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist. Denn illegale Waffen sind das Problem für die innere Sicherheit – nicht legale Waffen.

Weitergabe News Waffenbehörde Landkreis Bautzen

Sehr geehrte Waffenbesitzerin, sehr geehrter Waffenbesitzer,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte ihre Waffenbesitzer erneut mit aktuellen und allgemeinen Sachverhalten zum Waffenrecht informieren.

Folgende Themen sind Inhalt des Dokumentes:

  • Schlüsselaufbewahrung und Tresorumbau
  • Überkreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen
  • Bedürfnisüberprüfung der Sportschützen
  • aktuelle Ansprechpartner der Waffenbehörde

Ausführliche Informationen erhalten Sie HIER.

Allzeit Weidmannsheil wünscht der Vorstand des KJV-BZ