Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen immer weiter zurückgedrängt.
Damit können große Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes
Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I
komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die
Durchführungsverordnung angepasst.
Im LK Bautzen gilt ab 23.09.2025:
Welche Gebiete bleiben in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)?
Gemeinde Elsterheide,
Gemeinde Stadt Lauta
Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?
Gemeinde Burkau,
Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau /G., Jetscheba, Kauppa,
Gemeinde Königswartha,
Gemeinde Lohsa,
Gemeinde Malschwitz mit der Gemarkung Lieske,
Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
Gemeinde Neschwitz,
Gemeinde Oßling,
Gemeinde Puschwitz,
Gemeinde Räckelwitz,
Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske, Luppa,
Milkel, Quoos, Radibor,
Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
Gemeinde Spreetal,
Gemeinde Stadt Bernsdorf,
Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
Gemeinde Stadt Wittichenau.
Was gilt in der Pufferzone?
– Erleichterungen für Hausschweinehalter
Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
– Erleichterungen für Jäger.
Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeignete Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte sperrzonenübergreifend entsorgt werden können.
Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?
Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (Landesweites ASP-Monitoring)
Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?
– Erleichterungen für Hausschweinehalter
Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
– Jäger
Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem
Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu
beantragen (unter Nutzung der SWM-App). Die Option „Verzicht auf Aneignung“
entfällt
Es entfällt die Entsorgungspflicht für Aufbruch und Schwarte.
Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen werden bis auf Hoyerswerda und Burgneudorf geschlossen und zurückgebaut.
Ebenso halten wir die Kadaversammelstelle in Bautzen bis auf weiteres offen.
Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
Sachsen.
Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am 22.09.2025 veröffentlicht, und gelten ab 23.09.2025.
Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der Seite der LDS:
Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli
2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April
2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.
Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie hier im Karte – Geoportal Sachsenatlas – sachsen.de
Für Fragen steht Ihnen gern Herr Bialek – Amtstierarzt & Leiter des Veterinäramtes zur Verfügung.
