Afrikanische Schweinepest (ASP) in Sachsen – neue Allgemeinverfügungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat die Allgemeinverfügungen zur ASP hinsichtlich der Sperrzone II ( gefährdetes Gebiet) angepasst, ohne eine Erweiterung der Gebietskulisse vorzunehmen. Hintergrund ist die Festlegung des Schutzkorridors „Ost“ sowie des dazugehörigen Hochrisikokorridors unmittelbar an der Grenze zu Polen. In der zweiten Allgemeinverfügung werden die Maßnahmen innerhalb dieses Gebietes ausgeführt.

Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der Seite der LDS:
Sperrzone II: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20645&art_param=810
Schutzkorridor und Hochrisikokorridor: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20644&art_param=810

Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.
Die kartografische Darstellung des Schutzkorridors „Ost“ als interaktive Karte finden Sie hier im Geoportal-Sachsenatlas .
Sämtliche Dokumente werden zeitnah auch im TSBH Sachsen verlinkt und im PDF-Format eingestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Richter
Stellv. Leiter

LANDESTIERSEUCHENBEKÄMPFUNGSZENTRUM SACHSEN (LTBZ)
Stauffenbergallee 2 | 01099 Dresden | Postanschrift: 09105 Chemnitz

Neuer Newsletter von der Waffenbehörde des Landratsamt Bautzen

Erst seit kurzem versorgt die Waffenbehörde des Landratsamtes Bautzen über einen Newsletter alle Waffenscheininhaber über aktuelle Infos bzgl. Waffenbesitz und weiteres.

Solltet ihr Jäger oder Sportschützen aus dem Landkreis Bautzen kennen, die Interesse am Erhalt des regelmäßig erscheinenden Newsletters haben, dann informiert diese darüber, dass dafür  lediglich die E-Mailadresse bei der Waffen- oder Jagdbehörde des Landrates Bautzen hinterlegt werden muss. Der Versand des Newsletters erfolgt sodann automatisch.

Für Rückfragen steht euch die Waffen- & Jagdbehörde gern per Mail, telefonisch (03591/5251-32116, -32112, 32114, -32122) oder persönlich während der Sprechzeiten (Di & Do von 8:30 Uhr bis 18:00Uhr) zur Verfügung.

Quelle: www.landkreis-bautzen.de

UVV Jagd aktualisiert: Das sind die wichtigsten Punkte

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Unfallverhütungsvorschrift Jagd angepasst. Darum geht es.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd aktualisiert. Das gab die SVLFG am 4. Juli auf ihrer Webseite bekannt. In die Neufassung wurden eindeutige Regelungen zum Tragen von Signalkleidung und zur Abgabe von Schüssen aus erhöhter Position aufgenommen.

Schussabgabe nur ohne Gefährdung erlaubt

Unter § 3 „Ausübung der Jagd“ Absatz 4 war bereits Folgendes festgehalten: „Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird“. Zu den Hinweisen bezüglich dieses Absatzes wurde nun ergänzt: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn […] bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.“ Nach eigener Aussage möchte die SVLFG „Die maßgebliche Funktion des Kugelfangs, insbesondere für Erntejagden“ unterstreichen.

Regelung zu Signalkleidung

In § 4 „Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagd“ heißt es in Absatz 12: „Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben“. Der zugehörige Hinweis führt aus: „Zur deutlichen farblichen Abhebung von der Umgebung eignet sich großflächige Oberbekleidung in Signalfarbe wie z. B. Warnwesten.“ Laut SVLFG gab es mit der bisherigen Formulierung Probleme. „Die bisherige Aufzählung reichte von der gelben Regenjacke bis zum orange-roten Signalband am Hut“, so die SVLFG. Das habe mitunter zu Auslegungsproblemen geführt. „Mit dem einfachen Beispiel der signalfarbenen Warnweste oder […] der großflächigen Signalkleidung ist für alle an der Jagd direkt Beteiligten dem praktischen Wissensstand Rechnung getragen“, erläutert die SVLFG.

Informationsmaterial online verfügbar

Die Broschüre „Sichere Erntejagd“ der SVLFG können Sie hier herunterladen. Dort finden Sie auch noch weiteres Informationsmaterial zu dieser Thematik. Gedruckte Exemplare können Sie telefonisch unter 0561 785-10339 oder online unter www.svlfg.de/broschueren-bestellen anfordern. Die aktuelle Fassung der UVV Jagd finden sie hier.

Quelle: www.pirsch.de

Konzept zur ASP-Bekämpfung – Info des Veterinäramtes

Sehr geehrte Weidgenossinnen und Weidgenossen,

anfangs der Woche stellte das SMS ein Strategisches Konzept zur ASP-Bekämpfung vor.

https://www.sms.sachsen.de/download/ASP-Tilgungsstrategie-Schutzkorridore-Hochrisikokorridor.pdf

Dies führte zur Nachfragen aus der Jägerschaft.
Dieses Konzept, dient dem Zweck, eine Ausbreitung der ASP aus dem betroffenen Gebieten in Ostsachsen zu verhindern.
Dazu wurden gezäumte Schutzkorridore errichtet (gelb markiert). Die unten beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die Wildschweinedichte in diesem Korridor drastisch zu verringern um so eine Übertragung der Seuchenerreger zu verhindern.

Mit der Entnahme begonnen wird im Korridor an der Grenze zu Polen in Krauschwitz.

Dazu ist eine Allgemeinverfügung durch die LDS in Vorbereitung. Die avisierten erhöhten Aufwandsentschädigungen gelten nur in dieser beschriebene Zone für einen begrenzten Zeitraum von 8 Wochen. Am Schluss noch der Hinweis unserer Untersuchungseinrichtung, mit der Bitte um Beachtung:

Wie im Sommer letzten Jahres beobachtet werden konnte, steigen die Ct-Werte der ASP-Nachweise deutlich im Vergleich zu den sonstigen Jahreszeiten. Das kann ein Hinweis auf eine verstärkte Zerstörung der Proben (Genom-Degradation) durch Hitzeeinfluss sein. Die ASP-Diagnostik kann dadurch negativ beeinflusst werden.

Bitte sensibilisieren Sie die Probennehmer darüber, dass insb. bei diesen Temperaturen die Proben nicht im Auto gelagert, sondern nach Probennahme so zügig wie möglich (bei Bedarf Zwischenkühlung in einer kleinen Kühltasche), zur Untersuchung gebracht werden. Ein Einfrieren der Proben ist auch nicht so günstig.

Weidmanns Heil!

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Bialek

amtl. Tierarzt / komm. Amtsleiter
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Landratsamt Bautzen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA)
SG 39.1 – Tiergesundheit und Tierschutz

Besucheradresse: Taucherstraße 23 · 02625 Bautzen
Postadresse: Bahnhofstraße 9 · 02625 Bautzen
Telefon: 03591 5251-39100 · Telefax: 03591 5251-39009
lueva@lra-bautzen.de · www.landkreis-bautzen.de

Drei-Stufen-Plan für Tilgung von Schwarzwild in Schutzkorridoren tritt in Kraft

Afrikanische Schweinepest: Drei-Stufen-Plan für Tilgung von Schwarzwild in Schutzkorridoren

Staatssekretär Vogel: »Mit diesem Konzept kommen wir bei der ASP-Bekämpfung einen wichtigen Schritt weiter«

Zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) wird in den Schutzkorridoren um das infzierte Gebiet künftig nach einem einheitlichen Konzept das Schwarzwild gezielt reduziert. Um ihre vollständige Barrierewirkung gegen eine Weiterverbreitung des ASP-Virus entfalten zu können, dürfen in den Flächen zwischen den Doppelzäunungen im Osten, Norden und Westen der Schutzzonen faktisch keine Wildschweine mehr leben. Um diese Gebiete wildschweinfrei zu halten, wurde ein dreistufiges Vorgehen aus Entnahme und Prüfung des Entnahmeerfolgs, gegebenenfalls drohnengestützter Entnahme sowie anschließender Bewirtschaftung des Schutzkorridors beschlossen. Wegen des anhaltend hohen Seuchendrucks aus Polen hat zunächst der östliche Schutzkorridor entlang der Landesgrenze zu Polen Priorität.

Dabei wird das Tilgungskonzept ausdrücklich auch in dem Gebiet zwischen östlichstem Zaunverlauf auf sächsischem Gebiet und dem konkreten Grenzverlauf angewandt. Die verstärkte Entnahme durch Jagdausübungsberechtigte innerhalb der Schutzkorridore und damit die Anwendung des Tilgungskonzepts werden durch eine Allgemeinverfügung angeordnet. »Wir brauchen die drastische Reduzierung des Schwarzwilds in den Schutzkorridoren, um eine Ausbreitung des ASP-Virus in noch virusfreie Regionen zu verhindern. Die dafür nötigen Barrieren werden die Schutzkorridore sein«, erklärt Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs. Er ergänzt: »Wenn wir es in möglichst kurzer Zeit schaffen, das gesamte Schwarzwild in den Schutzkorridoren zu tilgen, dann erhalten wir eine gute Chance, dass dort eine weitere Ausbreitung der Tierseuche innerhalb der Wildschweinepopulation wirklich verhindert werden kann. Danach können wir uns ausschließlich der Tilgung der Seuche innerhalb der Sperrzone widmen. Wir hoffen auf die Kooperation der Jägerschaft und setzen dafür starke Anreize. Wenn wir dieses Konzept erfolgreich umsetzen, kann dies für die organisatorisch aufwändige und finanziell kostenintensive ASP- Bekämpfung ein mögliches Ausstiegsszenario darstellen. Allerdings dürfen wir auch die Gefahr nicht aus den Augen verlieren, dass das Virus über menschliche Aktivitäten in bisher freie Gebiete verschleppt werden kann. Auch auf solche Situationen müssen wir vorbereitet bleiben. «

In Stufe I haben die Jagdausübungsberechtigten in den per Allgemeinverfügungen ausgewiesenen Schutzkorridoren ca. acht Wochen Zeit, um den Schwarzwildbestand in ihren Revieren auf eine Zahl von 0,2 Stück pro 100 ha Fläche zu reduzieren. Zu den möglichen jagdlichen Maßnahmen zählt auch der Einsatz von Fallenfängen. Die Jagdausübungsberechtigten erhalten in diesen Schutzkorridoren eine Aufwandsentschädigung von 300 Euro je erlegtem Tier. Nach der verstärkten Bejagung durch den Revierinhaber erfolgt eine Prüfung des Schwarzwildbestands. Wurde der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha noch nicht erreicht, tritt Stufe II in Kraft. Demnach wird die Entnahme durch Dritte angeordnet und mit einer drohnengestützten Entnahme vollzogen. Diese operativen Einsätze werden in zwei bis fünf Tagen stattfinden. Um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, wird in diesen Gebieten die Betretungserlaubnis für die forst- und landwirtschaftlichen Flächen punktuell eingeschränkt. Danach erfolgt in Stufe III die Bewirtschaftung der wildschweinfreien Gebiete. Sie werden regelmäßig durch die lokalen Jäger bestreift und eventuell wieder eingewanderte Tiere werden entnommen. Stufe III kann auch sofort auf Stufe I folgen, wenn der Schwarzwildbestand bereits auf unter 0,2 Stück pro 100 ha reduziert wurde. In dieser Stufe erhalten die verantwortlichen Jäger
zur Aufrechterhaltung der Wildschweinfreiheit in ihren Jagdbezirken eine flächenbezogene Aufwandsentschädigung.

Hintergrund:
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung,
Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Möglich ist die Übertragung auch durch Nahrungsmittel, für die mit dem ASP-Virus infiziertes Fleisch verarbeitet wurde. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich. Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg ein erster Fall von

ASP bei einem Wildschwein in Deutschland bestätigt. Seitdem wurden ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Sachsen wurden bis dato 2223 ASP-Fälle nachgewiesen. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden 2022 und 2023 einzelne Fälle in
Hausschweinbeständen nachgewiesen. Für den Menschen ist die ASP ungefährlich.

Links: Alle aktuellen Informationen zur ASP hier.