Newsletter zum Waffenrecht

Werte Jagdgenossinnen und Jagdgenossen,

die Waffenbehörde des Landkreises Bautzen möchte Sie erneut mit aktuellen und allgemeinen Sachverhalten zum Waffenrecht mit diesem Newsletter informieren.

Folgende Informationen leiten wir Ihnen weiter:

Springmesser:
Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.

Springmesser sind generell verboten! (auch bereits der Besitz)

Ausnahme:
Springmesser, bei denen
– die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
– der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist,
und NEU: soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.

Das berechtigte Interesse muss „bestehen“, was ein tatsächliches, auf eine konkrete Situation bezogenes Interesse voraussetzt. Die abstrakte Möglichkeit/Eventualität des Eintritts
einer entsprechenden Situation (beispielsweise zur Eigenrettung bei einem Verkehrsunfall oder zur Selbstverteidigung) reicht hingegen nicht aus.

Das bestehende berechtigte Interesse muss eine einhändige Nutzung erforderlich machen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gegenstand, der mit dem Messer bearbeitet werden soll, nur mit einem Springmesser bearbeitet werden kann. Dies setzt voraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand auch beim Öffnen eines Messers nicht kurzzeitig losgelassen werden kann (der zu bearbeitende Gegenstand also dauerhaft mit einer Hand festgehalten werden muss), ohne dass im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Interesse ein nicht hinnehmbarer Nachteil droht. Entsprechende Situationen treten insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Jagd, bei der Ausübung des Angelsports, beim Bergesteigen sowie beim Segeln auf.

Der Nachweis kann bspw. bei Jägern durch Vorlage eines Jagdscheins, bei Bergsteigern durch Vorlage eines Mitgliedsausweises des Alpenvereins oder vergleichbarer Vereine oder
bei Seglern durch Vorlage eines Segel- oder Sportbootführerscheins oder des Mitgliedsausweises eines Segelclubs erfolgen. Aber auch andere Nachweise – nicht zwingend durch
Dokumente – sind möglich.

Erforderlich kann die einhändige Nutzung auch bei einer körperlichen Beeinträchtigung sein,
die die Nutzung eines anderen – nicht grundsätzlich verbotenen Messers – ausschließt.
Berufsausübung: Unter die Ausnahme fallen bspw. Hersteller von Springmessern und Händler,
aber auch Berufsjäger und Mitarbeiter von Rettungsdiensten.

Bis zum 01. Oktober 2025 ist eine sanktionslose Abgabe aller Springmesser bei der Waffenbehörde oder der örtlichen Polizeidienststelle möglich.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

BMI – Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland  Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten

Bedürfnisüberprüfung der Sportschützen:
Auch in diesem Jahr werden zu Beginn des Monats September eine größere Anzahl unserer Sportschützen, welche zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, ein Anschreiben zur Bedürfnisüberprüfung erhalten. Die Waffenbehörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses regelmäßig alle 5 Jahre zu überprüfen. Hierbei wird zwischen Sportschützen unterschieden, bei denen seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte bzw. der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis weniger oder mindestens 10 Jahre vergangen sind.

Liegt diese Eintragung oder Ausstellung mindestens 10 Jahre zurück, verlangt die Waffenbehörde lediglich die Bescheinigung des Schießsportvereins, zur aktuell bestehenden Mitgliedschaft.

Sind seit dieser Eintragung oder Ausstellung noch keine 10 Jahre vergangen, wird neben der Bescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft des Schießsportvereins auch verlangt, dass der Sportschütze den Schießsport regelmäßig ausübt.

Hierbei kommt es im Überprüfungszeitraum der letzten 24 Monate darauf an, dass

· das Mitglied in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe schießt,
· in diesem Zeitraum der Schießsport mindestens einmal alle 3 Monate ODER mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12
Monaten betrieben wurde und
· sofern das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen besitzt, der Nachweis zum Betrieb des Schießsports für beide Waffenkategorien erbracht werden muss.

Für diese Prüfung werden daher die Schießnachweise für den Zeitraum September 2023 bis August 2025 herangezogen.

Hinweis:

Achten Sie daher auf eine korrekte Aufzeichnung Ihrer Schießnachweise und lassen darin auch erkennen, ob Sie mit Lang- oder Kurzwaffen dem Schießsport nachgegangen sind.

Aufbewahrungskontrollen:

Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG sind Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verpflichtet, den Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.

Somit ist es den Bediensteten der Waffenbehörde gestattet, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition zu kontrollieren.
Hierbei ist nicht nur der Waffenschrank, sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.

Wann finden solche Kontrollen statt?

Kontrollen können jederzeit stattfinden, jedoch nicht zur Unzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr).

Wer kontrolliert?

In der Regel zwei Bedienstete vom Landratsamt Bautzen, Waffenbehörde. Zusätzlich können auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Rahmen der Amtshilfe die Waffenbehörde von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unterstützt werden.

Was wird kontrolliert?

Waffenschrank – Kontrolle, ob dieser für die Art und Menge der aufbewahrten Waffen geeignet ist.
Inhalt des Waffenschranks – Abgleich mit den Daten, welche der Waffenbehörde vorliegen sowie Prüfung des Ladezustands der Waffen.
Munition – Liegt eine Erwerbsberechtigung vor und wird sämtliche Munition gesetzeskonform aufbewahrt.

Was ist zu beachten?

Bitte entfernen Sie sich nicht ohne Kommentar von den Kontrolleuren.
Sollten Sie bspw. das Versteck des Waffenschrankschlüssels aufsuchen, teilen Sie dies immer den Kontrolleuren mit.
Den Waffenschrank erst im Beisein der Kontrolleure öffnen.
Bei Vorzeigen des Ladezustands bitte stets die sichere Handhabung beachten und die Waffe stets in eine sichere Richtung halten.

Durch die Polizeiliche Kriminalprävention wurde eine Informationsbroschüre zur sicheren Aufbewahrung von Waffen herausgegeben. Diese finden Sie hier: Waffen und Munition
sicher aufbewahren.

Für Rückfragen steht Ihnen die Waffenbehörde Bautzen telefonisch (03591/52 51 32101) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in 01917 Kamenz, Macherstraße 55) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass sich die Postanschrift der Waffenbehörde geändert hat. Briefe mit Dokumenten bitte an folgende Adresse senden:

Landratsamt Bautzen
Waffenbehörde
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen

Fortbildungsveranstaltung – Erste Hilfe bei Jagdhunde

Tag: 12.07.2025
Ort: Kleinsaubernitz Gasthof „Olbasee“

Thema Teil 2: Erste Hilfe für Herrchen/Frauchen und Hunde
Zeit: 13:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr / Mittagessen von 12:00 bis 13:00 Uhr möglich

  • Der Lehrgang „Erste Hilfe bei Jagdunfällen mit Hund“ vermittelt wichtige Kenntnisse, um bei Verletzungen oder Notfällen von Jagdhunden schnell und richtig helfen zu können.
  • Inhalte des Lehrgangs umfassen in der Regel:nn- Grundlagen der Ersten Hilfe für Hunde- Erkennen und Einschätzen von Verletzungen bei Jagdhunden- Maßnahmen bei Wunden, Blutungen und Knochenbrüchen- Versorgung bei Bewusstlosigkeit, Kreislaufproblemen und Schock- Umgang mit Vergiftungen oder Vergiftungserscheinungen- Sicherung und Transport des verletzten Hundes- Prävention und Erste Hilfe bei typischen Jagdunfällen mit HundennDer Kurs richtet sich an Jägerinnen und Jäger sowie alle, die mit Jagdhunden arbeiten, um im Notfall kompetent handeln zu können.

Da wir die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzen müssen, bitten wir um vorherige Anmeldung über:

Obmann für Jagdhundewesen – Gerd Maucksch

Tel.: +49 179 4254 117
E-Mail: hunde@kreisjagdverband-bautzen.de

Für Mitglieder des KJV Bautzen ist der Eintritt frei. Jagdhundeführer aus anderen Jagdverbänden entrichten bitte eine Gebühr von 8,- €.

Fortbildungsveranstaltung – Erste Hilfe bei Jagdunfällen bei Personen

Ort: Kleinsaubernitz Gasthof „Olbasee“

Thema Teil 1: Erste Hilfe für Personen nach Jagdunfall
Zeit: 9:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr / Mittagessen von 12:00 bis 13:00 Uhr möglich

  • Der Lehrgang „Erste Hilfe bei Jagdunfällen“ vermittelt wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten, um bei Unfällen in der Jagdpraxis schnell und richtig helfen zu können. Inhalte des Lehrgangs umfassen in der Regel:
    • Grundlagen der Ersten Hilfe
    • Erkennen und Einschätzen von Jagdunfällen
    • Maßnahmen bei Verletzungen durch Schusswaffen, Messer oder andere Jagdgeräte
    • Versorgung von Wunden und Blutungen
    • Umgang mit Bewusstlosigkeit und Schock
    • Sicherung der Unfallstelle
    • Kommunikation mit Rettungsdiensten

    Der Kurs richtet sich an Jägerinnen und Jäger sowie alle, die in jagdnahen Bereichen tätig sind, um im Notfall kompetent handeln zu können. Für genaue Termine, Dauer und Anbieter empfiehlt es sich, bei regionalen Jägervereinen oder Jagdschulen nachzufragen.

Da wir die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzen müssen, bitten wir um vorherige Anmeldung über:

Obmann für Jagdhundewesen – Gerd Maucksch

Tel.: +49 179 4254 117
E-Mail: hunde@kreisjagdverband-bautzen.de

Für Mitglieder des KJV Bautzen ist der Eintritt frei. Jagdhundeführer aus anderen Jagdverbänden entrichten bitte eine Gebühr von 8,- €.

Sommercamp Junge Jäger der ostdeutschen Landesjagdverbände

Horrido werte Jägerinnen und Jäger,

in diesem Jahr richtet der Landesjagdverband Brandenburg das Sommercamp Junge Jäger der ostdeutschen Landesjagdverbände aus – ein Highlight für junge, engagierte Mitglieder unserer Verbände!

Der Forstbetrieb der Stiftung Stift Neuzelle ist bei dieser Veranstaltung als starken Kooperationspartner mit dabei. Das Camp wird auf einer beeindruckenden und vielseitigen Revierfläche von über 11.000 Hektar stattfinden.

Termin: 8. bis 10. August 2025
Ort: Forstbetrieb Stiftung Stift Neuzelle
Teilnahmeberechtigt: Mitglieder der ostdeutschen Jagdverbände bis einschließlich 35 Jahre

Bitte merken Sie sich diesen Termin bereits jetzt vor!

Eine offizielle Einladung mit dem vollständigen Programm und allen weiteren Informationen geht Ihnen zeitnah zu.
Der Veranstalter freut sich auf ein spannendes Wochenende mit fachlichem Austausch, jagdlichem Erlebnis und Gemeinschaft unter jungen Jägerinnen und Jägern.

Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil

KJV-Bautzen e.V.

–> weitere Infos HIER

Landesmeisterschaft im Jagdlichen Schießen 2025

Termin:            Samstag, den 28.06.2025, Beginn: 09:00 Uhr (unter Vorbehalt)
Veranstalter: Landesjagdverband Sachsen e. V.
Ort:                   Schießstand des Jagd- und Schützenvereins Großdobritz e. V. 1990

Art des Schießens:
– kombiniertes Büchsen-/Flintenschießen
– Kurzwaffenschießen

Geschossen wird, bis auf nachfolgend genannte Ausnahmen, nach DJV-Schießvorschrift in
der aktuell gültigen Fassung vom 01. April 2024. Das Schießen erfolgt unter Zeitbegrenzung.
Probeschüsse und Ölschüsse vor dem Wettkampf sind aus Zeitgründen nicht möglich.

Teilnahme:
Jede Teilnehmerin, jeder Teilnehmer muss Mitglied einer der Jagdverbände des LJV Sachsen
sein und eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Nachweis erfolgt mit gültigem Jagdschein und Mitgliedsausweis des LJVSN und ist bei der Schießkartenausgabe mitzuführen.

Jede Jägerschaft kann aus ihren Mitgliedern Mannschaften von jeweils max. sechs Schützen und weitere Einzelschützen benennen. Die Teilnahme von Gästen ist möglich, sofern die vorhandenen Kapazitäten nicht ausgeschöpft sind. Gäste starten außerhalb der Wertung und der Tombola im Rahmen der Siegerehrung.

Die Startzeiten der einzelnen Mannschaften und Schützen werden rechtzeitig mitgeteilt

Ermittelt werden:
Die Sieger:

  • Kombiniertes Schießen Mannschaften
  • Kombiniertes Schießen Einzel aller Klassen und in den Klassen:
  • Jugendklasse
  • Damenklasse
  • Offene Klasse (Jagdschützen)
  • Alters- und Seniorenklasse
  • Kurzwaffenschießen Einzel (alle Starter in einer Klasse)
  • Kurzwaffenschießen Mannschaft

Ab fünf Starter in einer Klasse werden zusätzlich das Büchsen- und Flintenschießen ausgewertet, sowie die Plätze 1 bis 3 geehrt.
Für die Sieger und Platzierten nach o. g. Regelungen werden Urkunden und Preise überreicht.

Die Preise werden nur an platzierte Teilnehmer ausgegeben, die zur Siegerehrung anwesend sind. Sollte ein platzierter Teilnehmer bei der Siegerehrung nicht anwesend sein,
geht der Preis an den Nächstplatzierten. Die Sachpreise werden auf die entsprechenden Platzierungen festgelegt.

Das Schiedsgericht aus drei erfahrenen Schützen wird am Wettkampftag rechtzeitig bekannt gegeben.

Zugelassene Waffen:
Flinten im Kaliber 12 und kleiner, Flintenmunition mit einer Patronenlänge von 70 mm und kleiner. Schrotladung ≤ 24 g. Schrotdurchmesser ≤ 2,5 mm (Trap) ≤ 2,0 mm (Skeet)
Kugelwaffen ab Kaliber .22 Hornet, Patronen bis Geschossenergie E0 7000 J, bleifreie Munition ist nicht zugelassen.

Die Waffen und entsprechende Munition sind mitzubringen.

Meldung an:
Landesjagdverband Sachsen e. V.
Hauptstr. 156 a
09603 Großschirma
E-Mail: info@jagd-sachsen.de    –  Mit dem Mail-Betreff „Meldung LM25“
Telefon: 037328/123914

Bitte benutzen Sie zur Anmeldung das beigefügte Formblatt und beachten Sie, dass nur vollständige Meldungen in schriftlicher Form bearbeitet werden können.

Meldeschluss: 21. Juni 2025 (Spätere Meldungen können leider nicht berücksichtigt werden!)
Gebühren: Je Schütze sind 35,- Euro für Langwaffenschützen und 15,- Euro für Kurzwaffenschützen zu entrichten.

Die Gebühren sind rechtzeitig, bis spätestens 21. Juni 2025 unter dem Kennwort:
„LM Sachsen“ auf das folgende Konto des LJV-Sachsen e. V. zu überweisen:
IBAN: DE47 8505 0300 3120 1972 88 BIC: OSDDDE81XXX

Die Meldungen gelten erst als eingegangen, wenn das Startgeld auf dem Konto des LJV Sachsen verbucht ist.
Das Entrichten der Meldegebühr am Wettkampftag ist nicht möglich! Startgeld ist Reuegeld
und wird bei Nichtantritt nicht zurückerstattet. Die Protestgebühr beträgt 50,- Euro.

Allgemeine Hinweise:
Während der Durchführung des Schießens trägt jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer für
den Umgang mit seinen Waffen und Munition die volle Verantwortung.
Den Weisungen der Wettkampfleitung und der Standaufsichten ist unbedingt Folge zu leisten.
Mit der Anmeldung zur Veranstaltung wird diese Ausschreibung in allen Punkten durch die
Mannschaftsleiter und Schützen akzeptiert und auf den Rechtsweg verzichtet.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Wettkampfschießen der persönliche Schutz der Ohren und zusätzlich beim Flintenschießen, der Augen und des Kopfes
(Hut, Mütze), gem. Punkt 2.11 der aktuellen DJV-Schießvorschrift verpflichtend ist.
Laut Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO weisen wir darauf hin, dass während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen angefertigt werden. Diese können für Zwecke der Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden und werden eventuell veröffentlicht.

Präsentationen des LJV-Sachsen
Internet auf der Webseite des LJV-Sachsen
Printmedien des LJV-Sachsen

Außer bei den Siegerehrungen und Gruppenfotos wird das persönliche Einverständnis vorab
eingeholt. Auf der Schießsportanlage ist das Fotografieren grundsätzlich verboten, Ausnahmen müssen vorher beim SJSV Großdobritz schriftlich beantragt werden.

Wichtiger Hinweis:
Im Rahmen der diesjährigen Landesmeisterschaft wird unter den Wettkampfteilnehmern des
LJVSN eine Tombola veranstaltet. Ausgenommen davon sind Obmänner des LJVSN, Präsidiumsmitglieder des LJVSN und Gastschützen.

Die Lose werden im Rahmen der Siegerehrung von einer neutralen Person gezogen. Gewinnberechtigt sind ausschließlich bei der Siegerehrung und Ziehung anwesende Wettkampfteilnehmer. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Fortbildungsveranstaltung – Erste Hilfe bei Jagdunfällen bei Personen / Jagdhunde

Tag: 12.07.2025
Ort: Kleinsaubernitz Gasthof „Olbasee“

Thema Teil 1: Erste Hilfe für Personen nach Jagdunfall
Zeit: 9:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr / Mittagessen von 12:00 bis 13:00 Uhr möglich

  • Der Lehrgang „Erste Hilfe bei Jagdunfällen“ vermittelt wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten, um bei Unfällen in der Jagdpraxis schnell und richtig helfen zu können. Inhalte des Lehrgangs umfassen in der Regel:
    • Grundlagen der Ersten Hilfe
    • Erkennen und Einschätzen von Jagdunfällen
    • Maßnahmen bei Verletzungen durch Schusswaffen, Messer oder andere Jagdgeräte
    • Versorgung von Wunden und Blutungen
    • Umgang mit Bewusstlosigkeit und Schock
    • Sicherung der Unfallstelle
    • Kommunikation mit Rettungsdiensten

    Der Kurs richtet sich an Jägerinnen und Jäger sowie alle, die in jagdnahen Bereichen tätig sind, um im Notfall kompetent handeln zu können. Für genaue Termine, Dauer und Anbieter empfiehlt es sich, bei regionalen Jägervereinen oder Jagdschulen nachzufragen.

Thema Teil 2: Erste Hilfe für Herrchen/Frauchen und Hunde
Zeit: 13:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr

  • Der Lehrgang „Erste Hilfe bei Jagdunfällen mit Hund“ vermittelt wichtige Kenntnisse, um bei Verletzungen oder Notfällen von Jagdhunden schnell und richtig helfen zu können.
  • Inhalte des Lehrgangs umfassen in der Regel:nn- Grundlagen der Ersten Hilfe für Hunde- Erkennen und Einschätzen von Verletzungen bei Jagdhunden- Maßnahmen bei Wunden, Blutungen und Knochenbrüchen- Versorgung bei Bewusstlosigkeit, Kreislaufproblemen und Schock- Umgang mit Vergiftungen oder Vergiftungserscheinungen- Sicherung und Transport des verletzten Hundes- Prävention und Erste Hilfe bei typischen Jagdunfällen mit HundennDer Kurs richtet sich an Jägerinnen und Jäger sowie alle, die mit Jagdhunden arbeiten, um im Notfall kompetent handeln zu können.

Da wir die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzen müssen, bitten wir um vorherige Anmeldung über:

Obmann für Jagdhundewesen – Gerd Maucksch

Tel.: +49 179 4254 117
E-Mail: hunde@kreisjagdverband-bautzen.de

Für Mitglieder des KJV Bautzen ist der Eintritt frei. Jagdhundeführer aus anderen Jagdverbänden entrichten bitte eine Gebühr von 8,- €.

 

Erfolgreicher Kreisjägertag

Ein erfolgreicher Kreisjägertag ging am 09.Mai 2025 in der gastronomischen Einrichtung La Ola zu ende. Eine traditionelle Umrahmung für diesen Abend, schaffte die Bläsergruppe "Die jungen Gaußiger" mit ihren jagdlichen Stücken.

Für diesen Abend standen viele Themen wie ASP, regionale Streckenliste, Wolf und eine außerordentliche Wahl des Vorsitzenden auf der Agenda.

Nach der Begrüßung durch die Bläser eröffnete unser Vorsitzende Dr. Franz Schilling den Kreisjägertag. Mit einer Gedenkminute ehrten alle Anwesenden noch einmal unsere verstorbenen Weidgenosse: Ralf Hillmann, Lutz Zimmermann, Schütze Manfred und Böhmer Wilfried.

Danach übergab unser Vorsitzende das Wort an die Ehrengäste Landrat Herr Udo Witschas, Herr Norbert Bialek von Veterinäramt, Herr Stefan Triebs vom Bauernverband, Herr Thomas Sonntag von der unteren Jagdbehörde und Herr Polo Palmen vom Landesjagdverband Sachsen.

Mit der Anwesenheit von 86 Verbandsmitgliedern stand die Beschlussfähigkeit fest. Die vorgeschlagenen Finanzplan für 2025 und die Entlastung des Vorstandes für 2024, wurden statt gegeben. Unser Vorsitzender Herr Dr. Schilling erstattete Bericht über die regen Aktivitäten des Verbandes im Jahr 2024.

Im Anschluss folgte die Wahl des neuen Vorsitzenden. Mit fast einstimmiger Mehrheit begrüßen wir Herrn Andreas Richter als neuen Vorsitzenden des Kreisjagdverbandes Bautzen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit im Ihm noch neuen Revier.

Wir danken an dieser Stelle unseren Vorsitzenden Dr. Franz Schilling für seine kurze aber durchaus herausragende Arbeit im Vorstand und wünschen Ihm alles Gute aber vor allem Gesundheit.

"Ehrenamt ist keine Arbeit, die nicht bezahlt wird. Es ist Arbeit, die unbezahlbar ist."

Den Abend rundete die Ehrung unserer Verbandsmitglieder und die Begrüßung der neuen 11 Neumitglieder ab.

Geehrt wurden folgende Verbandsmitglieder für ihre Jägerjahre: 

Herr Manfred Ressel - 65 Jahre
Herr Rainer Schiemank - 60 Jahre
Herr Werner Sobe - 60 Jahre
Herr Johannes Gano - 50 Jahre
Herr Rainer Horbank - 50 Jahre
Herr Rainer Lehmann - 50 Jahre
Herr Frank Kallenbach - 50 Jahre
Herr Bernhard Waschnick - 50 Jahre
Herr Jürgen Linaschke - 40 Jahre
Herr Karl-Heinz Mieth - 40 Jahre
Herr Horst Riemer - 40 Jahre
Herr Hand Joachim Stoß - 40 Jahre
Herr Michael Rösler - 25 Jahre
Herr Edwin Koall - 25 Jahre
Herr Andreas Kubisch - 25 Jahre
Herr Prof. Wolfgang Reichert - 25 Jahre

Wir übermitteln allen Verbandsmitgliedern im Namen der Bläsergruppe "Die jungen Gaußiger" ein ganz herzliches DANKESCHÖN für den gesammelten Beitrag. Das zeigt uns immer wieder, dass Tradition und Brauchtum die Menschen verbindet.

Der Kreisjagdverband dankt all unseren fleißigen Helferinnen und Helfern für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Vor- und Nachbereitung des Kreisjägertages 2025.

Horrido und Weidmannsheil,

der gesamte Vorstand des KJV-BZ

Kitzrettung – Aufnahmebogen

Sehr geehrte Weidgenossinnen und Weidgenossen,

im Rahmen einer Wissenschaftlichen Arbeit übermitteln wir Euch den Aufnahmebogen von Kitzrettungsaktionen. (Dokument –> HIER)

Der Kreisjagdverband Bautzen verfügt aktuell über keine Kitzrettungsteams. Dennoch ist uns bekannt, dass in einigen Jagdgenossenschaften solche Teams existieren. Diese möchten wir gern um Mithilfe bei dieser Aktion bitten.

Bitte dokumentiert Eure Kitzrettungsaktionen anhand des mitgelieferten Bogens und übersendet dieses an die Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Fr. Herzog, Frau Hanna Gellner.
Die E-Mail-Adresse lautet hanna.gellner@tu-dresden.de.

Bei Fragen könnt Ihr euch ebenfalls unter der genannten E-Mail an Frau Gellner wenden.

Vielen Dank!

Horrido und Weidmannsheil
Der Vorstand des KJV-Bautzen

Information über die Verkleinerung der ASP-Restriktionszonen ab 03.05.2025

Wir informieren über die  Verkleinerung der Sperrzonen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen immer weiter zurückgedrängt.
Damit können Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes
Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I
komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die
Durchführungsverordnung angepasst.

Im LK Bautzen gilt ab 03.05.2025:

Welche Gebiete bleiben in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?

  • Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
  • Gemeinde Elsterheide,
  • Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau/G., Göbeln, Jetscheba, Kauppa,
  • Gemeinde Königswartha,
  • Gemeinde Lohsa,
  • Gemeinde Malschwitz mit den Gemarkungen Halbendorf/Spree, Lieske,
  • Neudorf/Spree,
  • Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
  • Gemeinde Neschwitz,
  • Gemeinde Oßling,
  • Gemeinde Puschwitz,
  • Gemeinde Räckelwitz,
  • Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M,
  • Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
  • Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
  • Gemeinde Spreetal,
  • Gemeinde Stadt Bernsdorf,
  • Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
  • Gemeinde Stadt Lauta,
  • Gemeinde Stadt Wittichenau.

Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?

  • Gemeinde Burkau,
  • Gemeinde Crostwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Demitz-Thumitz mit den Gemarkungen Cannewitz, Medewitz, Pohla,
  • Pottschapplitz, Rothnaußlitz, Stacha, Thumitz, Wölkau,
  • Gemeinde Doberschau-Gaußig mit den Gemarkungen Doberschau, Drauschkowitz,
  • Grubschütz, Preuschwitz, Techritz, Zockau,
  • Gemeinde Göda,
  • Gemeinde Großdubrau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Kubschütz mit den Gemarkungen Kreckwitz, Litten, Purschwitz,
  • Gemeinde Malschwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Nebelschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Neukirch mit den Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch, Schmorkau,
  • Gemeinde Panschwitz-Kuckau,
  • Gemeinde Radibor, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Schwepnitz,
  • Gemeinde Stadt Bautzen mit den Gemarkungen Basankwitz, Bautzen, Bolbritz, Burk,
  • Großwelka, Kleinseidau, Kleinwelka, Löschau, Lubachau, Malsitz, Nadelwitz,
  • Niederkaina, Oehna, Rattwitz, Salzenforst, Schmochtitz, Seidau, Stiebitz, Teichnitz, Temritz,
  • Gemeinde Stadt Bischofswerda mit der Gemarkung Schönbrunn,
  • Gemeinde Stadt Elstra,
  • Gemeinde Stadt Kamenz,
  • Gemeinde Stadt Königsbrück mit der Gemarkung Königsbrück-Land,
  • Gemeinde Stadt Weißenberg nördlich der BAB 4.

Was gilt in der Pufferzone?

  •  Erleichterungen für Hausschweinehalter
    Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen
    innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb
    aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
  • Erleichterungen für Jäger.
    Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem
    Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und
    Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem
    gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeigneten
    Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte
    Sperrzonenübergreifend entsorgt werden kann.

Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?

Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und
gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (Landesweites Monitoring

Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?

  • Erleichterungen für Hausschweinehalter
    Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
  • Jäger

Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem
Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu
beantragen (unter Nutzung der SWM-App).
Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen in Ottendorf-Okrilla und
Nostitz werden geschlossen und zurückgebaut.

Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit
für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Sachsen.

Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am
02.05.2025 veröffentlicht, und gelten ab 03.05.2025.

Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der
Seite der LDS:

Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 5. Änderung der
Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II
(gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 3. Änderung der
Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I
(Pufferzone) und weitere Anordnungen

Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.

Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie
hier im Geoportal – Sachsenatlas.

ASP-Übersicht Aufwandsentschädigung

Für Fragen steht Norbert Bialek – Amtstierarzt/Leiter des Veterinäramtes  gerne zur Verfügung.