Sehr geehrte Weidgenossinnen und Weidgenossen
anbei leiten wir Ihnen folgende Information des Veterinäramtes BZ weiter:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen mit Ihrer tatkräftigen Hilfe und Unterstützung seit fünf Jahren erfolgreich bekämpft. Nun sind wir auf der Ziellinie.
Es können alle Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die Durchführungsverordnung angepasst.
Im LK Bautzen gilt ab 26.11.2025:
Welche Gebiete fallen in die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?
Diese wurde in Sachsen komplett aufgehoben
Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?
- Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
- Gemeinde Elsterheide,
- Gemeinde Königswartha,
- Gemeinde Lohsa mit den Gemarkungen Driewitz Flur 1; Friedersdorf Flur 1; Hermsdorf Flure 1 bis 4; Koblenz Flure 2, 4 und 5; Litschen Flure 1 bis 5; Lohsa Flure 1 bis 3 und 12; Mortka Flure 1 und 2; Särchen Flure 1 bis 5; Steinitz Flure 1 bis 3; Weißig Flure 1 und 2, Weißkollm Flure 5 und 6,
- Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
- Gemeinde Neschwitz,
- Gemeinde Oßling mit den Gemarkungen Döbra, Liebegast Flure 1 bis 3, Milstrich, Skaska, Trado,
- Gemeinde Puschwitz,
- Gemeinde Räckelwitz,
- Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M, Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
- Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
- Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
- Gemeinde Stadt Lauta,
- Gemeinde Stadt Wittichenau.
Was gilt in der Pufferzone?
- Erleichterungen für Hausschweinehalter
Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
- Erleichterungen für Jäger.
Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeigneten Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte Sperrzonenübergreifend entsorgt werden kann.
Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?
Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Die Untersuchungspflichten für Schwarzwild bleiben unverändert (Landesweites ASP-Monitoring)
Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?
- Erleichterungen für Hausschweinehalter
Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
- Jäger
Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu beantragen (unter Nutzung der SWM-App). Die Option „Verzicht auf Aneignung“ entfällt.
Es entfällt die Entsorgungspflicht für Aufbruch und Schwarte.
Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.
Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen in Hoyerswerda, Lohsa und Burgneudorf bleiben in Nutzung.
Über die weitere Nutzung des neu eingerichteten Kadaversammelpunktes in der Gemeinde Elsterheide (Kalkmischanlage Blunoer Südgraben) wird noch entschieden.
Ebenso halten wir die Kadaversammelstelle in Bautzen bis auf weiteres offen.
Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am 25.11.2025 veröffentlicht, und gelten ab 26.11.2025.
Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.
Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie hier im Karte – Geoportal Sachsenatlas – sachsen.de
Weidmannsheil!
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bialek
Amtstierarzt
AL Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt














