Waffenkontrolle – und nun ? Rechte und Pflichte

Waffenkontrolle: Das darf der Waffenkontrolleur verlangen

Es ist diffuse Angst vieler Jäger: Die Waffenkontrolle. Unser Jurist erklärt, was Sie erwartet und welche Rechte Sie haben.

„Guten Tag, Waffenbehörde. Wir sind hier, um Ihre Waffen sicherzustellen.“ Der jüngste Fall einer vorgetäuschten Waffenkontrolle in Burtenbach im Landkreis Günzburg in Bayern zeigt es: Das Risiko betrügerischer Versuche, sich in den illegalen Besitz von Waffen und Munition zu bringen, ist real. Eine gute Gelegenheit, sich seine Rechte und Pflichten als Waffenbesitzer noch einmal vor Augen zu führen, um sich im Falle einer Kontrolle richtig verhalten zu können.

Wer darf mich kontrollieren?

Zuständig für die Durchführung waffenrechtlicher Kontrollen sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der zuständigen Waffenbehörde. Mitarbeitern sonstiger Behörden, etwa des allgemeinen Ordnungsdienstes, sowie Polizeibeamten (soweit sie nicht wie in einigen Ländern selbst als Waffenbehörde fungieren) steht grundsätzlich keine eigene Kontrollbefugnis zu. Eine Unterstützung im Wege der Amtshilfe ist jedoch möglich, dies ist aber umstritten. Die polizeilichen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – auch waffenrechtlichen – bleiben natürlich bestehen.

Wann darf ich kontrolliert werden?

Während früher Kontrollen nur bei „begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung“ zulässig waren, sind seit dem 25.7.2009 auch verdachtsunabhängige Kontrollen möglich. Diese können auch unangemeldet stattfinden. Sie dürfen jedoch, sofern keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, nicht zur Unzeit stattfinden, also nicht zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. In einem solchen Fall darf man die Kontrolleure unter Hinweis auf die Unzeit freundlich abweisen und bitten, zu einem anderen Zeitpunkt erneut zu kommen.

Was sollte ich zu Beginn der Kontrolle beachten?

Es empfiehlt sich, einen vertrauenswürdigen, wenn möglich familienfremden waffenkundigen Zeugen hinzuzuziehen und ein formloses schriftliches Protokoll über Ort, Datum, Beteiligte, Ablauf und das wesentliche Ergebnis der Kontrolle anzufertigen. Dieses sollte von allen Beteiligten unterschrieben werden, hierzu sind die Behördenmitarbeiter jedoch nicht verpflichtet. Falls diese selbst ein Protokoll anfertigen, sollte man dieses anfordern und es mit dem eigenen abgleichen. Im Falle widersprüchlicher Ergebnisse empfiehlt es sich, eine Richtigstellung zu beantragen. Um seiner Sorgfaltspflicht als Waffenbesitzer nachzukommen, sollte man sich in jedem Fall die Dienst- und Personalausweise sämtlicher Beteiligter vorzeigen lassen und sich die Namen, Dienststellen und Ausweisnummern im Protokoll vermerken.

Die Behördenmitarbeiter sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sofern begründete Zweifel an deren Identität bestehen, sollte man sich bei der Waffenbehörde oder notfalls der Polizei telefonisch rückversichern. Hereingelassen werden dürfen die Kontrolleure nur bei eigener persönlicher Anwesenheit. Keinesfalls dürfen etwa Familienangehörige den Zutritt gestatten, da diese als Nichtberechtigte keinen Zugang zu Waffen und Munition haben dürfen – es droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (VG Münster, Urteil v. 09.09.2014 – 1 K 2949/13). Es sollte in einem solchen Fall freundlich darum gebeten werden, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dies stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers dar. Dieses Vorgehen sollte man mit seinen Haus- bzw. Familienangehörigen bereits im Voraus absprechen.

Muss ich die Kontrolle gestatten?

Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Ein solcher Fall läge etwa bei Hinweisen auf wiederholte gröbliche Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Behördenmitarbeiter an der Türe einfach grundlos abweisen sollte, da einen als Waffenbesitzer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 S. 1, 2 WaffG trifft. Bei gröblichem oder wiederholtem Verstoß dagegen droht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Eine sofortige Sicherstellung der Waffen ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Hat man etwa im Falle einer unangekündigten Kontrolle jedoch eine (unaufschiebbare) Terminkollision, z.B. Arzttermin, wichtige Prüfung oder Reiseantritt, darf man dies höflich erklären und die Mitarbeiter bitten, an einem Ersatztermin wiederzukommen. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Mehrfache Weigerungen oder Verschiebungen können jedoch ebenfalls die Unzuverlässigkeit begründen (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Dieses Risiko kann bereits bei einer einmaligen grundlosen Zutrittsverweigerung bestehen, was jedoch umstritten ist (vgl. etwa VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2019 – 9 K 4459/17 mwN). Man ist daher im eigenen Interesse angehalten, seiner Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Welche Räume dürfen betreten werden?

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat man den Behördenmitarbeitern Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die dafür zu passierenden Durchgangsräume, wobei der Waffenbesitzer den Weg bestimmt. Eine umfassende Nachschau, ob die waffenrechtlichen Vorschriften auch im Übrigen eingehalten werden, z.B. durch Blick in sonstige Räume, Kleiderschrank oder Nachtkästchen, ist den Mitarbeitern jedoch nicht gestattet, da der Behörde zwar ein Betretungsrecht, aber kein Durchsuchungsrecht zusteht (VG Stuttgart, Urteil v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10).

Am Ort der Aufbewahrung sind auf Verlangen das Sicherheitsbehältnis zu öffnen und Waffen und Munition zu entnehmen. Hierbei ist unbedingt auf eine sichere Waffenhandhabung zu achten (z.B. Lauf nicht auf Personen richten), ggf. ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Keinesfalls darf den Behördenmitarbeitern der Aufbewahrungsort des Schlüssels oder die Zahlenkombination mitgeteilt werden.

Was darf vor Ort kontrolliert werden?

Überprüft werden darf, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob die Waffen eingelagert sind, die in den WBKs vermerkt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11). Überdies darf festgestellt werden, ob alle Waffen vollständig entladen sind (BVerwG, Beschluss v. 03.03.2014 – 6 B 36.13). Auch die Art der Munition darf mit der Erwerbsberechtigung abgeglichen werden, die Menge ist hingegen nicht relevant. Sonstige im Schrank aufbewahrte Gegenstände wie Bargeld, Wertsachen oder Dokumente dürfen grundsätzlich nicht überprüft werden.

Für den Fall des Fehlens eingetragener Waffen sollte unbedingt ein tauglicher Nachweis des Aufenthaltsorts der Waffe vorhanden sein (z.B. Leihschein, Reparatur- oder Verwahrungsbeleg). Kann der Nachweis erbracht werden, steht der Behörde kein Durchsuchungsrecht zu. Kann er jedoch nicht erbracht werden, kann dies im Einzelfall den Verdacht der unsachgemäßen Aufbewahrung und damit den Verdacht einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

In diesem Fall hat die Behörde ein Nachschaurecht auch für den Wohnraum, wozu grundsätzlich auch Dachböden, Keller und Geschäftsräume zählen können, nicht jedoch Fahrzeuge oder Gemeinschaftskeller in Mehrparteienhäusern. Bei fehlenden, unsachgemäß verwahrten oder nicht registrierten Waffen ist es ratsam, nichts zur Sache auszusagen und unverzüglich einen Rechtsbeistand/Rechtsanwalt zu beauftragen. Wird der Schrank zum Zeitpunkt der Kontrolle offen aufgefunden oder befinden sich Waffen und Munition außerhalb davon, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob dies eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es droht auch hier die Unzuverlässigkeit.

Welche Konsequenzen drohen im Falle eines Verstoßes?

Wichtig zu wissen ist, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (st. Rspr., BayVGH, Beschluss v. 16.12.2021 – 24 CS 21.2712). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, §§ 53 Abs. 1 Nr. 23, Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 34 Nr. 12, 13 Abs. 2 AWaffV. Tritt hierzu noch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition hinzu, stellt dies bei vorsätzlichem Handeln sogar eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Nicht selten wird im Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten zugleich ein unerlaubtes Überlassen an Nichtberechtigte in Betracht kommen, was sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig ebenfalls eine Straftat darstellen kann, § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG.

Gebühren sollen für verdachtsunabhängige Kontrollen grundsätzlich nicht erhoben werden, da sie im öffentlichen Interesse liegen. Setzt die Behörde trotzdem Gebühren fest, ist dies gerichtlich im Grundsatz bislang nicht beanstandet worden (VG Sigmaringen, Urteil v. 26.06.2013 – 2 K 1819/12; VG Stuttgart, Urteil v. 20.9.2011 – 5 K 2953/10). Wie in allen Bereichen gilt auch hier, dass man mit Höflichkeit und Kooperation am weitesten kommt. Zudem handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung immer auch um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Kommt man seinen Aufbewahrungspflichten nach, hat man bei einer Kontrolle nichts zu befürchten. Um dem Vertrauen der Bevölkerung in uns legale Waffenbesitzer gerecht zu werden und noch lange ungetrübte Freude an unserer Passion haben zu können, ist ein Miteinander von Jäger und Behörde sicherlich ein guter Beitrag.

Quelle:

Waffenkontrolle: Diese Rechte und Pflichten haben Sie | PIRSCH

Waffengesetz: Aufbewahrung von Nachtsichttechnik

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik

Jäger dürfen laut Waffengesetz Umgang mit verbotener Nachtsichttechnik haben. Vorsicht ist deshalb bei der Aufbewahrung geboten.

Der Umgang mit Vorsatzgeräten für die Nachtjagd ist in der Jägerschaft in Deutschland mittlerweile alltäglich geworden. Aus Gesprächen mit Jägern wird jedoch immer wieder deutlich, wie wenig die meisten über die rechtliche Komponente im Umgang mit den Geräten wissen. Vor allem die korrekte Aufbewahrung der Nachtsichttechnik ist ein Punkt, der bei Nichteinhaltung schnell an der Zuverlässigkeit rütteln kann.

IN DER ANWENDUNG BEDEUTET DAS FOLGENDES:

1. Wer sein Gerät (Dual-Use) am Zielfernrohr belassen möchte, muss diese Kombination im Waffenschrank aufbewahren, auch wenn Zielfernrohr samt Vor- oder Nachsatzgerät von der Waffe getrennt wurden.

2. Wer sein Gerät (Dual-Use) mit einem Klemmadapter für das Zielfernrohr ausgestattet hat, muss dieses nicht zwingend im Waffenschrank aufbewahren, sofern dieses getrennt von dem Zielfernrohr ist.

3. Zwingend im Waffenschrank aufbewahrt werden müssen Geräte, die eine spezifische Montagemöglichkeit für eine Waffe – wie ein Picatinny-Adapter – besitzen (Single-Use).

Ausnahmen für Jäger laut Waffengesetz

Laut der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) ist der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, verboten. Sie zählen zu den verbotenen Waffen. Nach WaffG § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt für Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke jedoch eine Ausnahme im Umgang mit Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Definition von Nachtsichttechnik

Das BKA definiert Single-Use-Geräte in Teilen wie folgt: „Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre)für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG …) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z.B. Zielfernrohren).“ Zu den speziellen Adaptern gehören beispielsweise Aufnahmen für Picatinny-Schienen, da es sich bei diesen um eine waffenspezifische Schnittstelle handelt.

Dual-Use-Geräte hingegen verfügen „über keine Montageeinrichtung für Schusswaffen. Die Geräte werden mittels diverser Adapter entweder mit dem Objektiv oder das Okular der Sportoptik etc. verbunden. Das WaffG ist für derartige Geräte unbeachtlich und findet insbesondere für den Erwerb und den Besitz keine An-wendung. Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Gerätenerst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden.“ (Merkblatt des BKA zu Nachtsichtvor-und Nachtsichtaufsätzen)

In der Praxis bedeutet dies, dass Händler die Geräte ohne montierten Adapter an jedermann verkaufen dürfen. Erst sobald ein waffenspezifischer Adapter, beispielsweise ein Picatinny-Adapter, am Nachtsichtvorsatzgerät montiert wurde, wird das Gerät zu einem Gegenstand, mit dem der Umgang für Privatleute – außer für Jäger – verboten ist. Gerät und Adapter unterliegen getrennt voneinander also keiner rechtlichen Einschränkung, verbunden miteinander jedoch schon.

Aufbewahrungsvorschriften laut Waffengesetz

Das hat auch Auswirkungen auf die Aufbewahrung der Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze. Wie beschrieben, zählen die Geräte, sofern sie an einem Zielfernrohr montiert sind, zu den verbotenen Waffen. Wer Umgang mit diesen Gegenständen haben darf und solche besitzt, unterliegt der Pflicht, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“ (WaffG § 36 Absatz 1).

Nach AWaffV § 13 sind verbotene Waffen „in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1“ entspricht. Das Aufbewahrungsverhältnis muss für verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 einen Widerstandsgrad von 0 oder 1 aufweisen. In diesen dürfen eine unbegrenzte Anzahl dieser Gegenstände aufbewahrt werden. Die Altbestandsklausel für die Aufbewahrung von Waffen in A- oder B-Schränken besteht auch in diesem Fall.

Welche, erfahren Sie hier in diesem Artikel:

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik | PIRSCH