rechtzeitig Anzeige verbotener Magazine und Magazingehäusen

Folgen bei nicht rechtzeitig angezeigten verbotenen Magazinen und Magazingehäusen nach § 58 Abs. 17 WaffG

Das Verbot größerer Magazine oder Magazingehäuse erfolgte vor dem Hintergrund
der Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie.
Davon betroffen ist der Umgang mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
    Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
    Kalibers aufnehmen können.
    Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für
    Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition

verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen
Magazinkapazität haben.

Ausnahmen vom Umgang gelten nur für die Unbrauchbarmachung und für den
Altbesitz (§ 58 Abs. 17 und 18 WaffG). Weitere Formen des Umgangs wie Erwerb,
Führen, Schießen (Verwenden auf Schießstand) etc. sind nicht erlaubt.

Die Anzeigefrist bei der zuständigen Waffenbehörde ist bereits zum
01.09.2021 abgelaufen, sodass alle verbotenen Magazine und Magazingehäuse, die
nicht rechtzeitig angezeigt wurden, nicht mehr „legal“ besessen werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat zwar bei Nichtanzeige keine Sanktionierungen vorgesehen,
jedoch kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ob bei der nächsten
Gesetzesnovelle der Besitz solcher Magazine/Magazingehäuse als
Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Straftattatbestand aufgenommen wird.

Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob Sie im Besitz verbotener Magazine oder
Magazingehäuse sind. Eine Abgabe dieser kann, vorzugsweise bis zum 23.04.2024,
bei uns zu den Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00
Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Lehrgang für Entnahme von Proben für die Trichinuntersuchung für Schwarzwild

Lehrgang: Entnahme Trichinenproben
Termin: Dienstag den 27.02.2024 16:30 - 18:00 Uhr
Ort: Landratsamt Bautzen, Taucherstr. 23 , 02625 Bautzen
Gebühr: 25,- €
Teilnehmeranzahl max. 25

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bautzen führt 2024 eine Schulung für Jäger zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild und anderen untersuchungspflichtigen Tierarten durch.Es wird um vorherige Anmeldung gebeten unter:
E-Mail: lueva@lra-bautzen.de
Tel.: 03591/5251 39202

Anzugeben sind: Name, Wohnort (vollständige Adresse), telefonische und E-Mail-Erreichbarkeit.

Abrechnungen & Pflichtstunden melden

Liebe Weidgenossinnen und Weidgenossen,

wir bitten alle Verbandsmitglieder, welche aktiv im Jahr 2023 für den KJV Bautzen unterwegs waren, Ihre Abrechnung und Pflichtstunden bis zum 31.01.2023 an unseren Schatzmeister zu melden.

Bitte verwendet dafür das Formular für die Aufwandserfassung

Schatzmeister
Roland Groß
Tel.: 0151 6812 6862
E-Mail: kasse@kreisjagdverband-bautzen.de

Der gesamte Vorstand bedankt sich bei allen, für die aktive Unterstützung im Verband – denn die Gemeinschaft, das Miteinander in der Region und der Zusammenhalt ist uns wichtig.

Wir möchten genau diese Werte mit und durch den Verband beleben und ausweiten.

Denn Jagd verbindet und das weit über dem Weidwerk hinaus!

 

 

Weihnachtsgrüße des KJV BZ

Liebe Jägerinnen und Jäger,

2023 neigt sich dem Ende. Es war ein Jahr mit vielen Herausforderungen.

Dabei standen so einige Themen wie die ASP, die Wiederaufforstung und der Wolf im Fokus. Es war keine leichte Aufgabe für die Jägerschaft gewesen, hierbei den gesunden Mittelweg zu finden.

Wir Jägerinnen und Jäger sind als privilegierte Nutzer auch immer ein Teil der Natur. Gelegenheiten, die den Moment des Innehaltens, des Staunens und der Prüfung des eigenen Handelns auslösen, gibt es genügend - man muss nur fähig, offen und bereit sein, sie wahrzunehmen.
Das Jahr verging, mal ganz laut, mal ganz leise. Das Gesetz der Natur zog ruhig seine Kreise
Jagdgöttin Diana – uns stets gut gesonnen, hat mit uns manch jagdlichen Gipfel erklommen.

Nun weihnachtet es in Wald, Feld und Flur.
Zeit im Revier – für jeden Waidmann die Kur
Von den Folgen einer so schnelllebigen Welt.
In der Anblick von Wild die Erholung darstellt.

Wie in jedem Jahr zur selbigen Zeit.
Gibt uns die Weihnacht nun die Gewissheit
Alles sei geblieben, wie es immer war.
Ein Stückchen von früher ist nach wie vor da.

Denn wenn diese Welt, in der man lebt.
Sich schneller dreht, sich vielleicht überschlägt
Bleibt uns die willkommene Option.
Unsere jagdlich-grüne Tradition.

Das Revier – Rückzugsort für den Jägersmann.
Der dort seiner Aufgabe frönen kann
Das Wild zu hegen, zu pflegen, zu schützen.
Um damit das Gleichgewicht zu unterstützen.

Dort im Wald, wo vom Mensch‘ keine Spur.
Finden wir sie: Freiheit, so unheimlich pur
Ein stilles Plätzchen, ganz unberührt.
Was doch all unsere Sehnsüchte schürt
Nach Einklang und Geborgenheit.
Ganz weit weg von den Fängen der Zeit.

(Paul Ehrenfeld)

Der Vorstand wünscht allen Jägerinnen und Jägern sowie ihren Angehörigen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest,
einen guten Rutsch ins neue Jahr und für 2024 Glück, Zufriedenheit, vor allen aber Gesundheit und ein kräftiges Weidmannsheil!

Ihr Kreisjagdverband Bautzen

ASP – Aufforderung zur Fallwildsuche

Das SMS fordert alle Jagdausübungsberechtigten auf, in ihren Revieren die Fallwildsuche weiter zu führen und diese zu dokumentieren.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Weidmänner und –frauen,

auch wenn es um die Seuche scheinbar  etwas ruhiger geworden ist, läuft das Geschehen weiter.

Mit Stand vom 15.08.2023 wurden auf dem Territorium unseres Landkreises 707 ASP-Fälle nachgewiesen. In Sachsen wurden insgesamt 2.256 ASP-Ausbrüche gemeldet, davon im LK GR 1.441 Fälle und im LK MEI 108 Fälle. Seit Monatsbeginn wurden 10 neue ASP-Fälle festgestellt, die alle in unserem Landkreis , in den Gemeinden Lauta und Elsterheide lokalisiert sind.

Die Länder Brandenburg verzeichnen 3.199 Fälle und Mecklenburg-Vorpommern 47 ASP-Nachweise. In Mecklenburg-Vorpommern sind seit einem Jahr keine neuen Fälle zu verzeichnen.

Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des SMS entnehmen.

Informationen für Jäger – Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – sachsen.de

Unter nachfolgendem Link können Sie sich auch für den Infobrief des SMS anmelden.

https://www.sms.sachsen.de/infobrief-zur-afrikanischen-schweinepest-7689.html

Die Urlaubszeit ist für die Meisten von uns vorbei und Sie haben wieder mehr Zeit, sich Ihren Revieren zu widmen. Mit beiliegenden Schreiben bittet das SMS darum, im September Ihre Reviere intensiv nach Fallwild zu durchsuchen. Die Suchen bitte zeitnah melden, damit aus den Ergebnissen ein aktuelles Lagebild erstellt werden kann.

Es ist geplant, die menschliche Fallwildsuche durch flächendeckende Drohnenbefliegung im LK Bautzen zu unterstützen. Dabei werden wir Sie bei Sichtung von lebenden Schwarzwild zeitnah benachrichtigen.

Außerdem möchten wir Ihnen mit unten anhängender E-Mail des SMS ein interessantes Lehrvideo weiterleiten.

https://zenodo.org/record/8031861

Das Video hat einen Datenumfang von ca. 1,2 GB und eine Länge von ca. 5 Minuten, ist aber für die Jägerschaft von essentieller Bedeutung.

Weidmannsheil!

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Bialek
amtl. Tierarzt / komm. Amtsleiter

Näheres hier:

Aufforderung 2023_09

Drei-Stufen-Plan für Tilgung von Schwarzwild in Schutzkorridoren tritt in Kraft

Afrikanische Schweinepest: Drei-Stufen-Plan für Tilgung von Schwarzwild in Schutzkorridoren

Staatssekretär Vogel: »Mit diesem Konzept kommen wir bei der ASP-Bekämpfung einen wichtigen Schritt weiter«

Zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) wird in den Schutzkorridoren um das infzierte Gebiet künftig nach einem einheitlichen Konzept das Schwarzwild gezielt reduziert. Um ihre vollständige Barrierewirkung gegen eine Weiterverbreitung des ASP-Virus entfalten zu können, dürfen in den Flächen zwischen den Doppelzäunungen im Osten, Norden und Westen der Schutzzonen faktisch keine Wildschweine mehr leben. Um diese Gebiete wildschweinfrei zu halten, wurde ein dreistufiges Vorgehen aus Entnahme und Prüfung des Entnahmeerfolgs, gegebenenfalls drohnengestützter Entnahme sowie anschließender Bewirtschaftung des Schutzkorridors beschlossen. Wegen des anhaltend hohen Seuchendrucks aus Polen hat zunächst der östliche Schutzkorridor entlang der Landesgrenze zu Polen Priorität.

Dabei wird das Tilgungskonzept ausdrücklich auch in dem Gebiet zwischen östlichstem Zaunverlauf auf sächsischem Gebiet und dem konkreten Grenzverlauf angewandt. Die verstärkte Entnahme durch Jagdausübungsberechtigte innerhalb der Schutzkorridore und damit die Anwendung des Tilgungskonzepts werden durch eine Allgemeinverfügung angeordnet. »Wir brauchen die drastische Reduzierung des Schwarzwilds in den Schutzkorridoren, um eine Ausbreitung des ASP-Virus in noch virusfreie Regionen zu verhindern. Die dafür nötigen Barrieren werden die Schutzkorridore sein«, erklärt Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs. Er ergänzt: »Wenn wir es in möglichst kurzer Zeit schaffen, das gesamte Schwarzwild in den Schutzkorridoren zu tilgen, dann erhalten wir eine gute Chance, dass dort eine weitere Ausbreitung der Tierseuche innerhalb der Wildschweinepopulation wirklich verhindert werden kann. Danach können wir uns ausschließlich der Tilgung der Seuche innerhalb der Sperrzone widmen. Wir hoffen auf die Kooperation der Jägerschaft und setzen dafür starke Anreize. Wenn wir dieses Konzept erfolgreich umsetzen, kann dies für die organisatorisch aufwändige und finanziell kostenintensive ASP- Bekämpfung ein mögliches Ausstiegsszenario darstellen. Allerdings dürfen wir auch die Gefahr nicht aus den Augen verlieren, dass das Virus über menschliche Aktivitäten in bisher freie Gebiete verschleppt werden kann. Auch auf solche Situationen müssen wir vorbereitet bleiben. «

In Stufe I haben die Jagdausübungsberechtigten in den per Allgemeinverfügungen ausgewiesenen Schutzkorridoren ca. acht Wochen Zeit, um den Schwarzwildbestand in ihren Revieren auf eine Zahl von 0,2 Stück pro 100 ha Fläche zu reduzieren. Zu den möglichen jagdlichen Maßnahmen zählt auch der Einsatz von Fallenfängen. Die Jagdausübungsberechtigten erhalten in diesen Schutzkorridoren eine Aufwandsentschädigung von 300 Euro je erlegtem Tier. Nach der verstärkten Bejagung durch den Revierinhaber erfolgt eine Prüfung des Schwarzwildbestands. Wurde der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha noch nicht erreicht, tritt Stufe II in Kraft. Demnach wird die Entnahme durch Dritte angeordnet und mit einer drohnengestützten Entnahme vollzogen. Diese operativen Einsätze werden in zwei bis fünf Tagen stattfinden. Um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, wird in diesen Gebieten die Betretungserlaubnis für die forst- und landwirtschaftlichen Flächen punktuell eingeschränkt. Danach erfolgt in Stufe III die Bewirtschaftung der wildschweinfreien Gebiete. Sie werden regelmäßig durch die lokalen Jäger bestreift und eventuell wieder eingewanderte Tiere werden entnommen. Stufe III kann auch sofort auf Stufe I folgen, wenn der Schwarzwildbestand bereits auf unter 0,2 Stück pro 100 ha reduziert wurde. In dieser Stufe erhalten die verantwortlichen Jäger
zur Aufrechterhaltung der Wildschweinfreiheit in ihren Jagdbezirken eine flächenbezogene Aufwandsentschädigung.

Hintergrund:
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung,
Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Möglich ist die Übertragung auch durch Nahrungsmittel, für die mit dem ASP-Virus infiziertes Fleisch verarbeitet wurde. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich. Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg ein erster Fall von

ASP bei einem Wildschwein in Deutschland bestätigt. Seitdem wurden ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Sachsen wurden bis dato 2223 ASP-Fälle nachgewiesen. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden 2022 und 2023 einzelne Fälle in
Hausschweinbeständen nachgewiesen. Für den Menschen ist die ASP ungefährlich.

Links: Alle aktuellen Informationen zur ASP hier.

Verendetes Wild in den ASP-Zäunen – SMS bittet Jäger um Mithilfe

Werte Weidgenossinnen und Weidgenossen,

das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) bittet alle Jägerinnen und Jäger darum, Mitteilung über in den ASP-Zäunen verendet aufgefundenes Wild zu machen. In den letzten Wochen haben sich die Meldungen über totes Rehwild – insbesondere Kitze – in den ASP-Zäunen gehäuft. Das Ministerium möchte ermitteln, welche negativen Auswirkungen die Zäune auf unser Wild haben und wieviel Wild tatsächlich in ihnen verendet.

Die Information über die Funde senden Sie bitte ausschließlich per E-Mail an
leitstelle@asp-jagd-sachsen.de oder martin.wissmann@jagd-sachsen.de.

Neben der Mitteilung des etwaigen Fundortes sollte nach Möglichkeit auch ein Foto übersandt werden. Der Landesjagdverband Sachsen e.V. sammelt die Informationen und gibt sie sodann an das Ministerium weiter. Es werden keine persönlichen Daten, sondern ausschließlich das Fotos sowie der Fundort weitergegeben.

Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!

Weidmannsheil
Martin Wißmann
Geschäftsführer

An alle Mitglieder des KJV BZ

An alle Mitlgieder des KJV BZ

wie es bereits auf der Mitgliederversammlung angesprochen wurde, suchen wir immer wieder aktiv Unterstützung im Verband - denn die Gemeinschaft, das Miteinander in der Region und der Zusammenhalt ist uns wichtig.
Wir möchten genau diese Werte mit und durch den Verband beleben und ausweiten.
Denn Jagd verbindet und das weit über dem Weidwerk hinaus!
Aktuell engagieren sich bereits ein Hand voll Mitglieder an der Verbandsarbeit und unterstützen den KJV Bautzen aktiv in seinen Arbeitsbereichen. Durch dies Unterstützung möchten wir die bereits geschaffenen Dinge erhalten, fördern und für die Zukunft weiter ausbauen.
Aus diesem Grund ergreifen wir die Initiative - EUCH als Mitglieder anzusprechen - UNS bei der aktiven Verbandsarbeit mit zu unterstützen, denn der Verband lebt nur durch und mit EUCH.

Wir suchen Unterstützung im Bereich:

Verband: Vorsitzender - Lothar Jentschel

  • Protokollführung
  • Absicherung von Veranstaltungen / Versammlungen
  • Ersatzlektoren - für Schießausbildung im Jägerlehrhof
  • Obmann/-Frau Wildbewirtschaft und Hege
  • Ersatzlektoren für unsere Jungjägerausbildung für alle Fachgebiete & Schießausbildung

Brauchtum: Obfrau für Brauchtum und Falknerei - Silke Schmidt

  • Unterstützung in der Betreuung des Naturkundemobils auf Veranstaltungen

Hegeringe: Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und Hegeringe - Volkmar Koban

  • Ansprechpartner / Kontaktpersonen von folgenden Hegeringen bzw. Gemeinschaften, welche wieder im Verband aktiviert werden sollten um den Informationsfluss in Zeiten der ASP und weitere Themen zu gewährleisten:
    Am Butterberg / Neschwitz / Mönchswalder / Picho / Oberland / Hussitenberg

Jagdhundewesen: Obmann Jagdkynologie und Tierschutz - Gerd Maucksch

  • aktive Nachsuchegespanne für Nachsuchen (mit Bekanntgabe auf Webseite)
  • aktive Hunde zur Wasserarbeit für Wasserjagden (mit Bekanntgabe auf Webseite)

Schießwesen : Obmann für Schießwesen - Dirk Mersiovsky

  • Unterstützung in der Pflege und Erhalt der verbandseigenen Anlage
    • Rasen- & Wegepflege / Anlagenkontrolle / Elektrik / Reparaturarbeiten
    • Schießleiter zur Absicherung des Schießbetriebes
  • Mitwirkende in der Schießmanschaft "KJV BZ" um diesen nach Außen zu vertreten
  • ehrenamtl. 2. Unterstützung im Verbund mit D.Mersiovsky für Schießstand

Wenn wir euer Interesse geweckt haben, meldet euch bitte bei den jeweiligen Ansprechpartner. Vielen Dank!

Der gesamte Vorstand des Kreisjagdverband Bautzen

Schwarzwildbergung neu organisiert

Seit dem 01.04.2023 hat  die GRS Görlitzer Service GmbH die Koordinierung der Bergungsleistung übernommen.

Bergungsmeldungen sollen primär von den Jägern per Mail an bautzen@asp-meldestelle.de gesendet werden.

Eine telefonische Erreichbarkeit wird in unserem Amt durch Frau Knohr 03591 5251 39102

von Montag bis Freitag  zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr gewährleistet.

Die hier im Amt eingehenden Bergungsmeldungen werden per Mail an bautzen@asp-meldestelle.de gesendet.

Waffenkontrolle – und nun ? Rechte und Pflichte

Waffenkontrolle: Das darf der Waffenkontrolleur verlangen

Es ist diffuse Angst vieler Jäger: Die Waffenkontrolle. Unser Jurist erklärt, was Sie erwartet und welche Rechte Sie haben.

„Guten Tag, Waffenbehörde. Wir sind hier, um Ihre Waffen sicherzustellen.“ Der jüngste Fall einer vorgetäuschten Waffenkontrolle in Burtenbach im Landkreis Günzburg in Bayern zeigt es: Das Risiko betrügerischer Versuche, sich in den illegalen Besitz von Waffen und Munition zu bringen, ist real. Eine gute Gelegenheit, sich seine Rechte und Pflichten als Waffenbesitzer noch einmal vor Augen zu führen, um sich im Falle einer Kontrolle richtig verhalten zu können.

Wer darf mich kontrollieren?

Zuständig für die Durchführung waffenrechtlicher Kontrollen sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der zuständigen Waffenbehörde. Mitarbeitern sonstiger Behörden, etwa des allgemeinen Ordnungsdienstes, sowie Polizeibeamten (soweit sie nicht wie in einigen Ländern selbst als Waffenbehörde fungieren) steht grundsätzlich keine eigene Kontrollbefugnis zu. Eine Unterstützung im Wege der Amtshilfe ist jedoch möglich, dies ist aber umstritten. Die polizeilichen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – auch waffenrechtlichen – bleiben natürlich bestehen.

Wann darf ich kontrolliert werden?

Während früher Kontrollen nur bei „begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung“ zulässig waren, sind seit dem 25.7.2009 auch verdachtsunabhängige Kontrollen möglich. Diese können auch unangemeldet stattfinden. Sie dürfen jedoch, sofern keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, nicht zur Unzeit stattfinden, also nicht zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. In einem solchen Fall darf man die Kontrolleure unter Hinweis auf die Unzeit freundlich abweisen und bitten, zu einem anderen Zeitpunkt erneut zu kommen.

Was sollte ich zu Beginn der Kontrolle beachten?

Es empfiehlt sich, einen vertrauenswürdigen, wenn möglich familienfremden waffenkundigen Zeugen hinzuzuziehen und ein formloses schriftliches Protokoll über Ort, Datum, Beteiligte, Ablauf und das wesentliche Ergebnis der Kontrolle anzufertigen. Dieses sollte von allen Beteiligten unterschrieben werden, hierzu sind die Behördenmitarbeiter jedoch nicht verpflichtet. Falls diese selbst ein Protokoll anfertigen, sollte man dieses anfordern und es mit dem eigenen abgleichen. Im Falle widersprüchlicher Ergebnisse empfiehlt es sich, eine Richtigstellung zu beantragen. Um seiner Sorgfaltspflicht als Waffenbesitzer nachzukommen, sollte man sich in jedem Fall die Dienst- und Personalausweise sämtlicher Beteiligter vorzeigen lassen und sich die Namen, Dienststellen und Ausweisnummern im Protokoll vermerken.

Die Behördenmitarbeiter sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sofern begründete Zweifel an deren Identität bestehen, sollte man sich bei der Waffenbehörde oder notfalls der Polizei telefonisch rückversichern. Hereingelassen werden dürfen die Kontrolleure nur bei eigener persönlicher Anwesenheit. Keinesfalls dürfen etwa Familienangehörige den Zutritt gestatten, da diese als Nichtberechtigte keinen Zugang zu Waffen und Munition haben dürfen – es droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (VG Münster, Urteil v. 09.09.2014 – 1 K 2949/13). Es sollte in einem solchen Fall freundlich darum gebeten werden, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dies stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers dar. Dieses Vorgehen sollte man mit seinen Haus- bzw. Familienangehörigen bereits im Voraus absprechen.

Muss ich die Kontrolle gestatten?

Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Ein solcher Fall läge etwa bei Hinweisen auf wiederholte gröbliche Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Behördenmitarbeiter an der Türe einfach grundlos abweisen sollte, da einen als Waffenbesitzer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 S. 1, 2 WaffG trifft. Bei gröblichem oder wiederholtem Verstoß dagegen droht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Eine sofortige Sicherstellung der Waffen ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Hat man etwa im Falle einer unangekündigten Kontrolle jedoch eine (unaufschiebbare) Terminkollision, z.B. Arzttermin, wichtige Prüfung oder Reiseantritt, darf man dies höflich erklären und die Mitarbeiter bitten, an einem Ersatztermin wiederzukommen. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Mehrfache Weigerungen oder Verschiebungen können jedoch ebenfalls die Unzuverlässigkeit begründen (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Dieses Risiko kann bereits bei einer einmaligen grundlosen Zutrittsverweigerung bestehen, was jedoch umstritten ist (vgl. etwa VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2019 – 9 K 4459/17 mwN). Man ist daher im eigenen Interesse angehalten, seiner Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Welche Räume dürfen betreten werden?

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat man den Behördenmitarbeitern Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die dafür zu passierenden Durchgangsräume, wobei der Waffenbesitzer den Weg bestimmt. Eine umfassende Nachschau, ob die waffenrechtlichen Vorschriften auch im Übrigen eingehalten werden, z.B. durch Blick in sonstige Räume, Kleiderschrank oder Nachtkästchen, ist den Mitarbeitern jedoch nicht gestattet, da der Behörde zwar ein Betretungsrecht, aber kein Durchsuchungsrecht zusteht (VG Stuttgart, Urteil v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10).

Am Ort der Aufbewahrung sind auf Verlangen das Sicherheitsbehältnis zu öffnen und Waffen und Munition zu entnehmen. Hierbei ist unbedingt auf eine sichere Waffenhandhabung zu achten (z.B. Lauf nicht auf Personen richten), ggf. ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Keinesfalls darf den Behördenmitarbeitern der Aufbewahrungsort des Schlüssels oder die Zahlenkombination mitgeteilt werden.

Was darf vor Ort kontrolliert werden?

Überprüft werden darf, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob die Waffen eingelagert sind, die in den WBKs vermerkt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11). Überdies darf festgestellt werden, ob alle Waffen vollständig entladen sind (BVerwG, Beschluss v. 03.03.2014 – 6 B 36.13). Auch die Art der Munition darf mit der Erwerbsberechtigung abgeglichen werden, die Menge ist hingegen nicht relevant. Sonstige im Schrank aufbewahrte Gegenstände wie Bargeld, Wertsachen oder Dokumente dürfen grundsätzlich nicht überprüft werden.

Für den Fall des Fehlens eingetragener Waffen sollte unbedingt ein tauglicher Nachweis des Aufenthaltsorts der Waffe vorhanden sein (z.B. Leihschein, Reparatur- oder Verwahrungsbeleg). Kann der Nachweis erbracht werden, steht der Behörde kein Durchsuchungsrecht zu. Kann er jedoch nicht erbracht werden, kann dies im Einzelfall den Verdacht der unsachgemäßen Aufbewahrung und damit den Verdacht einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

In diesem Fall hat die Behörde ein Nachschaurecht auch für den Wohnraum, wozu grundsätzlich auch Dachböden, Keller und Geschäftsräume zählen können, nicht jedoch Fahrzeuge oder Gemeinschaftskeller in Mehrparteienhäusern. Bei fehlenden, unsachgemäß verwahrten oder nicht registrierten Waffen ist es ratsam, nichts zur Sache auszusagen und unverzüglich einen Rechtsbeistand/Rechtsanwalt zu beauftragen. Wird der Schrank zum Zeitpunkt der Kontrolle offen aufgefunden oder befinden sich Waffen und Munition außerhalb davon, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob dies eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es droht auch hier die Unzuverlässigkeit.

Welche Konsequenzen drohen im Falle eines Verstoßes?

Wichtig zu wissen ist, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (st. Rspr., BayVGH, Beschluss v. 16.12.2021 – 24 CS 21.2712). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, §§ 53 Abs. 1 Nr. 23, Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 34 Nr. 12, 13 Abs. 2 AWaffV. Tritt hierzu noch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition hinzu, stellt dies bei vorsätzlichem Handeln sogar eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Nicht selten wird im Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten zugleich ein unerlaubtes Überlassen an Nichtberechtigte in Betracht kommen, was sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig ebenfalls eine Straftat darstellen kann, § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG.

Gebühren sollen für verdachtsunabhängige Kontrollen grundsätzlich nicht erhoben werden, da sie im öffentlichen Interesse liegen. Setzt die Behörde trotzdem Gebühren fest, ist dies gerichtlich im Grundsatz bislang nicht beanstandet worden (VG Sigmaringen, Urteil v. 26.06.2013 – 2 K 1819/12; VG Stuttgart, Urteil v. 20.9.2011 – 5 K 2953/10). Wie in allen Bereichen gilt auch hier, dass man mit Höflichkeit und Kooperation am weitesten kommt. Zudem handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung immer auch um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Kommt man seinen Aufbewahrungspflichten nach, hat man bei einer Kontrolle nichts zu befürchten. Um dem Vertrauen der Bevölkerung in uns legale Waffenbesitzer gerecht zu werden und noch lange ungetrübte Freude an unserer Passion haben zu können, ist ein Miteinander von Jäger und Behörde sicherlich ein guter Beitrag.

Quelle:

Waffenkontrolle: Diese Rechte und Pflichten haben Sie | PIRSCH