Jägerbrief über Veränderungen

 

WerteWeidgenosseinnen und – genossen,

anbei leiten wir den den beiliegenden Jägerbrief weiter zur Kenntnis.

Viele Grüße und Waidmannsheil

Der Vorstand des KJV-BZ

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Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Weidgenossen,

im Nachgang zum letzten Jägerbrief (Stand 23.09.2025), wo Sie über die jüngste Verkleinerung der ASP-Restriktionszonen informiert wurden, haben sich Korrekturbedarf und Veränderungen ergeben:

 

– Die Gemeinde Burkau liegt nicht in der Sperrzone I (Pufferzone), sondern im freien Gebiet.

– Der Kadaversammelpunkt in Lohsa (Sperrzone I) bleibt weiterhin nutzbar.

– für die Schwarzwildentsorgung in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) wurde ein neuer Kadaversammelpunkt in der Gemeinde Elsterheide eingerichtet. Dieser liegt an der S234, von Hoyerswerda Richtung Partwitzer See in der Nähe einer 90°-Rechtskurve an der ehemaligen Kalkmischanlage Blunoer Südgraben. Dabei müssen die Schwarze Elster und der Südgraben gequert werden.

Die Koordinaten sind unten am Foto zu entnehmen.

Weiterhin plant das SMS einen Tierseuchen-Infobrief.

Der erste Versand ist für kommenden Montag geplant. Es wäre gut, wenn sich möglichst viele Akteure aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Behörden, Jägerschaft, Fachöffentlichkeit etc. bis dahin für den Bezug des Infobriefs angemeldet haben. Dies ist unter folgendem Link möglich Infobrief zu aktuellen Tierseuchen – Tierschutz und Tiergesundheit – sachsen.de. Bezieher des bisherigen Newsletters mit Informationen zur Afrikanischen Schweinepest müssen sich nicht anmelden. Dieser Adressatenkreis wird automatisch beliefert.

Weimannsheil,

mit freundlichen Grüßen

Norbert Bialek

Amtstierarzt

AL Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Afrikanische Schweinpest: Verkleinerung der Sperrzonen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen immer weiter zurückgedrängt.
Damit können große Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes
Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I
komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die
Durchführungsverordnung angepasst.

Im LK Bautzen gilt ab 23.09.2025:

Welche Gebiete bleiben in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?
Gemeinde Elsterheide,
Gemeinde Stadt Lauta

Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?
Gemeinde Burkau,
Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau /G., Jetscheba, Kauppa,
Gemeinde Königswartha,
Gemeinde Lohsa,
Gemeinde Malschwitz mit der Gemarkung Lieske,
Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
Gemeinde Neschwitz,
Gemeinde Oßling,
Gemeinde Puschwitz,
Gemeinde Räckelwitz,
Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske, Luppa,
Milkel, Quoos, Radibor,
Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
Gemeinde Spreetal,
Gemeinde Stadt Bernsdorf,
Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
Gemeinde Stadt Wittichenau.

Was gilt in der Pufferzone?
– Erleichterungen für Hausschweinehalter
Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
– Erleichterungen für Jäger.
Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeignete Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte sperrzonenübergreifend entsorgt werden können.

Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?
Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (Landesweites ASP-Monitoring)

Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?
– Erleichterungen für Hausschweinehalter
Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
– Jäger
Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem
Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu
beantragen (unter Nutzung der SWM-App). Die Option „Verzicht auf Aneignung“
entfällt

Es entfällt die Entsorgungspflicht für Aufbruch und Schwarte.

Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen werden bis auf Hoyerswerda und Burgneudorf geschlossen und zurückgebaut.
Ebenso halten wir die Kadaversammelstelle in Bautzen bis auf weiteres offen.

Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Sachsen.

Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am 22.09.2025 veröffentlicht, und gelten ab 23.09.2025.

Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der Seite der LDS:
Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli
2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April
2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen

Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.

Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie hier im Karte – Geoportal Sachsenatlas – sachsen.de

Für Fragen steht Ihnen gern Herr Bialek – Amtstierarzt & Leiter des Veterinäramtes zur Verfügung.

Information über die Verkleinerung der ASP-Restriktionszonen ab 03.05.2025

Wir informieren über die  Verkleinerung der Sperrzonen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen immer weiter zurückgedrängt.
Damit können Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes
Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I
komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die
Durchführungsverordnung angepasst.

Im LK Bautzen gilt ab 03.05.2025:

Welche Gebiete bleiben in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?

  • Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
  • Gemeinde Elsterheide,
  • Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau/G., Göbeln, Jetscheba, Kauppa,
  • Gemeinde Königswartha,
  • Gemeinde Lohsa,
  • Gemeinde Malschwitz mit den Gemarkungen Halbendorf/Spree, Lieske,
  • Neudorf/Spree,
  • Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
  • Gemeinde Neschwitz,
  • Gemeinde Oßling,
  • Gemeinde Puschwitz,
  • Gemeinde Räckelwitz,
  • Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M,
  • Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
  • Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
  • Gemeinde Spreetal,
  • Gemeinde Stadt Bernsdorf,
  • Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
  • Gemeinde Stadt Lauta,
  • Gemeinde Stadt Wittichenau.

Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?

  • Gemeinde Burkau,
  • Gemeinde Crostwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Demitz-Thumitz mit den Gemarkungen Cannewitz, Medewitz, Pohla,
  • Pottschapplitz, Rothnaußlitz, Stacha, Thumitz, Wölkau,
  • Gemeinde Doberschau-Gaußig mit den Gemarkungen Doberschau, Drauschkowitz,
  • Grubschütz, Preuschwitz, Techritz, Zockau,
  • Gemeinde Göda,
  • Gemeinde Großdubrau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Kubschütz mit den Gemarkungen Kreckwitz, Litten, Purschwitz,
  • Gemeinde Malschwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Nebelschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Neukirch mit den Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch, Schmorkau,
  • Gemeinde Panschwitz-Kuckau,
  • Gemeinde Radibor, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Schwepnitz,
  • Gemeinde Stadt Bautzen mit den Gemarkungen Basankwitz, Bautzen, Bolbritz, Burk,
  • Großwelka, Kleinseidau, Kleinwelka, Löschau, Lubachau, Malsitz, Nadelwitz,
  • Niederkaina, Oehna, Rattwitz, Salzenforst, Schmochtitz, Seidau, Stiebitz, Teichnitz, Temritz,
  • Gemeinde Stadt Bischofswerda mit der Gemarkung Schönbrunn,
  • Gemeinde Stadt Elstra,
  • Gemeinde Stadt Kamenz,
  • Gemeinde Stadt Königsbrück mit der Gemarkung Königsbrück-Land,
  • Gemeinde Stadt Weißenberg nördlich der BAB 4.

Was gilt in der Pufferzone?

  •  Erleichterungen für Hausschweinehalter
    Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen
    innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb
    aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
  • Erleichterungen für Jäger.
    Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem
    Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und
    Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem
    gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeigneten
    Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte
    Sperrzonenübergreifend entsorgt werden kann.

Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?

Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und
gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (Landesweites Monitoring

Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?

  • Erleichterungen für Hausschweinehalter
    Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
  • Jäger

Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem
Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu
beantragen (unter Nutzung der SWM-App).
Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen in Ottendorf-Okrilla und
Nostitz werden geschlossen und zurückgebaut.

Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit
für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Sachsen.

Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am
02.05.2025 veröffentlicht, und gelten ab 03.05.2025.

Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der
Seite der LDS:

Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 5. Änderung der
Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II
(gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 3. Änderung der
Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I
(Pufferzone) und weitere Anordnungen

Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.

Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie
hier im Geoportal – Sachsenatlas.

ASP-Übersicht Aufwandsentschädigung

Für Fragen steht Norbert Bialek – Amtstierarzt/Leiter des Veterinäramtes  gerne zur Verfügung.

Jägerbrief Veterinäramt

Weidmannheil werte Weidgenossen,

Anlagen:

wir möchten sie darüber informieren das es voraussichtlich im Mai 2025 und im November 2025 wieder Trichinenproben-Entnahme-Lehrgänge bei uns im Haus geben wird. Gerne können sie sich unter lueva@lra-bautzen.de anmelden. Bei Fragen zum Sächsischen Wild Monitoring (SWM APP) steht ihnen Herr Richard Biehle von Montag – Freitag unter der 03591/525139116 zu Verfügung oder vor Ort in der Taucherstraße 23 02625 Bautzen.

Informationen zur aktuellen Seuchenlage (ASP, HPAI und MKS) könne Sie beiliegenden Protokoll und Präsentation entnehmen. Infolge des ASP-Fundes in Caminau ( gesund erlegt am 26.01.2025) werden im LK Bautzen mögliche Verkleinerungen der Schutzzonen nur marginal ausfallen. Die finale Gebietskulisse liegt uns noch nicht vor.

Über die Höhe der Aufwandsentschädigungen in und außerhalb der ASP-Sperrzonen können Sie sich in beiliegender Übersicht informieren.

– Es wurden in Deutschland keine weiteren Fälle von MKS bei Haustieren und bei Wildtieren festgestellt. Daher sind die im Protokoll beschriebenen Lockerungsmaßnahmen möglich.

In Ungarn ist ein Betrieb mit 1.408 Milchkühen betroffen. Erste klinische Symptome sind vorangegangen, am 03.03.2025 durch Halter bemerkt. Fieber, Läsionen, Bläschen. Am 06.03.2025 wurde der Ausbruch der MKS durch Nachweis des HUN-NRL bestätigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Infektion im Zeitraum 27./28.02.2025 erfolgte.

Mehrere internationale Kontakte haben stattgefunden, die Infektion wurde dadurch nach aktueller Kenntnis nicht verschleppt. Die Rolle von Personen zum Viruseintrag ist unklar, Vehikel Samen oder Tiere scheinen keine Rolle zu spielen. Es sollten so viele Proben wie möglich von empfänglichen Wildtieren genommen werden.

Standstill-Gebiet (westliche Region um Ausbruchsbestand, inkl. Pest zunächst bis 09.03.2025 jetzt verlängert bis 12.03.2025, danach bis 17.03.2025), nur direkter Transport zur Schlachtung gestattet. Keine Jagd in den Schutzzonen. Keine Ausstellungen oder Ähnliches gestattet. Laboranalysen haben Serotyp O ergeben. 10.000 Dosen Impfstoff von DEU gekauft. ELISA Tests, um Antikörper gegen Serotyp O finden zu können, sollten eingeführt werden.

Umgebungsuntersuchungen in der Beobachtungszone der angrenzenden Slowakei verliefen ebenfalls ohne Befund.

– Die Blauzungenkrankheit (BT-Disease, Blue Tongue Disease) ist als Seuche der Kategorie C gelistet. Diese ist nur für einige Mitgliedstaaten relevant. Es erfolgen in Deutschland keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen. Es gibt seit kurzem auch zugelassene, von der Stiko Vet empfohlen Impfstoffe für die Anwendung bei empfänglichen Haustieren. In unserem Landkreis wurden im laufenden Jahr in 4 Rinderbeständen BT-Disease festgestellt, 2024 in 15 Fällen, davon in zwei Schafbeständen. Über die Verbreitung in Wildbeständen liegen keine Angaben vor.

– Ergänzend zur Geflügelpestsituation (HPAI) gibt es aus des Niederlanden Fortschritte bei der Einführung einer Schutzimpfung zu berichten. Ein Impfplan wurde erstellt mit dem Ziel, den Eintrag der HPAI zu verringern. Zukünftig ist ein umfassendes Impfprogramm geplant. Ein Feldversuch zu Impfstoffen läuft gerade. Anschließend soll ein Pilotprojekt zeigen, wie die Überwachung und Impfung erfolgen kann und wie sich dieses auf den Handel auswirkt. Die Eier der Betriebe sollen national vermarktet werden, dafür müssen Märkte gefunden werden. Die Eier werden entsprechend gekennzeichnet werden. Der Impfstoff MSD Innovax ND H5 wird verwendet werden, dieser hat eine EU-Zulassung. Der Plan wurde bereits an EU-KOM übermittelt. Intensive Gespräche mit USA, CAN, GBR, JPN wurden geführt, alle haben angekündigt, keine Restriktionen zu erlassen, wenn der Pilot durchgeführt wird.

– Wir bitten um Benutzung der Sächsischen Wildmonitoring-App durch alle Jäger (mittlerweile klappt es schon ganz gut). Bei Aneignung auch die Trichinen-Funktion mit verwenden

– Grüne BZ Wildmarken (Blechmarken) können im Wild Monitoring für Rehwild, Rotwild, Damwild, Dachs, Nutria und Waschbär genutzt werden wenn aus deren Fleisch Lebensmittel gewonnen wird.

– Für Schwarzwild sind nur noch die Gelben QR Code Marken (Plastikplomben mit Klebeetiketten) zu nutzen.

– Bitte beide Probenbegleitscheine ausdrucken und mit einsenden. Die Aufkleber der Wild-IDs und der Blutröhrchen müssen mit drauf, letzteren werden auch in der App mit erfasst. Die Unterschrift auf beiden Probenbegleitscheinen ist verwaltungstechnisch relevant.

– Bitte alle angeforderten Daten mit eintragen (Bsp: Eingabe aller Daten in der App durch einen Pächter, Begeher sendet WUS in Papierform und trägt keine weiteren Daten wie Adresse, Tel. Nr. oder Mailadresse nicht mit ein. Der WUS geht dann postalisch an den Pächter zurück, wenn der Begeher bei uns nicht mit erfasst und von uns nicht erreichbar ist).

– Tollwutüberwachung in Sachsen

Im Vorgriff auf die für 2025 zu erwartende Verfahrensanweisung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) gilt in Sachsen im Jahr 2024 weiterhin folgende Regelung:

Einsendung von Füchsen, Marderhunden und Waschbären zur Tollwutuntersuchung

Gemäß § 3 a der Tollwutverordnung sollen verendet aufgefundene sowie kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte Füchse, Marderhunde und Waschbären zur Tollwutuntersuchung eingesendet werden. Dabei sind der genaue Erlegungs- bzw. Fundort sowie der Grund für die Einsendung anzugeben.

Für erlegte Füchse, Marderhunde und Waschbären, die zur Tollwutdiagnostik an die LUA eingesendet werden, wird eine Aufwandsentschädigung von 15,00 EUR gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es handelt sich um erlegte, wildlebende Füchse, Marderhunde und Waschbären, die zur Diagnostik geeignet waren.

b) Die Tiere waren vor Erlegung krank, verhaltensgestört oder anderweitig auffällig. Der Abschussgrund wurde auf dem Untersuchungsantrag dokumentiert.

c) Der genaue Erlegungsort wurde angegeben.

– Wassergeflügel- / Greifvogeleinsendungen

Der Landkreis Bautzen hat im Jahr 2024 wieder tot aufgefundene Wildvögel (Enten, Gänse, Schwäne, Möwen, Kormorane, Reiher, Taucher, Elstern, Greifvögel) zur Untersuchung auf Aviäre Influenza einzusenden.

Wir bitten auch weiterhin verendet aufgefundene und noch in untersuchungsfähigem Zustand befindliche Wildvögel oben genannter Arten zur Einsendung zu bringen.

Jagdausübungsberechtigte erhalten für jeden abgelieferten und zur Untersuchung geeigneten Wildvogel eine Prämie von 10,00 EUR.

 

Horrido

Richard Biehle

SB Tiergesundheit und Tierschutz

ASPV-positiv bestätigt im Landkreis BZ

Werte Weidgenossinen und Weidgenossen,

anbei übersenden wir EUCH die aktuellen Informationen des Veterinäramtes-BZ zum aktuellen ASP-Fall im Landkreis Bautzen.

Weidmannsheil

Der Vorstand des KJV-Bautzen

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass ein in Königswartha, OT Commerau am 26.01.2025 gesund erlegten Überläufer, männlich, ca. 30 kg schwer von der LUA positiv auf ASP untersucht wurde. Das Untersuchungsergebnis der LUA Sachsen wurde vom Nationalen Referenzlabor bestätigt. Damit wird der ASP-Ausbruch amtlich festgestellt. Derzeit laufen in dem Gebiet Fallwildsuchen mit Drohnenunterstützung, um das Ausmaß abzuschätzen. Vom Ergebnis sind die weiteren Maßnahmen abhängig.

Da sich der Fundort ohnehin in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) befindet, gelten die Schutzmaßnahmen gemäß AVV der LDS Sachsen fort.

https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer/index.html?map=e9d5e84c-0e8b-4e93-b4a9-c31a3469df4c

Tierseuchenbekämpfung | ASP – 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

Leider haben wir damit einen neuen Ausbruch dieser Tierseuche in unserem Landkreis zu verzeichnen. Infolge der notwendigen Restriktionszonen (10km Gefährdetes Gebiet und weitere 10 km Pufferzone um den ASP-Fund) ist an eine Verkleinerung der Restriktionszonen, wie sie für April´25 angedacht war, nicht mehr zu denken.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Bialek
Amtstierarzt

AL Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Afrikanische Schweinepest: Mitteldeutsche Länder proben den Ernstfall der Tierseuchenbekämpfung

Ministerin Köpping: »Sachsens Fachleute sind krisenerprobt und geben ihre Erfahrungen gern weiter«

30 Tierärzte aus Veterinärämtern Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens probten im Rahmen einer Tierseuchenübung im Osterzgebirge die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Auf Basis einer Vereinbarung in Form des Staatsvertrages »Mitteldeutsche Kooperation im Veterinärwesens« zwischen Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen wird eine solche Übung aller zwei bis drei Jahre organisiert und fand in diesem Jahr erstmals in Sachsen statt. Bei der unter Mitwirkung des sächsischen Sozialministeriums organisierten dreitägigen Übung in den Landkreisen Mittelsachsen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bereiteten sich die Tierärztinnen und Tierärzte auf einen möglichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest vor.

Sechs Fachleute aus den Bundesländern Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und eine Expertin aus der »Task Force Tierseuchenbekämpfung« des Arbeitsstabs der Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beobachteten die Übung. Thema war ein ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand. Die Veterinäre probten das koordinierte Vorgehen in fünf großen schweinehaltenden Betrieben und einem Wildpark. Dabei wurden verschiedene seuchenrechtliche Untersuchungen durchgeführt, Proben zur Analyse im Labor genommen, die Biosicherheitsprüfung absolviert, die epidemiologische Lage analysiert, das Verwaltungshandeln abgestimmt und die Kommunikation mit den Tierhaltern geübt.

Sozialministerin Petra Köpping erklärt: »Die Übung soll für Klarheit und Erfahrung im Krisenfall sorgen, wenn alle Maßnahmen des Krisenmanagements reibungslos umgesetzt werden müssen. Wir in Sachsen sind seit über drei Jahren erprobt in der ASP-Bekämpfung und haben die Tierseuche bereits entscheidend zurückgedrängt. Unsere Fachleute geben gern Ihre Kenntnisse und Erfahrungen an die Kolleginnen und Kollegen aus Mitteldeutschland weiter. Auch wenn wir in Sachsen bisher erfolgreich die Tierseuche eingedämmt haben, bleibt die Gefahr eines Eintrags des Virus in eine Schweinemastanlage real. Deshalb diente die Übung auch dem Appell an die Tierhalter, die Hygienemaßnahmen in ihren Anlagen gewissenhaft einzuhalten, um ihren Bestand vor der Schweinepest zu schützen.«

Im Verlauf der Tierseuchenübung wurden die Tierärztinnen und Tierärzte auf die ersten 24 Stunden in einem Krisenfall vorbereitet. Dafür war die schnelle und sichere Anwendung des tierseuchenrechtlichen Fachwissens in einer Krisensituation erforderlich. Das richtige und angemessene Verwaltungshandeln sowie die Arbeit im Verwaltungsstab wurden geprobt. Zudem wurde die angemessene Kommunikation mit den betroffenen Landwirten behandelt. Auf dem Programm stand auch ein Presseworkshop, in dem die Notwendigkeit einer mit dem Krisenmanagement eng abgestimmten Krisenkommunikation erläutert wurde. Anlass der länderübergreifenden Tierseuchenübung war auch, die Prozesse, Unterlagen und Abläufe in den Veterinärämtern entsprechend der Übungsergebnisse an aktuelle Notwendigkeiten anzupassen und das Krisenmanagement damit auf den aktuellen Stand zu bringen. Ein Unternehmen, mit dem Sachsen einen Rahmenvertrag zur Vorhaltung von Kapazitäten und der Durchführung von amtlich angeordneten Bestandsräumungen hat, demonstrierte mit drei LKW-Zügen die neuste Technik für den mobilen Einsatz auf dem Bauhof der Stadt Dippoldiswalde.

Hintergrund:

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Überlebende Tiere entwickeln keine Immunität gegen das Virus, sie können sich erneut anstecken. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Möglich ist die Übertragung auch durch Nahrungsmittel, für die mit dem ASP-Virus infiziertes Fleisch verarbeitet wurde. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich. Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg ein erster Fall von ASP bei einem Wildschwein in Deutschland bestätigt. Am 31. Oktober 2020 gab es den Indexfall in Sachsen. Seitdem wurden ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Sachsen wurden bis dato insgesamt 2397 ASP-Fälle nachgewiesen. Davon sind aber nur noch 132 Fälle aktiv. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Rheinland-Pfalz wurden seit 2022 auch Fälle in Hausschweinbeständen nachgewiesen. Das derzeit in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg in der Wild- und Hausschweinepopulation aktive ASP-Geschehen hat keinen Zusammenhang mit dem Geschehen in Sachsen und Brandenburg. Genomanalysen zeigten, dass es sich um einen anderen Virustyp mit Herkunft aus Südosteuropa handelt. Die Einschleppung erfolgte vermutlich durch den Menschen.

Weitere Informationen:

 

Jägerbrief: Änderung ASP-Restriktionszonen

Werte Jägerinnen und Jäger,

bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Sachsen wurden weitere Erfolge erreicht. Mit Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 werden die Sperrzonen in Sachsen erheblich verkleinert.

Zur rechtlichen Umsetzung wurde die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen angepasst.

Diese ist abrufbar unter:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21592&art_param=810

Die interaktive Karte (Geoviewer) kann erst ab nächster Woche abgerufen werden.

Die BAB 4 bildet in unserem LK die Grenze zwischen der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) und der Sperrzone I (Pufferzone).
Es gibt Erleichterungen für die südlich der BAB 4 gelegenen Teile der Gemeinden Malschwitz, Kubschütz, Hochkirch, Stadt Bautzen und Weißenberg. Diese „rutschen“ in die Sperrzone I (Pufferzone).
Eine wesentliche Erleichterung für die Jägerschaft ist, dass in der Sperrzone I erlegtes Schwarzwild nun wieder nach negativer ASP- und Trichinellenuntersuchung vermarktet werden kann.

Wesentliche Pflichten sind in der Sperrzone I und II weiterhin einzuhalten:

  • Verstärkte Bejagung-
  • Regelmäßige Fallwildsuche
  • Beprobung aller gesund erlegter WS und FUK-Tiere (Fallwild, Unfallwild, Kranke) zur Untersuchung auf ASP, dafür wird weiterhin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- EURO gezahlt, Bei Verzicht auf die Aneignung beträgt die Entschädigung 150,- EURO)
  • Entsorgung von Aufbruch und Schwarte (dazu werden die 8 Kadaversammelstellen in unserem LK weiter betrieben).

Durch Sie wurden im laufenden Jahr 1.277 Proben zur ASP-Untersuchung eingereicht. Lobenswert ist dabei der hohe Anteil von 80%, die unter Nutzung der Sächsischen Wildmonitoring App (SWM) bearbeitet wurden. Vielen Dank.

In unserem Landkreis sind 107 aktive ASP-Fälle (innerhalb von 12 Monaten) zu verzeichnen. Wir mussten im letzten Monat 4 neue ASP-Fälle registrieren.
Die Afrikanische Schweinepest ist leider noch im nördlichen Teil unseres Landkreises aktiv und wird uns als Veterinäramt aber auch Sie als Jäger noch eine Weile beschäftigen.

Änderung der Allgemeinverfügung für Sperrzone I / II

Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Nordsachsen und die Landeshauptstadt Dresden

ASP – 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen

– ASP – 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

– ASP – 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

 

Aktuelle Karte der Zonen:  Sperrzone I und II

Einführung neuer Wildmarken und ASP-APP zur Digitalisierung der ASP-Probendatenerfassung

Woher bekomme ich die neue Wild-ID und was passiert mit den alten WUS-Nummern?

Zum 08.01.2024 wird in Sachsen die neue gelbe Wild-ID für die Kennzeichnung von Schwarzwildproben eingeführt.
Wer noch keine besitzt, kann sich diese im Veterinäramt Bautzen vor Ort abholen oder per Post zusenden lassen.

Besucheradresse: Taucherstraße 23 / 02625 Bautzen

Die bisherigen Wildmarken (grüne Marken) entfallen ab den 01. April 2024 für die Kennzeichnung von Schwarzwild.

Wie werden die Klebeetiketten der Wildmarke verwendet?

Zur eindeutigen Zuordnung der Proben und den dazu gehörigen Begleitscheinen, werden die

Klebeetiketten wie folgt verwendet:

1. ASP-Probebegleitschein (in das jeweilige Feld der Wild-ID auf den Schein selbst)

2. Trichinenbegleitschein (in das jeweilige Feld der Wild-ID auf den Schein selbst)

3. auf die Umverpackung der Trichinenprobe selbst

Welcher Wildursprungsschein wird der Trichinenprobe mitgegeben?

1. Digitale Erstellung über die ASP-APP

2. Verwendung des noch bekannte Trichinenprobescheine (handschriftlich ausgefüllt)

Auf den Trichinenbegleitscheinen erfolgt die Mitgabe Wild-ID ausschließlich mittels der mitgelieferten Klebeetiketten der Wildmarke!

Wo bekomme ich den Probegleitschein her?

1. Digitale Erstellung über die ASP-APP

2. Onlineformular des LRA (Ausfüllen & Druck über den PC)

3. ASP-Probebegleitschein (zum selbst ausdrucken & handschriftlichen ausfüllen)

Wer erhält Zugang zur ASP-APP?

Die Zugangsdaten zur ASP-APP können bei der unteren Jagdbehörde vom Revierinhaber bzw. Bezirksverantwortlichen beantragt werden.

Die Anwendung selbst kann über die Wildmonitoringseite herunter geladen werden.

Um die Erfassung auch seinen Begehscheininhabern zu ermöglichen. Muss der jeweilige Revierinhaber in seinem Account zusätzliche Erfasser anlegen.

Alle Details kann man in dem PDF vom Veterinäramt HIER erlesen.