weitere Verkleinerung von ASP-Restriktionszonen

Sehr geehrte Weidgenossinnen und Weidgenossen

anbei leiten wir Ihnen folgende Information des Veterinäramtes BZ weiter:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen mit Ihrer tatkräftigen Hilfe und Unterstützung seit fünf Jahren erfolgreich bekämpft. Nun sind wir auf der Ziellinie.

Es können alle Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die Durchführungsverordnung angepasst.

Im LK Bautzen gilt ab 26.11.2025:

Welche Gebiete fallen in die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?

Diese wurde in Sachsen komplett aufgehoben

Tierseuchenbekämpfung | ASP – Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen

 

Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?

  • Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
  • Gemeinde Elsterheide,
  • Gemeinde Königswartha,
  • Gemeinde Lohsa mit den Gemarkungen Driewitz Flur 1; Friedersdorf Flur 1; Hermsdorf Flure 1 bis 4; Koblenz Flure 2, 4 und 5; Litschen Flure 1 bis 5; Lohsa Flure 1 bis 3 und 12; Mortka Flure 1 und 2; Särchen Flure 1 bis 5; Steinitz Flure 1 bis 3; Weißig Flure 1 und 2, Weißkollm Flure 5 und 6,
  • Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
  • Gemeinde Neschwitz,
  • Gemeinde Oßling mit den Gemarkungen Döbra, Liebegast Flure 1 bis 3, Milstrich, Skaska, Trado,
  • Gemeinde Puschwitz,
  • Gemeinde Räckelwitz,
  • Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M, Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
  • Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
  • Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
  • Gemeinde Stadt Lauta,
  • Gemeinde Stadt Wittichenau.

Tierseuchenbekämpfung | ASP – 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen

 

Was gilt in der Pufferzone?

  • Erleichterungen für Hausschweinehalter

Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.

  • Erleichterungen für Jäger.

Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeigneten Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte Sperrzonenübergreifend entsorgt werden kann.

Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?

Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.

Die Untersuchungspflichten für Schwarzwild bleiben unverändert (Landesweites ASP-Monitoring)

Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?

  • Erleichterungen für Hausschweinehalter

Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.

  • Jäger

Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu beantragen (unter Nutzung der SWM-App). Die Option „Verzicht auf Aneignung“ entfällt.

Es entfällt die Entsorgungspflicht für Aufbruch und Schwarte.

Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.

Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen in Hoyerswerda, Lohsa und Burgneudorf bleiben in Nutzung.

Über die weitere Nutzung des neu eingerichteten Kadaversammelpunktes in der Gemeinde Elsterheide (Kalkmischanlage Blunoer Südgraben) wird noch entschieden.

Ebenso halten wir die Kadaversammelstelle in Bautzen bis auf weiteres offen.

Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am 25.11.2025 veröffentlicht, und gelten ab 26.11.2025.

Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.

Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie hier im Karte – Geoportal Sachsenatlas – sachsen.de

Weidmannsheil!

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Bialek
Amtstierarzt

AL Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Abschuss Graureiher 2025/2026 in Kreis BZ bereits erfüllt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir leiten Ihnen folgende Bekanntmachung weiter:

Mit Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst vom 27.06.2025 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 vom 17.07.2025) in Verbindung der Deklaration im Wildmonitoring wurde für das Jagdjahr 2025/2026 der Abschuss von Graureihern im Landkreis Bautzen auf 52 Stück limitiert.

Die Anzahl der Abschüsse ist jetzt bereits erfüllt, so dass eine weitere Bejagung von Graureihern in diesem Jagdjahr nicht mehr möglich ist.

Wir bitten dringend um Kenntnisnahme und Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Sonntag
SB Jagdrecht

Abgabe Trichine bei Veterinäramt BZ über die Weihnachtsfeiertage

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehende Information des Veterinäramtes erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Über die Weihnachtsfeiertage vom 24.12. – 28.12.2025 sowie zum Jahreswechsel vom 31.12 .2025 – 04.01.2026 bleibt das LÜVA geschlossen. Es erfolgen keine Untersuchungen auf Trichinellen. Es werden auch keine ASP-Untersuchungsergebnisse auf unserer Homepage veröffentlicht.

Um die Trichinenuntersuchung am 23.12. und 30.12.2025 sicherzustellen, müssen die Proben spätestens 13:00 Uhr im Labor des LÜVA Bautzen eingegangen sein.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt:

Tel.: (03591) 5251 39001       bzw.      lueva@lra-bautzen.de

Weiterleitung: Newsletter Nr. 8 der Waffenbehörde Bautzen

Sehr geehrte Waffenbesitzerin,
sehr geehrter Waffenbesitzer,

wir leiten Ihnen den aktuellen Newsletter Nr. 8 der Waffenbehörde Bautzen weiter.

 

Die Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen möchte Sie erneut mit aktuellen und allge-
meinen Sachverhalten zum Waffenrecht mit diesem Newsletter informieren.

Der Newsletter wird auch weiterhin in regelmäßigen Abständen erscheinen und allen Inte-
ressierten direkt per E-Mail zugesandt. Sofern Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr

erhalten wollen, bitten wir um eine kurze E-Mail, in welcher Sie uns dies mitteilen, damit Sie
aus unserem Verteiler entfernt werden können.
Sollten Sie weitere Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer aus dem Landkreis Bautzen
kennen, die Interesse am Erhalt des Newsletters haben, dann informieren Sie diese darüber,
dass hierfür lediglich die E-Mail-Adresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des
Landratsamtes Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt
automatisch.

Online-Antragstellung
Gern möchten wir Sie auf unseren neuen digitalen Service zur Antragstellung im Bereich
Waffenrecht hinweisen. Bitte nutzen Sie ab sofort diese Möglichkeit, um uns etwa einen

 Erwerb oder eine Überlassung der Waffe anzuzeigen,
 eine gelbe und/oder grüne WBK,
 den Kleinen Waffenschein oder den
 Europäischen Feuerwaffenpass zu beantragen oder zu verlängern.

Dieses Online-Antragsverfahren ermöglicht Ihnen eine zeitsparende und unkomplizierte An-
tragstellung unabhängig von unseren Öffnungszeiten. Mit diesem modernen Service möch-
ten wir die Abläufe vereinfachen, die Bearbeitungszeit verkürzen und Ihnen den Kontakt zur

Waffenbehörde noch angenehmer gestalten.

Probieren Sie das neue Verfahren gern direkt aus und nutzen Sie den Service unter folgen-
dem Link:

https://www.landkreis-bautzen.de/edienste/ewaffe.html#/

Schießerlaubnisse

Nutzen Sie bitte auch für die Beantragung von Schießerlaubnissen unser neues Online-
Antragsverfahren unter dem nachfolgenden Link:

https://fs.egov.sachsen.de/formcycle/form/provide/11679/

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Problematik der Sachkunde für Weide-
abschüsse und Wildgehege hinweisen, welche wir Ihnen bereits in unserem Newsletter Nr.

6 vom Februar dieses Jahres näher erläutert haben. Ansprechpartner für die Ausstellung

der entsprechend notwendigen Sachkundenachweise vor der Erteilung einer Schießer-
laubnis, ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Bautzen

(Telefon: 03591/5251-39001; E-Mail: lueva@lra-bautzen.de)

Bedenken Sie zudem, dass für den Abschuss von nicht jagdbarem Wild (Gatterwild) im Ge-
hege sowie für Weideabschüsse ein bestehender Haftpflicht-Versicherungsschutz vorliegen

muss, welche eine Deckungssumme von mindestens 1 Million Euro pauschal für Personen-
und Sachschäden umfasst. Aus dem Versicherungsnachweis muss zudem hervorgehen,

dass die Haftpflicht das genehmigte Schießen in Gehegen bzw. Gattern oder auf Weiden

beinhaltet. Dieser Versicherungsschutz ist bei jeder Antragstellung erneut gesondert nach-
zuweisen.

Kostenfreie Abgabe von Waffen und Munition

Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie weiterhin die Möglichkeit haben, nicht mehr be-
nötigte oder defekte Waffen, Waffenteile und Munition kostenlos bei der Waffenbehörde

abzugeben.
Wenn sich in Ihrem Besitz Waffen oder Munition befinden, die Sie nicht mehr verwenden
möchten oder deren Zustand eine sichere Nutzung nicht mehr zulässt, können Sie diese

nach vorheriger Terminabsprache bei uns abgeben. Anschließend sorgen wir für eine fach-
gerechte Entsorgung.

Darf ein „Wiederlader“ seine wiedergeladene Munition einem Vereinsmitglied zum
Verbrauch überlassen?
Ein Wiederlader darf seine wiedergeladene Munition einem Vereinsmitglied grundsätzlich

überlassen, vorausgesetzt, dieses Mitglied ist im Besitz der waffenrechtlichen Erwerbsbe-
rechtigung für die wiedergeladene Munition. Das Sprengstoffgesetz (§ 27 SprengG) erlaubt

dem Wiederlader, Munition nichtgewerblich für den Eigenbedarf herzustellen. Das Über-
lassen von Munition fällt jedoch unter das Waffengesetz (§ 34 WaffG), das besagt, dass

Munition nur an Personen überlassen werden darf, die eine gültige Erwerbsberechtigung
besitzen. Die Erwerbsberechtigung ist vom Überlasser der Munition zu prüfen (Vorlage der
Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbsscheins vom Erwerber).

Es wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Erlaubnisse nach § 27 SprengG mit einer ent-
sprechenden Auflage versehen sind, die das Wiederladen von Munition beschränken [z.B.

Aufgrund dieser Erlaubnis darf nur Patronenmunition geladen/wiedergeladen werden, für
die Sie eine gültige Erlaubnis (Munitionsberechtigung/Munitionserwerbsschein) nach dem
Waffengesetz besitzen]. Das Wiederladen beschränkt sich im vorliegenden Fall also auf die
Munition, welche Sie selbst besitzen dürfen.
Für den Fall, dass die Munition an ein Vereinsmitglied übergeben wird, welcher die Munition
ausschließlich zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt, gelten spezielle
Regelungen, die eine Übergabe auch ohne Erwerbsberechtigung beim Empfänger erlauben
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG).

Die Weitergabe von nicht gewerbsmäßig wiedergeladener Munition innerhalb der jagdli-
chen oder schießsportlichen Vereinigung verlangt auch keine bestimmte Kennzeichnungs-
pflicht der Munition nach dem gelten Beschussrecht (§ 39 Abs. 3 S. 6 BeschussV). Dies

bedeutet im Umkehrschluss, dass Munition, welche außerhalb der eigenen jagdlichen und

schießsportlichen Vereinigung weitergegeben wird, entsprechenden Kennzeichnungspflich-
ten für wiedergeladene Munition nach dem Beschussrecht unterliegen.

Zusammenfassend: Ja, ein Wiederlader darf seine wiedergeladene Munition einem Vereins-
mitglied überlassen, wenn dieses Mitglied legal zum Erwerb oder zumindest zum sofortigen

Verbrauch der Munition auf der Schießstätte berechtigt ist. Gewerbsmäßiges Überlassen oder
Weitergeben erfordert andere Regelungen und ist untersagt ohne entsprechende Ge-
nehmigung.

 

Wie sollten sich Waffenbesitzer im Rahmen einer Verkehrskontrolle verhalten?

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch den Polizeivollzugsdienst sollte man stets die
Ruhe bewahren und hektische Bewegungen vermeiden.
Informieren Sie unmittelbar die Beamten über das Mitführen oder den Transport einer

Schusswaffe im Kraftfahrzeug, besonders wenn die Waffe zugriffbereit oder sichtbar aufbewahrt ist.

Die nötigen Dokumente [i.d.R. Waffenbesitzkarte, Jagdschein (bei befugter Jagdausübung),
Personalausweis oder Reisepass, ggf. Leihschein für die Waffe] sollten griffbereit sein und
den Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung vorgezeigt werden. Üblicherweise wird dann
ein Abgleich zwischen den Waffendaten auf der Waffenbesitzkarte und den Waffen, ggf.
unter Zugrundelegung der erfassten Daten im Nationalen Waffenregister, erfolgen. Nur
durch eine Nachschau vor Ort kann sichergestellt werden, dass Waffen, Dokumente und
Person zusammenpassen. Die Erlaubnisdokumente sind den Polizeibeamten gem. § 38
Abs. 2 WaffG auf Verlagen zur Prüfung auszuhändigen. Die Entnahme und das Vorzeigen
der Waffe sollte nur nach expliziter Aufforderung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sind Waffen grundsätzlich (z.B. auf dem Weg zum Büchsenmacher oder Schießstand)
nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort zu transportieren.
Es empfiehlt sich hier die Beförderung in einem mit einem Schloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer,
da dies den gesetzlichen Anforderungen in jedem Fall gerecht wird.

Das Jägerprivileg nach § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt es, die Waffe im Zusammenhang mit
der befugten Jagdausübung (z.B. auf dem Hin- und Rückweg von der Jagd) zugriffsbereit
zu führen.

Im Sinne des Gesetzes führt eine Person eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums o-
der einer Schießstätte ausübt (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 WaffG).

Führt man also eine Schusswaffe im Zusammenhang mit der Jagdausübung (d.h. auf dem
Weg vom Wohnort zum Revier und zurück) dürfen diese zwar zugriffsbereit aber NIE
schussbereit (d.h. geladen oder unterladen) sein! Waffe und Munition müssen voneinander
getrennt sein!

Erreichbarkeit

Bitte beachten Sie, dass sich die Postanschrift der Waffenbehörde geändert hat. Briefe mit
Dokumenten bitte an folgende Adresse senden:

Landratsamt Bautzen
Waffenbehörde
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern über das Kontaktformular, telefonisch

(03591/52 51 32101) oder persönlich während der Sprechzeiten (dienstags und donners-
tags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in 01917 Kamenz, Macher-
straße 55) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass am 23.12.2025 und am 30.12.2025 das

Landratsamt Bautzen nur bis 16:00 Uhr geöffnet ist. Am 02.01.2026 ist das Landratsamt

Bautzen zudem geschlossen, folglich gibt es für diesen Tag auch keine telefonische Erreich-
barkeit der Waffenbehörde.

Die Waffenbehörde ist somit zwischen Weihnachten und Neujahr (am 29.12.2025 und
30.12.2025) zwar besetzt, jedoch bitten wir planbare Kontaktaufnahmen vor den Feiertagen
vorzunehmen oder bis zum neuen Jahr zu warten. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre
haben gezeigt, dass die vorhandene Arbeitszeit für unaufschiebbare Vorgänge benötigt wird.
Insofern kann es zu Wartezeiten kommen.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start in das neue
Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen